Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
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Artikel XXX und XXXI Rudolf sind wörtlich übersetzt
in Albrecht a. 35 und 36. Nur statt regio largitate: mit fuorstlicher
miltichait, statt sub imperii Romani protcctione et jiaee:
in den scherm und in den vride fuorstliches schermes. a. 36
Albrecht fügt eine Ausnahme hiezu bezüglich der Räuber,
Diebe, Fälscher, Brandstifter u. s. w.
Artikel XXXII Rudolf stimmt mit Albrecht a. 37 wörtlich
überein.
Eben so Artikel XXXIII Rud. mit Albrecht a. 38. Nur
statt mutas et thelonea in civitate Wienu que nos et Imperium
respiciunt blos diu da zu der stat gehoeret.
XXXIV Rud. und 39 Albr. stimmen wörtlich überein.
Sie enthalten ein Verbot aller Verletzungen ,dieser Handvesten'
(bis privilegiis; man beachte den Plural), von wem
sie auch ausgehen mögen, doch mit dem bedeutungsvollen
Unterschiede, dass sich Rudolf selbst dabei ausnimmt falva
tarnen imperiali seu regia potestate, que juris vinculis non ligatur,
was Albrecht nicht thut. Es entspricht dies ganz der hohen
Meinung, die Rudolf von der Würde der königlichen Gewalt
hatte und der er häufig einen Ausdruck gibt. So hat er sich
auch den Satz des römischen Rechtes, für das er eine grosse
Vorliebe zeigt, angeeignet, dass der Gesetzgeber, somit der
König, über dem Gesetze stehe. In dom Belehnungsbriefe seiner
Söhne Albrecht und Rudolf mit dem Herzogthum Oesterreich etc.
vom J. 1282 (Lambacher a. a. 0. S. 196) sagt er ganz übereinstimmend
mit unserer Urkunde: Romani moderator imperii
ab observantia legis solutus, legum civilium nexibus, quia legum
conditor, non constringitur, und später ... et nos, licet in excellenti
specula regle dignitatis et super leges et jura simus
positi etc. Diese und andere charakteristische Merkmale
unserer Urkunde sind doch untrügliche Zeichen ihrer Echtheit.
Zugleich ergibt sich hieraus die Unhaltbarkeit der
Ansicht, dass wir es, hier mit einem von den Bürgern
ausgegangenen Entwürfe zu thun haben. Wie
hätten die Bürger einen solchen Satz spontan in diesen aufnehmen
können, der ihre ganze Handfeste und die darin gewährten
Freiheiten rein precär und illusorisch und ihre Aufrechthaltung
von dem blossen Gutdünken des Königs abhängig