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T omaschek.
beschränken dürfen, seine Gründe kurz zu wiederholen und
nur Weniges hinzuzufügen haben.
1. Geht dies aus einer uns im Original im Wiener Stadtarchiv
erhaltenen Urkunde des Grafen Albreclit vom J. 1281
hervor, worin er zwei Bestimmungen des früheren Rechtes
über das Niederlagsrecht der fremden Kaufleute zu Wien abändert.
Er sagt da ausdrücklich, der Rath der Stadt Wien
habe ihm bewiesen, dass er sich im Besitze alter Handfesten
von Kaisern und österreichischen Fürsten befinde, die ihm
K. Rudolf mit seinen Handfesten erneuert und bestätigt
habe. Es werden sodann zwei Artikel wörtlich citirt, die
nichts als eine wortgetreue Uebersetzung zweier in der Urkunde a
vorkommender Satzungen sind. Dass diese Artikel in deutscher
Sprache citirt sind, während die Urkunde a lateinisch ist, berechtigt
uns nicht zu dem Schlüsse, dass die echte Urkunde
Rudolfs ursprünglich deutsch gewesen sei, da die ganze Urkunde
des Grafen Albreclit deutsch ist, und daher in ganz
natürlicher Weise auch die citirten Stellen ins Deutsche übertragen
wurden. Unter K. Rudolf kommen überhaupt öffentliche
Urkunden über städtische Verhältnisse in deutscher Sprache
noch nicht vor. Erst seit H. Albrecht werden sie häufiger, der
sich bei seinen Regierungsacten mit Vorliebe der deutschen
Sprache bediente.
In derselben Urkunde wird Wien als ,des Riehes haubtstadt
in Oesterreich' bezeichnet, ein Ausdruck, der an der
Reichsunmittelbarkeit der Stadt unter K. Rudolf nicht zweifeln
lässt, somit die Existenz der Urkunde b bekundet, die Wien
zur reichsunmittelbaren Stadt erhob.
Beide Urkunden müssen daher neben einander bestanden
haben und schlossen sich keineswegs, wie Böhmer anzunehmen
geneigt war, gegenseitig aus (Lorenz, S. 26).
2. Ein zweites Zeugniss für das Vorhandensein der Rudolfinisclien
Briefe für Wien ist eine uns gleichfalls im Originale
im k. k. Staatsarchive zu Wien erhaltene Verzichtsurkunde
der Stadt Wien vom J. 1288 auf sämmtliche ihr vom König
Rudolf verliehene Privilegien, aus welcher Zeit uns zugleich die
Huldigungs- und Unterwerfungsbriefe der Stadt und zahlreicher
mächtigerer Wiener Bürger an H. Albrecht I. erhalten sind. Cedimus
et renuntiamus omnibus et singulis privilegiis, cujuscunque