Die beiden Handfesten König Rudolfs T. für die Stadt Wien.
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günstigen Umständen für seine Entwicklung in diesen sechzig
Jahren eben nicht stille gestanden. Die in dem bürgerlichen
Elemente ruhende Triebkraft hatte an Selbstständigkeit gewonnen,
und das, was im' Anfänge dieses Jahrhunderts stattfand,
war gegen Ende desselben bereits ein überwundener
Standpunkt in den Stadien der städtischen Rechtsentwicklung.
Es darf uns daher nicht wundern, wenn dem Rathe der Bürger,
dessen Theilnahme an der Gerichtspflege eine immer entschiedenere
und geordnetere Gestaltung gewinnt, auch ein verhältnissmässiger
Antheil an den Gerichts strafen, Wandeln und
Bussen gesetzlich zuerkannt wird, während die gerichtlichen
,Wandel (emendae)' früher ausschliesslich dem Richter zufielen.
Es ist dies eine ganz natürliche Entwicklung, von der wir im
XIII. Jahrhundert fast in allen Stadtrechten Spuren antreffen,
und man hat daher gar keinen Grund, die Urkunde a deshalb
für noch bedenklicher zu halten, als die Urkunde b, ,weil sie
die weitaus empfindlichsten Einschränkungen der landesfürstlichen
Rechte enthält, weil durch sie eine Anzahl von Bussgeldern
der herzoglichen Kammer entzogen wurden, und Beträge
, auf welche der Fiscus Anspruch hatte, ohneweiters in
usum civitatis zuerkannt werden'.
Aber abgesehen von dieser Erwägung befinden wir uns
auch in der glücklichen Lage, durch unläugbare und urkundlich
constatirte Beweise den positiven Nachweis bis ins Kleinste
zu führen, dass diese Urkunde 1. von K. Rudolf ausgegangen
sei, und 2. dass die in ihr enthaltenen Satzungen gegen das
Ende dieses Jahrhunderts als praktisches Recht in Wien gegolten
haben.
Da ist es zuerst die im Wiener Stadtarchive im Originale
erhaltene Urkunde des Grafen Albrecht von Habsburg vom
J. 1281, 24. Juli (abgedruckt unter anderen bei Lambacher,
Interr. 189), worin er als primogenitus Rudolf! regis Romanorum
und vicarius generalis per Austriam et Styriam ,gewaltiger
und gemainer Verweser über Osterrich und über Steir' nach
dem Rathe der Landherren und unter Herbeiziehung der Bürger
von Wien die Niederlagsrechte fremder Kaufleute in Wien
ordnet. Do beweist uns der rat von der stat ze Wienen,
daz sie alt hantfeste habent gehabt von cheisern und
von den fürsten ze Osterrich, die in unser herre und