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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

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Tomasch  ek.

Stadt  12S8  feierlichst  Verzicht  geleistet  und  die  er  gewiss
1296  bei  Abfassung  seines  Stadtrechtes  im  Auge  hatte.  Wenn
daher  H.  Rudolf  III.  im  J.  1305  den  Inhalt  der  Kremser  Urkunden ­
  als  ein  den  Wienern  von  K.  Rudolf  I.  und  von
Albrecht  I.  gegebenes  Recht  bezeichnet,  so  ist  es  doch  wohl
nicht  denkbar,  dass  er  das  Opfer  einer  von  den  Bürgern  ausgegangenen ­
  frechen  Impostur  gewesen  sei.  Oder  ist  es  glaublich,
dass  die  Landherren,  die  auf  den  Kremser  Urkunden  als  Zeugen
erscheinen,  von  denen  einige  zugleich  Zeugen  des  Privilegium
H.  Albrechts  I.  vom  J.  1296  waren,  z.  B.  Graf  Berchtold  von
Hardeck,  Leutold  von  Chunring  der  Schenk,  Stephan  von
Meissau  der  Landesmarschall  (welche  zwei  letzteren  sogar  auch
in  dem  Privilegium  K.  Rudolfs  I.  vom  J.  1278  b  aufgeführt
sind  —  auch  das  Stadtrecht  Albrechts  von  1296  hat  mit  dieser
Urkunde  Otto  von  Haslau  den  Landrichter,  Otto  von  Perchtoldsdorf
  den  Kämmerer  und  Konrad  Pilichdorf  gemein)  sich
so  leicht  hätten  täuschen  lassen,  ohne  den  H.  Rudolf  III.  darauf
aufmerksam  zu  machen?
Die  Kremser  Urkunden  liefern  uns  daher  durch  ihre
vollkommene  Uebereinstimmung  mit  der  Urkunde  a  einen
unwiderleglichen  Beweis,  dass  die  Satzungen  der  letzteren  in
Wien  als  Recht  galten  und  der  Stadt  von  K.  Rudolf  I.  verliehen
worden  sind.  Die  oben  bezeiclineten  Artikel  der  Urkunde  a,
die  in  den  Kremser  Urkunden  weggeblieben  sind,  beziehen
sich  auf  die  specifischen  Verhältnisse  der  Stadt  Wien  als  Stapelplatz, ­
  und  überdies  ist  uns  die  Zugehörigkeit  zweier  von
diesen  Artikeln,  nämlich  der  a.  50  und  51  zu  dieser  Urkunde
durch  die  Urkunde  des  Grafen  Albrechts  vom  J.  1281  bezeugt.
Damit  ist  jedoch  ihre  hohe  Bedeutung  für  die  Rechtsgeschichtc
  Wiens  noch  nicht  erschöpft.  Es  lassen  sich  aus
ihnen  noch  zwei  andere  Schlüsse  ableiten,  die  denen,  die  wir
bereits  aus  ihnen  gezogen  haben,  an  Wichtigkeit  nicht  nachstehen.
Die  Kremser  Urkunde  a  sagt  nämlich  ausdrücklich,  dass
nicht  blos  K.  Rudolf  I.,  sondern  auch  Albrecht  den  Wienern
diese  Rechte  gegeben  habe.  Das  Stadtrecht  H.  Albrechts
vom  J.  1296  schloss  sich  in  seinem  Gange  an  die  Urkunde
K.  Rudolfs  I.  b  an,  die  wieder  eine  Erweiterung  des  Friedericianum
  enthielt.  Von  einem  Privilegium  H.  Albrechts,  das  sich
aber  an  das  Leopoldinum  respective  die  Urkunde  a  K.  Rudolfs  I.
            
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