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T o m a s c li e k.
den sie uns gesworn habent, erfunden — zu einer ewigen
vestigunge aller der rechten, die daran gescliriben stent und
noch geschriben werdent (vergl. übrigens darüber auch Tomasch
ek, Deutsches Recht. S. 200). 1
Nach dem a. XVIII Rud. soll die tota communitas et
Universitas civitatis dem Richter und den Consuln mit Gut
und Blut bei der Erhaltung ihrer Privilegien, Rechte und
Freiheiten beistehen. Lorenz (S, 15) findet eine solche Bestimmung
in einer königlichen Urkunde sehr sonderbar — es sei
gerade so, als ob man schon vorher gesehen hätte, dass in
Bezug auf die enorme Machtstellung des Rathes allerlei Streitigkeiten
und Schwierigkeiten entstehen könnten. Dieser Satz
erscheine bei den hohen Ansprüchen des Rathes wahrhaft verrätherisch.
Dagegen ist anzuführen, dass das Albrechtinische
Stadtrecht von 1296, wie wir oben nachgewiesen haben, dem
Rath ganz dieselbe Machtstellung mit denselben Worten einräumt,
wie sie ihm Rudolf gegeben hat, dass aber Rudolf allerdings
Grund hatte, die gesammte Bürgerschaft, worunter hier
wohl die Armen, das ist die Handwerker und Innungen, zu
verstehen sind, aufzufordern, dem Rathe und dem Richter in
der Erhaltung dieser ihrer Handfesten beizustehen. Denn der
Schwerpunkt des ganzen durch die Privilegien verbrieften
Stadtrechtes und damit der Regierung der Stadt lag nach ihnen
in den Händen des Richters und des Stadtrathes, der aus den
cives potiores, den Erbbürgern und somit den Geschlechtern
gebildet wurde. Diese Mahnung an die Handwerker, die sich
bereits als politisches Element zu fühlen begannen, von jedem
Antheil an dem Stadtregiment aber noch ausgeschlossen
werden, erscheint mit Rücksicht auf die noch vielfach ungeordneten
Zeitverhältnisse unter K. Rudolf durchaus nicht als
überflüssig, wie es vielleicht unter H. Albrecht der Fall sein
mochte, wo die landesherrliche Gewalt sich bereits stark genug
1 Darin liegt der Ursprung des in früherer Zeit sogenannten grossen Stadtbuches,
das jetzt allgemein unter dem Namen Eisenbuch bekannt ist
und uns noch heutzutage im Wiener Stadtarchive erhalten ist. Noch im
J. 1819 wurde ein Je. lt. Hofkaramerdecret auf ausdrückliche Weisung
als authentische Interpretation des Privilegiums H. Albrechts III. von
1383, 2. Februar, über das Heimfallsrecht der Stadt Wien 1 , neben den
anderen Freiheiten und Privilegien daselbst eingetragen.