Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
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XIV. Jahrhundert 1 hinein hat die Regierung der Stadt noch
dieses aristokratische Gepräge, und dem demokratischen Element
der Handwerker und Zünfte gelingt es erst spät, den
Antheil an dem Stadtregiment mühsam zu erringen. Hier ist
es wieder die Staatsgewalt, die über den Sonderinteressen der
Classen stehend, die Ausgleichung immer mehr zu verwirklichen
bemüht ist. Doch schon im XIII. Jahrhundert sehen wir unverkennbare
Spuren, dass die Arbeiter und die Handwerker
anfangen sich ihrer Bedeutung bewusst zu werden und sich
als politisches Element zu regen, dass ihre gemeinsamen Interessen
sie zu Vereinigungen drängen, die die Geschlechterherrschaft
eifersüchtig überwacht, daher auch das Verbot der Einigungen
unter den Handwerkern in der Urkunde a. Einen
Einblick in diese Verhältnisse gewährt uns die lebendige Schilderung
des Aufstandes der Stadt Wien gegen H. Albrecht I.
durch Ottokar den Reimchronisten.
Uebrigens kann nicht verkannt werden, dass sich die
dieser Satzung Rudolfs und Albrechts zu Grunde liegende
Idee, die Herstellung eines gemeinsamen Rechtes für alle
Bürger, die Einsetzung eines gleichen städtischen Gerichtsstandes
mit Ausschliessung aller Sondergerichte in der ganzen
städtischen Rechtsentwicklung von Wien bis auf die im Jahre
1849 vorgefallenen Veränderungen nie in ihrem vollen Umfange
verwirklicht hat. Abgesehen von der peinlichen Rechtspflege,
der Blutgerichtsbarkeit, erhielten sich bis auf die neueste Zeit
neben der Jurisdiction des Richters, des Rathes, später des
städtischen Magistrates, zahlreiche Sondergerichte, so dass die
Gerichtsbarkeit des Richters und Rathes sich nur auf den verhältnissmässig
kleineren Theil der Stadt beschränkte. Namentlich
war es die Jurisdiction der Grundherrschaften, welche sich
für den vermögensrechtlichen Verkehr mit Immobilien, für das
Erbrecht, für die Rechtsgeschäfte der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
theils in Folge ausdrücklicher Exemtionen, theils in her-1
1396, 24. Febr., troffen die Herzoge Wilhelm, Leopold und Albrecht IV.
Bestimmungen über die jährliche Wahl des Bürgermeisters und des
Rathes aus den Erbbürgern, Kaufleuten und Handwerkern, und ordnen
an, dass künftighin nicht Idos Väter und Söhne, Eidame, Vettern oder
blos lötige Erbbiirger, lötige Kaufleute und lötige Handwerker im
Rathe neben einander sitzen sollen.
Sitzungslier. der pliil.-liist. CI. LXXXIII. Bd. II. Hffc.
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