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Tomasch ek.
Stadt 12S8 feierlichst Verzicht geleistet und die er gewiss
1296 bei Abfassung seines Stadtrechtes im Auge hatte. Wenn
daher H. Rudolf III. im J. 1305 den Inhalt der Kremser Urkunden
als ein den Wienern von K. Rudolf I. und von
Albrecht I. gegebenes Recht bezeichnet, so ist es doch wohl
nicht denkbar, dass er das Opfer einer von den Bürgern ausgegangenen
frechen Impostur gewesen sei. Oder ist es glaublich,
dass die Landherren, die auf den Kremser Urkunden als Zeugen
erscheinen, von denen einige zugleich Zeugen des Privilegium
H. Albrechts I. vom J. 1296 waren, z. B. Graf Berchtold von
Hardeck, Leutold von Chunring der Schenk, Stephan von
Meissau der Landesmarschall (welche zwei letzteren sogar auch
in dem Privilegium K. Rudolfs I. vom J. 1278 b aufgeführt
sind — auch das Stadtrecht Albrechts von 1296 hat mit dieser
Urkunde Otto von Haslau den Landrichter, Otto von Perchtoldsdorf
den Kämmerer und Konrad Pilichdorf gemein) sich
so leicht hätten täuschen lassen, ohne den H. Rudolf III. darauf
aufmerksam zu machen?
Die Kremser Urkunden liefern uns daher durch ihre
vollkommene Uebereinstimmung mit der Urkunde a einen
unwiderleglichen Beweis, dass die Satzungen der letzteren in
Wien als Recht galten und der Stadt von K. Rudolf I. verliehen
worden sind. Die oben bezeiclineten Artikel der Urkunde a,
die in den Kremser Urkunden weggeblieben sind, beziehen
sich auf die specifischen Verhältnisse der Stadt Wien als Stapelplatz,
und überdies ist uns die Zugehörigkeit zweier von
diesen Artikeln, nämlich der a. 50 und 51 zu dieser Urkunde
durch die Urkunde des Grafen Albrechts vom J. 1281 bezeugt.
Damit ist jedoch ihre hohe Bedeutung für die Rechtsgeschichtc
Wiens noch nicht erschöpft. Es lassen sich aus
ihnen noch zwei andere Schlüsse ableiten, die denen, die wir
bereits aus ihnen gezogen haben, an Wichtigkeit nicht nachstehen.
Die Kremser Urkunde a sagt nämlich ausdrücklich, dass
nicht blos K. Rudolf I., sondern auch Albrecht den Wienern
diese Rechte gegeben habe. Das Stadtrecht H. Albrechts
vom J. 1296 schloss sich in seinem Gange an die Urkunde
K. Rudolfs I. b an, die wieder eine Erweiterung des Friedericianum
enthielt. Von einem Privilegium H. Albrechts, das sich
aber an das Leopoldinum respective die Urkunde a K. Rudolfs I.