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endlich für die damalige Stufe der städtischen Entwicklung
auch die Grundzüge der Organisation der Stadtbehörde enthalten
wären. Im J. 1237 hatte Kaiser Friedlich II. die Stadt
zur reichsunmittelbaren erhoben und ihr ausserdem noch wichtige
Rechte öffentlicher Natur ertheilt. Nach dem Tode Herzog
Friedrich II. wiederholte er im J. 1247 sein Stadtprivilegium
für Wien. H. Friedrich II. hatte jedoch das Privilegium cassirt,
das goldene Siegel gebrochen und der Stadt im Jahre 1244
ihr altes landesfürstliches Stadtfecht erneuert. Dieses Stadtrecht
Herzog Friedrichs II., das Lorenz leider ganz ignorirt, stimmt
zwar grösstentheils wörtlich mit dem Leopoldinum überein, gibt
jedoch bereits Zeugniss von einem vorgerückteren Stadium der
städtischen Rechtsentwicklung. Namentlich sind die Gottesurtheile
bereits aus dem Kreise der gerichtlichen Beweismittel
getreten; die Anschauungen über die Strafbarkeit gewisser
Handlungen haben sich geändert u. s. w. K. Ottokar, ein
warmer Beförderer des Bürgerthums, liess mit Ausnahme der
Reichsunmittelbarkeit, die durch die Unterwerfung der Stadt
unter seine Landeshoheit ohnehin gegenstandslos geworden
war, die Stadt im factischen und ruhigen Genüsse ihrer Rechte.
Privilegien von ihm für Wien, obwohl vielleicht ursprünglich
vorhanden, haben sich nicht erhalten, jedenfalls waren sie
nicht von grossem Belange und wurden durch die späteren,
viel wichtigeren habsburgischen Stadtfreiheiten ganz in den
Hintergrund gedrängt. Noch treten aber die Bürger, so weit
es aus den allerdings spärlichen städtischen Urkunden über
Rechtsgeschäfte ersichtlich ist, nur vereinzelt, nicht repräsentirt
durch einen geschlossenen und organisirten Rath, wie unter
K. Rudolf, nach aussen auf. Nach innen hatte die Rechtsgleichheit
der verschiedenen Bürger der Stadt, die rechtliche Abhängigkeit
aller städtischen Bewohner von dem Stadtrathe als
Gerichtsbehörde noch keinen äusseren gesetzlichen Ausdruck
gefunden, wenn diese Verhältnisse gleich bereits vorbereitet
und angebahnt waren. Noch werden cives und burgenses unterschieden.
Die Erbbürger, die Freien, Ministerialen, die reichen
Kaufleute, Hausgenossen und Laubenherren regierten die Stadt.
Die Handwerker, obwohl seit K. Friedrich II. persönlich frei,
litten noch unter den Folgen der Hörigkeit, unterlagen der
Eigengerichtsbarkeit ihrer Grundherren, von denen sie ein