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Tomasche k.
habent und in gegeben sint von unserm enen cbunicb
Rudolfen und van unserm vater chunicb Albrecbten
von Rome. Und am Schlüsse der Urkunde . . . als sei unser
purger van Wienne herbracht haben van uns er n
vordem und van uns. Und am Schlüsse der zweiten Urkunde:
als seu unser erbern purger von Wienne herbracht
habent von alten furstep, van unsern vordem
und auch van uns, und auch noch habent.
Der a. 54 Rud. a kommt in der Kremser Urkunde nicht
vor. Da dieser Artikel in dem bisher blos bekannten Lambacherischen
Abdruck dieser Urkunde äusserst lückenhaft und
entstellt ist und daher auch zu Missverständnissen Anlass
gegeben hat, so lassen wir ihn hier in seinem correcten aus
der Handschrift der Wiener Hof bibliothek und der der Lübecker
Stadtbibliothek verbesserten Wortlaut folgen.
De magnis causis. Statuimus etiam, ut omnis excessus
summe nocivus 1 et enormis, qui nobis in Austria constitutis in
potiores a potioribus perpetratur, correctioni regie juxta nostre
discretionis arbitrium post emendam judicis debeat subjacere,
nobis vero extra limites Austrie positis, hujusmodi correctionis
et pene vallatio juxta decreta consulum usibus civitatis pleno
plenius impendatur.
Der Sinn dieses Artikels ist einfach der, dass Massenexcesse,
grosse durch Fehden der mächtigeren Bürger in der
Stadt herbeigeführte Störungen der inneren Ruhe nicht blos
dem Richter gebiisst sondern auch nebenbei noch vom Könige
bestraft werden sollen, so lange er in Oesterreich sich befindet.
Ist dies nicht der Fall, so soll die Grerichtsbarkeit der Bürger
in derselben Weise eintreten wie bei andern Verbrechen.
Er steht daher ganz mit den aufgeregten und noch ungeordneten
Rechtszuständen unter König Rudolf im Einklänge
und musste endlich wegfallen, als mit der Kräftigung der
Landeshoheit geordnetere Rechtszustände eintraten, und zugleich
die Macht des Stadtrathes über die Bürger erstarkt war. Im
Leopoldinum und im Stadtrecht H. Friedrichs II. v. J. 1244
hatte sich noch in einer Reihe von Fällen, besonders wenn es
1 Es ist allerdings nicht recht klar, ob summe als Genitiv von excessus
abhängig oder als Dativ zu nocivus gehörig aufzufassen sei.