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die erste Urkunde auf das Stadtrecht H. Friedrichs II. für
Wien vom J. 1244 verweist, indem er der irrigen Ansicht ist,
sie sei blos eine Uebersetzung- dieses Stadtrechtes ins Deutsche.
Doch schon Würth, Stadtrecht von Wiener-Neustadt S. 15, erkannte
ihren richtigen Charakter als eine Uebersetzung der
von K. Rudolf I. der Stadt Wien in dem Privilegium vom 20.
(recte 24.) Juni 1278 verliehenen Rechte, also unserer Urkunde a.
In neuerer Zeit hat Ivinzl in seiner sonst verdienstlichen Chronik
der Städte Krems und Stein S. 482—491 sehr lückenhafte Bruchstücke
aus beiden Urkunden mitgetheilt. 1 Die Urkunden selbst
sind in extenso noch nicht gedruckt, und wir haben sie wegen
ihrer hohen Bedeutung für das Wiener Stadtrecht unsere]- Herausgabe
und Bearbeitung desselben einverleibt.
Es fehlen darin blos jene Artikel des Privilegiums König-Rudolfs
I., die sich speciell auf Wien, namentlich als Stapelplatz
und auf den Verkehr mit fremden Kaufleuten beziehen,
also die Artikel 49, 50, 51, 62, dann der Artikel 58 über
Massenexcesse (davon später), dann Schlussformel und Datum
a. 63 und 64. Lorenz hat S. 18 diejenigen Punkte richtig
hervorgehoben, in denen die Urkunde a K. Rudolfs I. für Wien
von dem Leopoldinum von 1221 abweicht, aber in dem darin
dem Rathe und den Bürgern eingeräumten Einfluss auf die
Gerichtsbarkeit und dem ihnen gewährten Antheil an den
Gerichtsbussen unerhörte Ansprüche des Stadtrechtes erblickt,
die ihnen K. Rudolf unmöglich zugestanden haben konnte, und
die daher für die Unechtheit der Urkunde als Rudoliinum
sprechen. Sie könnten daher nur den Ausdruck der Wünsche
und Ansprüche der Bürger enthalten, somit eine Vorlage der
Bürger an PI. Albrecht, der ihnen aber dieselben in keiner
Urkunde bestätigt habe.
1 Zu welch komischen Missverständnissen oft die einseitige Betrachtung
einer Urkunde Anlass gibt, beweist Kinzl, indem er in dem Artikel 57 der
zweiten Urkunde: Swer an uberhuer mit eines andern manes chann
begriffen wirt, daz sol der richter nicht richten, nur der techant oder
der pfarrer von den steten (Rudolf I. Urk. a. Art. 57: Quicumque deprehensus
fuerit in adulteris cum uxore alterius viri, secularis judex non
judicet sed plebanus illius civitatis) fälschlich für uberhuer — uberfuer
liest und den Artikel S. 18 so erklärt: ,Wer mit einem fremden Kahn
überfährt, werde nicht vom Richter sondern vom Pfarrer oder Dechant
gestraft 4 .