Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

342

Tomasche  k.

habent  und  in  gegeben  sint  von  unserm  enen  cbunicb
Rudolfen  und  van  unserm  vater  chunicb  Albrecbten
von  Rome.  Und  am  Schlüsse  der  Urkunde  .  .  .  als  sei  unser
purger  van  Wienne  herbracht  haben  van  uns  er  n
vordem  und  van  uns.  Und  am  Schlüsse  der  zweiten  Urkunde: ­
  als  seu  unser  erbern  purger  von  Wienne  herbracht ­
  habent  von  alten  furstep,  van  unsern  vordem
und  auch  van  uns,  und  auch  noch  habent.
Der  a.  54  Rud.  a  kommt  in  der  Kremser  Urkunde  nicht
vor.  Da  dieser  Artikel  in  dem  bisher  blos  bekannten  Lambacherischen
  Abdruck  dieser  Urkunde  äusserst  lückenhaft  und
entstellt  ist  und  daher  auch  zu  Missverständnissen  Anlass
gegeben  hat,  so  lassen  wir  ihn  hier  in  seinem  correcten  aus
der  Handschrift  der  Wiener  Hof  bibliothek  und  der  der  Lübecker
Stadtbibliothek  verbesserten  Wortlaut  folgen.
De  magnis  causis.  Statuimus  etiam,  ut  omnis  excessus
summe  nocivus 1  et  enormis,  qui  nobis  in  Austria  constitutis  in
potiores  a  potioribus  perpetratur,  correctioni  regie  juxta  nostre
discretionis  arbitrium  post  emendam  judicis  debeat  subjacere,
nobis  vero  extra  limites  Austrie  positis,  hujusmodi  correctionis
et  pene  vallatio  juxta  decreta  consulum  usibus  civitatis  pleno
plenius  impendatur.
Der  Sinn  dieses  Artikels  ist  einfach  der,  dass  Massenexcesse,
  grosse  durch  Fehden  der  mächtigeren  Bürger  in  der
Stadt  herbeigeführte  Störungen  der  inneren  Ruhe  nicht  blos
dem  Richter  gebiisst  sondern  auch  nebenbei  noch  vom  Könige
bestraft  werden  sollen,  so  lange  er  in  Oesterreich  sich  befindet.
Ist  dies  nicht  der  Fall,  so  soll  die  Grerichtsbarkeit  der  Bürger
in  derselben  Weise  eintreten  wie  bei  andern  Verbrechen.
Er  steht  daher  ganz  mit  den  aufgeregten  und  noch  ungeordneten ­
  Rechtszuständen  unter  König  Rudolf  im  Einklänge
und  musste  endlich  wegfallen,  als  mit  der  Kräftigung  der
Landeshoheit  geordnetere  Rechtszustände  eintraten,  und  zugleich
die  Macht  des  Stadtrathes  über  die  Bürger  erstarkt  war.  Im
Leopoldinum  und  im  Stadtrecht  H.  Friedrichs  II.  v.  J.  1244
hatte  sich  noch  in  einer  Reihe  von  Fällen,  besonders  wenn  es

1  Es  ist  allerdings  nicht  recht  klar,  ob  summe  als  Genitiv  von  excessus
abhängig  oder  als  Dativ  zu  nocivus  gehörig  aufzufassen  sei.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.