Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
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Lorenz (S. 15) macht die Bemerkung dazu, dass er sich
einer ähnlichen Bestimmung in einer Urkunde liudolfs nicht
zu erinnern wisse, und führt später ausdrücklich unter den
Bestimmungen, die unsere Urkunde in so hohem Grade verdächtig
machen, auch dieses Versprechen über die Erneuerung
des Privilegs an.
Um die richtige Ansicht darüber zu gewinnen, ziehen wir
zwei Rudolfinische Urkunden herbei. Erstens ein Schreiben
Iv. Rudolfs vom 25. April 1278 (Böhmer, Reg.; Rymer I b ,
S. 169), worin er verspricht, bis er selbst mit dem kaiserlichen
Diadem geziert sein werde, alle Mühe anwenden zu wollen,
damit sein Sohn Hartmann mit Einwilligung der Wahlfürsten
zum römischen Könige genommen werde, dann einen mit der
Goldbulle versehenen Lehenbrief des Burggrafen Friedrich von
Nürnberg mit der Burggrafschaft Nürnberg (Böhmer, Reg. 109)
vom 4. April 1281, worin Rudolf ausdrücklich sagt, dass er
ihm dieselben Rechte, die er ihm früher unter einem wächsernen
Siegel verliehen hatte, nunmehr unter der goldenen Bulle
erneuere.
Daraus lassen sich folgende Schlüsse ziehen. Vorerst,
dass K. Rudolf im April desselben Jahres, in dem er zwei
Monate später unsere Urkunden ausgefertigt haben soll, sich
lebhaft mit der Absicht trug, sich zum Kaiser krönen zu lassen,
dann dass er Fragen von besonderer Wichtigkeit für das Reich,
die mit der Verfassung so innig Zusammenhängen, wie die
Wahl eines römischen Königs, sich nur nach Erlangung der
Kaiserwürde zu entscheiden für berechtigt hielt, endlich dass
er wirklich Privilegien, die er früher unter wächsernem
Siegel gegeben hatte, nachdem er später den Gedanken der
kaiserlichen Krönung aufgegeben hatte (über die Ursachen
siehe Böhmer’s Regesten, S. 54), unter Anhängung einer
goldenen Bulle erneuert habe. Nun mochte ihm die Frage
über die Reichsunmittelbarkeit der Stadt, über ihre dauernde
Lostrennung von dem Herzogthume Oesterreich und ihre Einverleibung
ins Reich wichtig genug erscheinen, um ähnliche
Bedenken in ihm wach zu rufen, wie die in der angeführten
Urkunde. Angeregt durch die Tradition des Freiheitsbriefes
des Kaisers Friedrich II. für Wien vom J. 1237 mochte er
ferner die Rechte der Stadt Wien in derselben feierlichen