Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  I.  für  die  Stadt  Wien.

311

gangssatz  weg  und  fasst  den  ganzen  Artikel  überhaupt  einfacher ­
  als  Friedrich  und  Rudolf.
So  stimmt  auch  a.  8  Fried,  mit  a.  VIII  ßud.  bis  auf
unbedeutende  Varianten  wörtlich  und  dem  Sinne  nach,  wenn
gleich  mit  einem  anderen  Satze  eingeleitet,  auch  Albrecht  a.  14
mit  beiden  überein.
Der  a.  9  des  Fried,  ist  in  den  entsprechenden  Artikeln
Rudolfs,  IX,  und  rücksichtlich  der  Strafsanction,  a.  XXXV,
bedeutend  verändert,  während  sich  Albrecht,  a.  15,  wörtlich
an  Rudolf  und  nicht  an  Friedrich  anschliesst.  Könnte
man  noch  zweifeln,  so  müsste  dieser  Artikel  bei  Albrecht  unwiderleglich ­
  zeigen,  dass  Albrecht  bei  der  Abfassung  seines
Stadtrechtes  unsere  Rudolfinische  Urkunde  und  nicht  dasFriederieianum
  unmittelbar  als  Vorlage  benützte.  Während  Friedrich  blos
jede  Verletzung  des  Privilegiums  durch  hohe  oder  niedere  Personen ­
  etc.  mit  einer  Strafsanction  bedroht,  erklären  Rudolf  und
nach  ihm  Albrecht  das  Gericht  des  Stadtrichters  als  das  ausschliesslich ­
  competente  für  die  Bürger  in  was  immer  für  einer
Sache  und  nehmen  blos  die  Hausgenossen,  die  Lehen  und  die
Weinberge  aus.  Der  a.  XXXV  Rud.  enthält  dieselbe  Strafsanction ­
  von  100  Pfund  Gold  wie  Friedrich,  doch  sind  rücksichtlich
  der  nicht  dem  Fiscus  (der  Kammer)  zufallenden
Hälfte  des  Strafbetrages  statt  des  unbestimmten  Ausdruckes
passi  injuriam  ausdrücklich  die  Bürger  genannt,  denen  sie  zukommt. ­

Damit  sind  wir  mit  den  aus  dem  Fried,  in  das  Rud.  und
Albrechtinum  übergegangenen  Artikeln  zu  Ende.  Wir  sehen
daraus,  dass  Lorenz  ganz  richtig,  S.  37,  bemerkt:  ,So  viel  steht
also  demnach  jedenfalls  fest,  dass  der  Friedericianische  Freiheitsbrief ­
  vom  J.  1237  (1247)  Hauptquelle  des  Wiener  Stadtrechtes ­
  auch  in  der  habsburgischen  Periode  geblieben  ist',  und
weiter,  ,dass  Rudolf  I.  eine  echte  Urkunde  ausgestellt  hat,
deren  hauptsächlichster  Inhalt  Bestätigung  des  Fried,  gewesen
ist,  darüber  kann  wohl  kein  Zweifel  obwalten'.  Wir  sehen
jedoch  zugleich,  dass  es  durchaus  nicht  angeht,  so  ohneweiters,
wie  es  Lorenz  thut,  in  den  Inhalt  der  von  ihm  ,reconstruirten'
echten  Urkunde  Rudolfs  das  Fried,  einfach  zu  transsumiren
und  ,getrost  die  kleinen  Aenderungen,  die  unsere  vorliegende
Urkunde  b  sich  erlaubt  hat,  auf  den  Wortlaut  des  Fried.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.