Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

macht.  Schwebte  das  Damoklesschwert  des  Privilegiumsbruches
dadurch  nicht  fortwährend  über  ihren  Häuptern?
Artikel  XXXV  Rud.  wurde  bereits  besprochen.
Das  Resultat  der  bisherigen  sorgfältigen  Untersuchung
ist  also  das,  dass  das  Stadtrecht  H.  Albrechts  vom  J.  1296
sowohl  im  Inhalt  als  in  der  Reihenfolge  der  Satzungen  nichts
Anderes  ist,  als  eine  wörtliche  Uebersetzung  des  Rudolfmischen
Freiheitsbriefes,  wenn  man  von  einigen  eingeschobenen  neuen
Satzungen  und  einigen  Zusätzen  absieht.  Wenn  dessenungeachtet ­
  viele  von  diesen  Satzungen  als  Verdachtsgründe  gegen
das  Rudolfinum  ins  Feld  geführt  worden  sind,  so  muss  man
den  Wienern  nur  Glück  wünschen,  dass  H.  Albrecht  diejenigen,
die  sie  ausgesprochen  haben,  nicht  als  seine  Rathgeber  zur
Seite  hatte,  als  er  sein  Stadtrecht  erliess,  denn  da  hätte  die
Stadt  Wien  das,  was  ihr  Albrecht  anstandslos  gewährte,  wohl
nie  erlangt.

HI.
Es  erübrigt  uns  jedoch  noch,  jene  Artikel,  die  bei  Rudolf
Vorkommen,  bei  Albrecht  aber  fehlen,  genau  zu  prüfen  und
ihre  Glaubwürdigkeit  nachzuweisen.  Ihre  Zahl  ist  eine  sehr
geringe.  Der  Grund  der  Weglassung  ist  in  den  meisten  Fällen
augenscheinlich,  überall  leicht  zu  erklären  und  zu  begreifen.
Es  sind  dies,  abgesehen  von  den  auch  im  Friederieianum
vorkommenden  a.  II  und  XXXV,  von  denen  schon  gesprochen
wurde,  die  a.  XII,  XVIII,  XXIII,  XXIV,  XXVIII,  XXIX.
Der  a.  XII  sagt:  Alle  der  Stadt  nützlichen  und  der  Ehre
des  Reiches  nicht  abträglichen  Beschlüsse  und  Massregeln  der
Bürger  wolle  Rudolf  aufrecht  erhalten,  sie  dürfen  von  Niemandem ­
  verletzt  werden;  der  Richter  solle  sie  bereitwillig  in
allen  ihren  nützlichen  Anordnungen  unterstützen,  sonst  wolle
ihn  Rudolf  wie  einen  Verächter  der  Reichsstatute  schwer
büssen.
Es  wird  liier  die  Autonomie  der  Bürger  in  einem  Grade
anerkannt,  der  uns  auf  den  ersten  Blick  den  Richter  gewissermassen
  in  gänzlicher  Abhängigkeit  von  dem  Stadtrathe  und
nur  als  dessen  ausführendes  Organ  erscheinen  lässt.  Doch  darf
nicht  übersehen  werden,  dass  ausdrücklich  der  Nutzen  der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.