Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

338

1'  o  in  a  s  o  li  e  lc.

die  erste  Urkunde  auf  das  Stadtrecht  H.  Friedrichs  II.  für
Wien  vom  J.  1244  verweist,  indem  er  der  irrigen  Ansicht  ist,
sie  sei  blos  eine  Uebersetzung-  dieses  Stadtrechtes  ins  Deutsche.
Doch  schon  Würth,  Stadtrecht  von  Wiener-Neustadt  S.  15,  erkannte ­
  ihren  richtigen  Charakter  als  eine  Uebersetzung  der
von  K.  Rudolf  I.  der  Stadt  Wien  in  dem  Privilegium  vom  20.
(recte  24.)  Juni  1278  verliehenen  Rechte,  also  unserer  Urkunde  a.
In  neuerer  Zeit  hat  Ivinzl  in  seiner  sonst  verdienstlichen  Chronik
der  Städte  Krems  und  Stein  S.  482—491  sehr  lückenhafte  Bruchstücke ­
  aus  beiden  Urkunden  mitgetheilt. 1  Die  Urkunden  selbst
sind  in  extenso  noch  nicht  gedruckt,  und  wir  haben  sie  wegen
ihrer  hohen  Bedeutung  für  das  Wiener  Stadtrecht  unsere]-  Herausgabe ­
  und  Bearbeitung  desselben  einverleibt.
Es  fehlen  darin  blos  jene  Artikel  des  Privilegiums  König-Rudolfs
  I.,  die  sich  speciell  auf  Wien,  namentlich  als  Stapelplatz ­
  und  auf  den  Verkehr  mit  fremden  Kaufleuten  beziehen,
also  die  Artikel  49,  50,  51,  62,  dann  der  Artikel  58  über
Massenexcesse  (davon  später),  dann  Schlussformel  und  Datum
a.  63  und  64.  Lorenz  hat  S.  18  diejenigen  Punkte  richtig
hervorgehoben,  in  denen  die  Urkunde  a  K.  Rudolfs  I.  für  Wien
von  dem  Leopoldinum  von  1221  abweicht,  aber  in  dem  darin
dem  Rathe  und  den  Bürgern  eingeräumten  Einfluss  auf  die
Gerichtsbarkeit  und  dem  ihnen  gewährten  Antheil  an  den
Gerichtsbussen  unerhörte  Ansprüche  des  Stadtrechtes  erblickt,
die  ihnen  K.  Rudolf  unmöglich  zugestanden  haben  konnte,  und
die  daher  für  die  Unechtheit  der  Urkunde  als  Rudoliinum
sprechen.  Sie  könnten  daher  nur  den  Ausdruck  der  Wünsche
und  Ansprüche  der  Bürger  enthalten,  somit  eine  Vorlage  der
Bürger  an  PI.  Albrecht,  der  ihnen  aber  dieselben  in  keiner
Urkunde  bestätigt  habe.
1  Zu  welch  komischen  Missverständnissen  oft  die  einseitige  Betrachtung
einer  Urkunde  Anlass  gibt,  beweist  Kinzl,  indem  er  in  dem  Artikel  57  der
zweiten  Urkunde:  Swer  an  uberhuer  mit  eines  andern  manes  chann
begriffen  wirt,  daz  sol  der  richter  nicht  richten,  nur  der  techant  oder
der  pfarrer  von  den  steten  (Rudolf  I.  Urk.  a.  Art.  57:  Quicumque  deprehensus
  fuerit  in  adulteris  cum  uxore  alterius  viri,  secularis  judex  non
judicet  sed  plebanus  illius  civitatis)  fälschlich  für  uberhuer  —  uberfuer
liest  und  den  Artikel  S.  18  so  erklärt:  ,Wer  mit  einem  fremden  Kahn
überfährt,  werde  nicht  vom  Richter  sondern  vom  Pfarrer  oder  Dechant
gestraft 4 .
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.