macht. Schwebte das Damoklesschwert des Privilegiumsbruches
dadurch nicht fortwährend über ihren Häuptern?
Artikel XXXV Rud. wurde bereits besprochen.
Das Resultat der bisherigen sorgfältigen Untersuchung
ist also das, dass das Stadtrecht H. Albrechts vom J. 1296
sowohl im Inhalt als in der Reihenfolge der Satzungen nichts
Anderes ist, als eine wörtliche Uebersetzung des Rudolfmischen
Freiheitsbriefes, wenn man von einigen eingeschobenen neuen
Satzungen und einigen Zusätzen absieht. Wenn dessenungeachtet
viele von diesen Satzungen als Verdachtsgründe gegen
das Rudolfinum ins Feld geführt worden sind, so muss man
den Wienern nur Glück wünschen, dass H. Albrecht diejenigen,
die sie ausgesprochen haben, nicht als seine Rathgeber zur
Seite hatte, als er sein Stadtrecht erliess, denn da hätte die
Stadt Wien das, was ihr Albrecht anstandslos gewährte, wohl
nie erlangt.
HI.
Es erübrigt uns jedoch noch, jene Artikel, die bei Rudolf
Vorkommen, bei Albrecht aber fehlen, genau zu prüfen und
ihre Glaubwürdigkeit nachzuweisen. Ihre Zahl ist eine sehr
geringe. Der Grund der Weglassung ist in den meisten Fällen
augenscheinlich, überall leicht zu erklären und zu begreifen.
Es sind dies, abgesehen von den auch im Friederieianum
vorkommenden a. II und XXXV, von denen schon gesprochen
wurde, die a. XII, XVIII, XXIII, XXIV, XXVIII, XXIX.
Der a. XII sagt: Alle der Stadt nützlichen und der Ehre
des Reiches nicht abträglichen Beschlüsse und Massregeln der
Bürger wolle Rudolf aufrecht erhalten, sie dürfen von Niemandem
verletzt werden; der Richter solle sie bereitwillig in
allen ihren nützlichen Anordnungen unterstützen, sonst wolle
ihn Rudolf wie einen Verächter der Reichsstatute schwer
büssen.
Es wird liier die Autonomie der Bürger in einem Grade
anerkannt, der uns auf den ersten Blick den Richter gewissermassen
in gänzlicher Abhängigkeit von dem Stadtrathe und
nur als dessen ausführendes Organ erscheinen lässt. Doch darf
nicht übersehen werden, dass ausdrücklich der Nutzen der