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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  I.  für  die  Stadt  Wien.

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Artikel  XXX  und  XXXI  Rudolf  sind  wörtlich  übersetzt
in  Albrecht  a.  35  und  36.  Nur  statt  regio  largitate:  mit  fuorstlicher
  miltichait,  statt  sub  imperii  Romani  protcctione  et  jiaee:
in  den  scherm  und  in  den  vride  fuorstliches  schermes.  a.  36
Albrecht  fügt  eine  Ausnahme  hiezu  bezüglich  der  Räuber,
Diebe,  Fälscher,  Brandstifter  u.  s.  w.
Artikel  XXXII  Rudolf  stimmt  mit  Albrecht  a.  37  wörtlich ­
  überein.
Eben  so  Artikel  XXXIII  Rud.  mit  Albrecht  a.  38.  Nur
statt  mutas  et  thelonea  in  civitate  Wienu  que  nos  et  Imperium
respiciunt  blos  diu  da  zu  der  stat  gehoeret.
XXXIV  Rud.  und  39  Albr.  stimmen  wörtlich  überein.
Sie  enthalten  ein  Verbot  aller  Verletzungen  ,dieser  Handvesten' ­
  (bis  privilegiis;  man  beachte  den  Plural),  von  wem
sie  auch  ausgehen  mögen,  doch  mit  dem  bedeutungsvollen
Unterschiede,  dass  sich  Rudolf  selbst  dabei  ausnimmt  falva
tarnen  imperiali  seu  regia  potestate,  que  juris  vinculis  non  ligatur,
was  Albrecht  nicht  thut.  Es  entspricht  dies  ganz  der  hohen
Meinung,  die  Rudolf  von  der  Würde  der  königlichen  Gewalt
hatte  und  der  er  häufig  einen  Ausdruck  gibt.  So  hat  er  sich
auch  den  Satz  des  römischen  Rechtes,  für  das  er  eine  grosse
Vorliebe  zeigt,  angeeignet,  dass  der  Gesetzgeber,  somit  der
König,  über  dem  Gesetze  stehe.  In  dom  Belehnungsbriefe  seiner
Söhne  Albrecht  und  Rudolf  mit  dem  Herzogthum  Oesterreich  etc.
vom  J.  1282  (Lambacher  a.  a.  0.  S.  196)  sagt  er  ganz  übereinstimmend ­
  mit  unserer  Urkunde:  Romani  moderator  imperii
ab  observantia  legis  solutus,  legum  civilium  nexibus,  quia  legum
conditor,  non  constringitur,  und  später  ...  et  nos,  licet  in  excellenti
  specula  regle  dignitatis  et  super  leges  et  jura  simus
positi  etc.  Diese  und  andere  charakteristische  Merkmale
unserer  Urkunde  sind  doch  untrügliche  Zeichen  ihrer  Echtheit. ­
  Zugleich  ergibt  sich  hieraus  die  Unhaltbarkeit  der
Ansicht,  dass  wir  es,  hier  mit  einem  von  den  Bürgern ­
  ausgegangenen  Entwürfe  zu  thun  haben.  Wie
hätten  die  Bürger  einen  solchen  Satz  spontan  in  diesen  aufnehmen ­
  können,  der  ihre  ganze  Handfeste  und  die  darin  gewährten ­
  Freiheiten  rein  precär  und  illusorisch  und  ihre  Aufrechthaltung ­
  von  dem  blossen  Gutdünken  des  Königs  abhängig
            
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