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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  tindolfs  i.  für  die  Stadt  Wien.  303
tenoris  existant,  per  serenissimum  dominum  nostrum  Rudolfum,
Romanorum  regem  semper  augustum  nobis  et  civitati  Wiennensi
traditis  et  concessis.  (Hormayr,  Wien.  II.  38.  Kurz,  Urk.  Nr.  20.)
Zu  diesen  schon  von  Lorenz  geltend  gemachten  Zeugnissen
fügen  wir  noch  zwei  für  die  Beurtheilung  unserer  Urkunden
höchst  wichtige,  ihm  unbekannt  gehliebene  Privilegien  Herzog
Rudolfs  III.  vom  J.  1305  für  die  Städte  Krems  und  Stein
hinzu,  von  denen  die  eine  eine  wortgetreue  Uebersetzung  der
Urkunde  a  enthält,  die  andere  sich  an  das  Stadtrecht  Herzog
Albrechts  I.  für  Wien  vom  J.  1296  anschliesst.  H.  Rudolf  III.
sagt  nun  in  der  Einleitung  ausdrücklich,  er  verleihe  hiemit  den
Bürgern  jener  Städte  die  Rechte,  die  K.  Rudolf,  sein  Grossvater,
und  IT.  Albreclit,  sein  Vater,  der  Stadt  Wien  gegeben  hatten.
Steht  es  demnach  unzweifelhaft  fest,  dass  es  zwei  Rudolfinische
  Stadtprivilegien  für  Wien  dieses  Inhalts  gegeben  habe,
so  entsteht  nun  die  Frage:  sind  diese  uns  in  Abschrift  erhaltenen ­
  Urkunden  a  und  b  als  jene  echten  Privilegien  anzusehen
oder  nicht.  Da  zweien  sich  nun  unsere  Ansichten.  Lorenz  hält
diese  Urkunden  für  unecht,  oder  lässt  sie  vielmehr  nur  als
Entwürfe  der  Wiener  Bürger  gelten,  während  wir  die  Echtheit
beider  Urkunden  und  ihre  volle  Identität  mit  den  echten
Wiener  Stadtprivilegien  K.  Rudolfs  behaupten.
Uebrigens  stimmen  wir  ihm  darin  vollkommen  bei,  dass
diese  beiden  Urkunden  selbst  in  einem  so  innigen  Zusammenhänge ­
  mit  einander  stehen,  dass  sie  entweder  beide  echt  oder
beide  unecht  sind,  dass  eine  die  andere  voraussetzt,  und  sie  nur
neben  einander  und  sich  wechselseitig  bedingend  existiren
konnten.  Die  Urkunde  a,  die  sich  an  das  Leopoldinum  anschliesst, ­
  lässt  nämlich  die  betreffende  Bestimmung  dieses
Stadtrechtes  über  die  Organisation  der  Stadtbehörde  aus,  welche
letztere  eben  in  der  zweiten  Urkunde  b  normirt  ist,  dann  ferner
das  Verbot  der  Heiraten  zwischen  Bürgern  und  Rittern  ohne
Einwilligung  des  Herzogs,  da  der  a.  X  der  Urkunde  b  den
Bürgern  die  Standesgleichheit  mit  den  Rittern  ertheilt.  Fügen  wir
noch  hinzu,  dass,  wie  später  erhellen  wird,  auch  die  Urkunde  b
eine  ausdrückliche  Idinweisung  auf  die  Urkunde  a  enthält  mit
den  Worten:  jurabunt  (der  Rath)  specialiter,  quod  formam  in
privilegiis  expressam,  ipsis  traditam  et  confectam  (nämlich  die
Urkunde  a)  integre  et  fideliter  observabunt.
            
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