Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
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Grund anzunehmen, dass diese von unserer Urkunde verschieden
gewesen sei. Die Fassung im Deutschen ist häufig so unbeholfen
und gewunden, dass Albrecht sich gewiss anders ausgedrückt
hätte, wäre er nicht an seine Vorlage in einer Sprache
gebunden gewesen, deren grössere Ausbildung es gestattete,
die Rechtsgedanken in eine Form einzukleiden, die der damaligen
geringen Stufe der Ausbildung der deutschen Sprache,
namentlich bei ihrem Mangel an Ausdrücken für abstracte
Begriffe, noch so sehr widerstrebte. Am deutlichsten tritt dies
allerdings beim Proemium hervor. Wäre die Urkunde ursprünglich
deutsch gedacht und concipirt worden, so wäre die Ausdrucksweise
sicherlich viel einfacher. Es ist ferner nicht zu
verkennen, dass nicht blos in der Diction, sondern auch in
der Reihenfolge der Artikel Albrecht sich genau an seine Vorlage
anschliesst, und dass diese nur hie und da durch Einschiebung
von Zusätzen oder neuen Bestimmungen an schicklichen
Orten unterbrochen wird. Allerdings wird es unsere
Aufgabe sein, hier etwaige Abweichungen und Modificationen
strenger und eingehender zu prüfen, als es bei den aus dem
Fried, zugleich in das Rud. und Albr. übergegangenen Satzungen
der Fall war.
Der Eingang des Albrechtinischen Stadtrechtes ist wesentlich
durch die veränderte Stellung der Stadt Wien und in
Folge ihrer Unterwerfung unter die Landeshoheit des Herzogs
modificirt. Während Rudolf die Treue und die Innigkeit preist,
mit der die Bürger Wiens allgemein seine und des Reiches
Herrschaft umfangen haben, hebt Albrecht die Treue der
Wiener gegen K. Rudolf und ihn hervor. Die Stadt Wien sei
von den Vordem gefreit und gefeiert ,als ein haupt und behälterinne
unsers fürstentums'. Doch findet sich derselbe Gang
wie im Eingang Rudolfs. Statt nobis et imperio blos ,uns‘,
statt in nostrum et imperii ditionem blos ,in unsere gnade'.
Der Satz: sicut ammodo u. s. w. fehlt natürlich bei Albrecht
ganz. Den Schluss bildet hier blos: Wir bestätigen alle die
andern islichen haeftigen (ehehaftigen) geschaeften -— et quibuslibet aliis
legitimis actibus exercendis; daz dem chaufaer und dem verchanfer nach
der gestalt der zeit und auch der duorftichait werde behalten — ut
ementi et vendenti juxta necessitatis et temporis exigentiam caveatur
etc.