Die beiden Handfesten König tindolfs i. für die Stadt Wien. 303
tenoris existant, per serenissimum dominum nostrum Rudolfum,
Romanorum regem semper augustum nobis et civitati Wiennensi
traditis et concessis. (Hormayr, Wien. II. 38. Kurz, Urk. Nr. 20.)
Zu diesen schon von Lorenz geltend gemachten Zeugnissen
fügen wir noch zwei für die Beurtheilung unserer Urkunden
höchst wichtige, ihm unbekannt gehliebene Privilegien Herzog
Rudolfs III. vom J. 1305 für die Städte Krems und Stein
hinzu, von denen die eine eine wortgetreue Uebersetzung der
Urkunde a enthält, die andere sich an das Stadtrecht Herzog
Albrechts I. für Wien vom J. 1296 anschliesst. H. Rudolf III.
sagt nun in der Einleitung ausdrücklich, er verleihe hiemit den
Bürgern jener Städte die Rechte, die K. Rudolf, sein Grossvater,
und IT. Albreclit, sein Vater, der Stadt Wien gegeben hatten.
Steht es demnach unzweifelhaft fest, dass es zwei Rudolfinische
Stadtprivilegien für Wien dieses Inhalts gegeben habe,
so entsteht nun die Frage: sind diese uns in Abschrift erhaltenen
Urkunden a und b als jene echten Privilegien anzusehen
oder nicht. Da zweien sich nun unsere Ansichten. Lorenz hält
diese Urkunden für unecht, oder lässt sie vielmehr nur als
Entwürfe der Wiener Bürger gelten, während wir die Echtheit
beider Urkunden und ihre volle Identität mit den echten
Wiener Stadtprivilegien K. Rudolfs behaupten.
Uebrigens stimmen wir ihm darin vollkommen bei, dass
diese beiden Urkunden selbst in einem so innigen Zusammenhänge
mit einander stehen, dass sie entweder beide echt oder
beide unecht sind, dass eine die andere voraussetzt, und sie nur
neben einander und sich wechselseitig bedingend existiren
konnten. Die Urkunde a, die sich an das Leopoldinum anschliesst,
lässt nämlich die betreffende Bestimmung dieses
Stadtrechtes über die Organisation der Stadtbehörde aus, welche
letztere eben in der zweiten Urkunde b normirt ist, dann ferner
das Verbot der Heiraten zwischen Bürgern und Rittern ohne
Einwilligung des Herzogs, da der a. X der Urkunde b den
Bürgern die Standesgleichheit mit den Rittern ertheilt. Fügen wir
noch hinzu, dass, wie später erhellen wird, auch die Urkunde b
eine ausdrückliche Idinweisung auf die Urkunde a enthält mit
den Worten: jurabunt (der Rath) specialiter, quod formam in
privilegiis expressam, ipsis traditam et confectam (nämlich die
Urkunde a) integre et fideliter observabunt.