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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  I.  für  die  Stadt  Wien.

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sich  um  mächtigere  und  Bürger  höheren  Standes  handelte,  der
Landesfürst  seine  höchst  persönliche  Gerichtsbarkeit  Vorbehalten
z.  B.  a.  2.  Si  talis  persona  fuerit  (bei  schweren  Verwundungen)
ipsum  etiam  volumus  judicare  —  Si  magne  et  honestiori  persone
id  acciderit,  nostrum  etiam  non  desit  judicum  —  Si  talis
persona  fuerit,  nostram  etiam  obtineat  gratiam.  a.  4.  Si  honestiori
persone  acciderit,  obtineat  etiam  gratiam  nostram.  a.  9.  (Bei
der  Heimsuchung),  et  nostrum  super  hoc  experiatur  judicium
a  13.  (bei  Injurien).  Si  vero  tanta  ac  talis  persona  fuerit,  nostro
etiam  ipsum  volumus  astare  judicio.  a.  26.  (Bei  falschem  Masse.)
Si  talis  persona  fuerit,  nobis  volumus,  ut  emendet.  Alle  diese
Fälle  sind  in  dem  Privilegium  K.  Rudolfs  I.,  das  die  Gleichheit ­
  aller  Bürger  vor  dem  liechte  herzustellen  bestrebt  ist,
bereits  weggefallen.  Nur  in  diesem  einzigen  Falle,  bei  massenhaften ­
  und  gefährlichen  Ruhestörungen  in  der  Stadt,  hat  er
sich  noch  ausnahmsweise  persönlich  die  Judicatur  Vorbehalten.
Aber  auch  in  diesem  Falle  ist  bereits  der  Uebergang  zur  ausnahmslosen ­
  Gerichtsbarkeit  des  Stadtrathes  über  alle  Einwohner
der  Stadt  angebahnt.
Es  ist  daher  nicht  gerechtfertigt,  wenn  Lorenz  S.  20
allerdings  auf  Grundlage  des  verstümmelten  Textes  über  diese
Stelle  bedenklich  den  Kopf  schüttelt  und  findet,  dass  sich  nicht
leicht  eine  fatalere  Bestimmung  für  den  nachherigen  Landesfürsten ­
  denken  lässt  als  eine  solche  Verzichtleistung  des  Königs
auf  die  hohe  Gerichtsbarkeit,  und  dass  sic  recht  im  Gegensätze
gegen  Albrechts  Regiment  gemacht  worden  zu  sein  scheine.
Auch  in  dem  Stadtrecht  H.  Albrechts  II.  vom  J.  1340
finden  wir  in  den  Artikeln  77,  78  und  80  noch  Fälle,  wo  er
sich  seine  persönliche  Jurisdiction  vorbehält.  Namentlich  hat
a.  78  Albr.  mit  dem  a.  54  Rud.  eine  grosse  Aehnlichkeit.
Aber  vielleicht  haben  diese  bösen  Bürger  von  Wien  auch
H.  Rudolf  III.  zu  täuschen  gewusst,  haben  ihm  ihre  Rechtsprojecte
  als  die  ächten  Urkunden  K.  Rudolfs  I.  vorgelegt.  Es
ist  kaum  nötliig,  diesen  Gedanken  ernsthaft  zu  ventiliren.
K.  Albrecht,  der  Vater  FI.  Rudolfs  III.  lebte  noch,  nahm  auch,
als  er  als  deutscher  König  die  Verwaltung  von  Oesterreich
seinem  Sohne  Rudolf  gab,  auf  die  Regierung  des  Landes  häufig
einen  unmittelbaren  Einfluss.  Er  musste  wohl  die  echten  Urkunden ­
  K.  Rudolfs  I.  vom  J.  1281  her  kennen,  auf  die  die
            
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