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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

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T  o  m  a  s  c  li  e  k.

den  sie  uns  gesworn  habent,  erfunden  —  zu  einer  ewigen
vestigunge  aller  der  rechten,  die  daran  gescliriben  stent  und
noch  geschriben  werdent  (vergl.  übrigens  darüber  auch  Tomasch ­
  ek,  Deutsches  Recht.  S.  200). 1
Nach  dem  a.  XVIII  Rud.  soll  die  tota  communitas  et
Universitas  civitatis  dem  Richter  und  den  Consuln  mit  Gut
und  Blut  bei  der  Erhaltung  ihrer  Privilegien,  Rechte  und
Freiheiten  beistehen.  Lorenz  (S,  15)  findet  eine  solche  Bestimmung ­
  in  einer  königlichen  Urkunde  sehr  sonderbar  —  es  sei
gerade  so,  als  ob  man  schon  vorher  gesehen  hätte,  dass  in
Bezug  auf  die  enorme  Machtstellung  des  Rathes  allerlei  Streitigkeiten ­
  und  Schwierigkeiten  entstehen  könnten.  Dieser  Satz
erscheine  bei  den  hohen  Ansprüchen  des  Rathes  wahrhaft  verrätherisch.
  Dagegen  ist  anzuführen,  dass  das  Albrechtinische
Stadtrecht  von  1296,  wie  wir  oben  nachgewiesen  haben,  dem
Rath  ganz  dieselbe  Machtstellung  mit  denselben  Worten  einräumt, ­
  wie  sie  ihm  Rudolf  gegeben  hat,  dass  aber  Rudolf  allerdings ­
  Grund  hatte,  die  gesammte  Bürgerschaft,  worunter  hier
wohl  die  Armen,  das  ist  die  Handwerker  und  Innungen,  zu
verstehen  sind,  aufzufordern,  dem  Rathe  und  dem  Richter  in
der  Erhaltung  dieser  ihrer  Handfesten  beizustehen.  Denn  der
Schwerpunkt  des  ganzen  durch  die  Privilegien  verbrieften
Stadtrechtes  und  damit  der  Regierung  der  Stadt  lag  nach  ihnen
in  den  Händen  des  Richters  und  des  Stadtrathes,  der  aus  den
cives  potiores,  den  Erbbürgern  und  somit  den  Geschlechtern
gebildet  wurde.  Diese  Mahnung  an  die  Handwerker,  die  sich
bereits  als  politisches  Element  zu  fühlen  begannen,  von  jedem
Antheil  an  dem  Stadtregiment  aber  noch  ausgeschlossen
werden,  erscheint  mit  Rücksicht  auf  die  noch  vielfach  ungeordneten
  Zeitverhältnisse  unter  K.  Rudolf  durchaus  nicht  als
überflüssig,  wie  es  vielleicht  unter  H.  Albrecht  der  Fall  sein
mochte,  wo  die  landesherrliche  Gewalt  sich  bereits  stark  genug

1  Darin  liegt  der  Ursprung  des  in  früherer  Zeit  sogenannten  grossen  Stadtbuches, ­
  das  jetzt  allgemein  unter  dem  Namen  Eisenbuch  bekannt  ist
und  uns  noch  heutzutage  im  Wiener  Stadtarchive  erhalten  ist.  Noch  im
J.  1819  wurde  ein  Je.  lt.  Hofkaramerdecret  auf  ausdrückliche  Weisung
als  authentische  Interpretation  des  Privilegiums  H.  Albrechts  III.  von
1383,  2.  Februar,  über  das  Heimfallsrecht  der  Stadt  Wien 1 ,  neben  den
anderen  Freiheiten  und  Privilegien  daselbst  eingetragen.
            
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