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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

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endlich  für  die  damalige  Stufe  der  städtischen  Entwicklung
auch  die  Grundzüge  der  Organisation  der  Stadtbehörde  enthalten ­
  wären.  Im  J.  1237  hatte  Kaiser  Friedlich  II.  die  Stadt
zur  reichsunmittelbaren  erhoben  und  ihr  ausserdem  noch  wichtige ­
  Rechte  öffentlicher  Natur  ertheilt.  Nach  dem  Tode  Herzog
Friedrich  II.  wiederholte  er  im  J.  1247  sein  Stadtprivilegium
für  Wien.  H.  Friedrich  II.  hatte  jedoch  das  Privilegium  cassirt,
das  goldene  Siegel  gebrochen  und  der  Stadt  im  Jahre  1244
ihr  altes  landesfürstliches  Stadtfecht  erneuert.  Dieses  Stadtrecht
Herzog  Friedrichs  II.,  das  Lorenz  leider  ganz  ignorirt,  stimmt
zwar  grösstentheils  wörtlich  mit  dem  Leopoldinum  überein,  gibt
jedoch  bereits  Zeugniss  von  einem  vorgerückteren  Stadium  der
städtischen  Rechtsentwicklung.  Namentlich  sind  die  Gottesurtheile
  bereits  aus  dem  Kreise  der  gerichtlichen  Beweismittel
getreten;  die  Anschauungen  über  die  Strafbarkeit  gewisser
Handlungen  haben  sich  geändert  u.  s.  w.  K.  Ottokar,  ein
warmer  Beförderer  des  Bürgerthums,  liess  mit  Ausnahme  der
Reichsunmittelbarkeit,  die  durch  die  Unterwerfung  der  Stadt
unter  seine  Landeshoheit  ohnehin  gegenstandslos  geworden
war,  die  Stadt  im  factischen  und  ruhigen  Genüsse  ihrer  Rechte.
Privilegien  von  ihm  für  Wien,  obwohl  vielleicht  ursprünglich
vorhanden,  haben  sich  nicht  erhalten,  jedenfalls  waren  sie
nicht  von  grossem  Belange  und  wurden  durch  die  späteren,
viel  wichtigeren  habsburgischen  Stadtfreiheiten  ganz  in  den
Hintergrund  gedrängt.  Noch  treten  aber  die  Bürger,  so  weit
es  aus  den  allerdings  spärlichen  städtischen  Urkunden  über
Rechtsgeschäfte  ersichtlich  ist,  nur  vereinzelt,  nicht  repräsentirt
durch  einen  geschlossenen  und  organisirten  Rath,  wie  unter
K.  Rudolf,  nach  aussen  auf.  Nach  innen  hatte  die  Rechtsgleichheit ­
  der  verschiedenen  Bürger  der  Stadt,  die  rechtliche  Abhängigkeit ­
  aller  städtischen  Bewohner  von  dem  Stadtrathe  als
Gerichtsbehörde  noch  keinen  äusseren  gesetzlichen  Ausdruck
gefunden,  wenn  diese  Verhältnisse  gleich  bereits  vorbereitet
und  angebahnt  waren.  Noch  werden  cives  und  burgenses  unterschieden. ­
  Die  Erbbürger,  die  Freien,  Ministerialen,  die  reichen
Kaufleute,  Hausgenossen  und  Laubenherren  regierten  die  Stadt.
Die  Handwerker,  obwohl  seit  K.  Friedrich  II.  persönlich  frei,
litten  noch  unter  den  Folgen  der  Hörigkeit,  unterlagen  der
Eigengerichtsbarkeit  ihrer  Grundherren,  von  denen  sie  ein
            
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