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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  T.  für  die  Stadt  Wien.

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günstigen  Umständen  für  seine  Entwicklung  in  diesen  sechzig
Jahren  eben  nicht  stille  gestanden.  Die  in  dem  bürgerlichen
Elemente  ruhende  Triebkraft  hatte  an  Selbstständigkeit  gewonnen, ­
  und  das,  was  im'  Anfänge  dieses  Jahrhunderts  stattfand, ­
  war  gegen  Ende  desselben  bereits  ein  überwundener
Standpunkt  in  den  Stadien  der  städtischen  Rechtsentwicklung.
Es  darf  uns  daher  nicht  wundern,  wenn  dem  Rathe  der  Bürger,
dessen  Theilnahme  an  der  Gerichtspflege  eine  immer  entschiedenere ­
  und  geordnetere  Gestaltung  gewinnt,  auch  ein  verhältnissmässiger
  Antheil  an  den  Gerichts  strafen,  Wandeln  und
Bussen  gesetzlich  zuerkannt  wird,  während  die  gerichtlichen
,Wandel  (emendae)'  früher  ausschliesslich  dem  Richter  zufielen.
Es  ist  dies  eine  ganz  natürliche  Entwicklung,  von  der  wir  im
XIII.  Jahrhundert  fast  in  allen  Stadtrechten  Spuren  antreffen,
und  man  hat  daher  gar  keinen  Grund,  die  Urkunde  a  deshalb
für  noch  bedenklicher  zu  halten,  als  die  Urkunde  b,  ,weil  sie
die  weitaus  empfindlichsten  Einschränkungen  der  landesfürstlichen ­
  Rechte  enthält,  weil  durch  sie  eine  Anzahl  von  Bussgeldern ­
  der  herzoglichen  Kammer  entzogen  wurden,  und  Beträge ­
  ,  auf  welche  der  Fiscus  Anspruch  hatte,  ohneweiters  in
usum  civitatis  zuerkannt  werden'.
Aber  abgesehen  von  dieser  Erwägung  befinden  wir  uns
auch  in  der  glücklichen  Lage,  durch  unläugbare  und  urkundlich ­
  constatirte  Beweise  den  positiven  Nachweis  bis  ins  Kleinste
zu  führen,  dass  diese  Urkunde  1.  von  K.  Rudolf  ausgegangen
sei,  und  2.  dass  die  in  ihr  enthaltenen  Satzungen  gegen  das
Ende  dieses  Jahrhunderts  als  praktisches  Recht  in  Wien  gegolten ­
  haben.
Da  ist  es  zuerst  die  im  Wiener  Stadtarchive  im  Originale
erhaltene  Urkunde  des  Grafen  Albrecht  von  Habsburg  vom
J.  1281,  24.  Juli  (abgedruckt  unter  anderen  bei  Lambacher,
Interr.  189),  worin  er  als  primogenitus  Rudolf!  regis  Romanorum ­
  und  vicarius  generalis  per  Austriam  et  Styriam  ,gewaltiger
und  gemainer  Verweser  über  Osterrich  und  über  Steir'  nach
dem  Rathe  der  Landherren  und  unter  Herbeiziehung  der  Bürger ­
  von  Wien  die  Niederlagsrechte  fremder  Kaufleute  in  Wien
ordnet.  Do  beweist  uns  der  rat  von  der  stat  ze  Wienen,
daz  sie  alt  hantfeste  habent  gehabt  von  cheisern  und
von  den  fürsten  ze  Osterrich,  die  in  unser  herre  und
            
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