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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  I.  für  die  Stadt  Wien.

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XIV.  Jahrhundert 1  hinein  hat  die  Regierung  der  Stadt  noch
dieses  aristokratische  Gepräge,  und  dem  demokratischen  Element ­
  der  Handwerker  und  Zünfte  gelingt  es  erst  spät,  den
Antheil  an  dem  Stadtregiment  mühsam  zu  erringen.  Hier  ist
es  wieder  die  Staatsgewalt,  die  über  den  Sonderinteressen  der
Classen  stehend,  die  Ausgleichung  immer  mehr  zu  verwirklichen
bemüht  ist.  Doch  schon  im  XIII.  Jahrhundert  sehen  wir  unverkennbare ­
  Spuren,  dass  die  Arbeiter  und  die  Handwerker
anfangen  sich  ihrer  Bedeutung  bewusst  zu  werden  und  sich
als  politisches  Element  zu  regen,  dass  ihre  gemeinsamen  Interessen ­
  sie  zu  Vereinigungen  drängen,  die  die  Geschlechterherrschaft ­
  eifersüchtig  überwacht,  daher  auch  das  Verbot  der  Einigungen ­
  unter  den  Handwerkern  in  der  Urkunde  a.  Einen
Einblick  in  diese  Verhältnisse  gewährt  uns  die  lebendige  Schilderung ­
  des  Aufstandes  der  Stadt  Wien  gegen  H.  Albrecht  I.
durch  Ottokar  den  Reimchronisten.
Uebrigens  kann  nicht  verkannt  werden,  dass  sich  die
dieser  Satzung  Rudolfs  und  Albrechts  zu  Grunde  liegende
Idee,  die  Herstellung  eines  gemeinsamen  Rechtes  für  alle
Bürger,  die  Einsetzung  eines  gleichen  städtischen  Gerichtsstandes ­
  mit  Ausschliessung  aller  Sondergerichte  in  der  ganzen
städtischen  Rechtsentwicklung  von  Wien  bis  auf  die  im  Jahre
1849  vorgefallenen  Veränderungen  nie  in  ihrem  vollen  Umfange
verwirklicht  hat.  Abgesehen  von  der  peinlichen  Rechtspflege,
der  Blutgerichtsbarkeit,  erhielten  sich  bis  auf  die  neueste  Zeit
neben  der  Jurisdiction  des  Richters,  des  Rathes,  später  des
städtischen  Magistrates,  zahlreiche  Sondergerichte,  so  dass  die
Gerichtsbarkeit  des  Richters  und  Rathes  sich  nur  auf  den  verhältnissmässig
  kleineren  Theil  der  Stadt  beschränkte.  Namentlich ­
  war  es  die  Jurisdiction  der  Grundherrschaften,  welche  sich
für  den  vermögensrechtlichen  Verkehr  mit  Immobilien,  für  das
Erbrecht,  für  die  Rechtsgeschäfte  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit, ­
  theils  in  Folge  ausdrücklicher  Exemtionen,  theils  in  her-1
  1396,  24.  Febr.,  troffen  die  Herzoge  Wilhelm,  Leopold  und  Albrecht  IV.
Bestimmungen  über  die  jährliche  Wahl  des  Bürgermeisters  und  des
Rathes  aus  den  Erbbürgern,  Kaufleuten  und  Handwerkern,  und  ordnen
an,  dass  künftighin  nicht  Idos  Väter  und  Söhne,  Eidame,  Vettern  oder
blos  lötige  Erbbiirger,  lötige  Kaufleute  und  lötige  Handwerker  im
Rathe  neben  einander  sitzen  sollen.
Sitzungslier.  der  pliil.-liist.  CI.  LXXXIII.  Bd.  II.  Hffc.

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