Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
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gangssatz weg und fasst den ganzen Artikel überhaupt einfacher
als Friedrich und Rudolf.
So stimmt auch a. 8 Fried, mit a. VIII ßud. bis auf
unbedeutende Varianten wörtlich und dem Sinne nach, wenn
gleich mit einem anderen Satze eingeleitet, auch Albrecht a. 14
mit beiden überein.
Der a. 9 des Fried, ist in den entsprechenden Artikeln
Rudolfs, IX, und rücksichtlich der Strafsanction, a. XXXV,
bedeutend verändert, während sich Albrecht, a. 15, wörtlich
an Rudolf und nicht an Friedrich anschliesst. Könnte
man noch zweifeln, so müsste dieser Artikel bei Albrecht unwiderleglich
zeigen, dass Albrecht bei der Abfassung seines
Stadtrechtes unsere Rudolfinische Urkunde und nicht dasFriederieianum
unmittelbar als Vorlage benützte. Während Friedrich blos
jede Verletzung des Privilegiums durch hohe oder niedere Personen
etc. mit einer Strafsanction bedroht, erklären Rudolf und
nach ihm Albrecht das Gericht des Stadtrichters als das ausschliesslich
competente für die Bürger in was immer für einer
Sache und nehmen blos die Hausgenossen, die Lehen und die
Weinberge aus. Der a. XXXV Rud. enthält dieselbe Strafsanction
von 100 Pfund Gold wie Friedrich, doch sind rücksichtlich
der nicht dem Fiscus (der Kammer) zufallenden
Hälfte des Strafbetrages statt des unbestimmten Ausdruckes
passi injuriam ausdrücklich die Bürger genannt, denen sie zukommt.
Damit sind wir mit den aus dem Fried, in das Rud. und
Albrechtinum übergegangenen Artikeln zu Ende. Wir sehen
daraus, dass Lorenz ganz richtig, S. 37, bemerkt: ,So viel steht
also demnach jedenfalls fest, dass der Friedericianische Freiheitsbrief
vom J. 1237 (1247) Hauptquelle des Wiener Stadtrechtes
auch in der habsburgischen Periode geblieben ist', und
weiter, ,dass Rudolf I. eine echte Urkunde ausgestellt hat,
deren hauptsächlichster Inhalt Bestätigung des Fried, gewesen
ist, darüber kann wohl kein Zweifel obwalten'. Wir sehen
jedoch zugleich, dass es durchaus nicht angeht, so ohneweiters,
wie es Lorenz thut, in den Inhalt der von ihm ,reconstruirten'
echten Urkunde Rudolfs das Fried, einfach zu transsumiren
und ,getrost die kleinen Aenderungen, die unsere vorliegende
Urkunde b sich erlaubt hat, auf den Wortlaut des Fried.