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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Die  beiden  Handfesten  König  Rudolfs  I.  für  die  Stadt  Wien.

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standen  zu  sein,  indem  der  Schreiber  statt  VII  fälschlich
XII  las  und  dieses  römische  Zahlzeichen  in  Worte  übertrug.
Wie  dem  auch  sei,  so  viel  stellt  sich  aus  der  ganz  correcten
und  noch  aus  dem  XIII.  Jahrhundert  herrührenden  Abschrift
in  dem  Codex  der  Hdfbibliothek  mit  Sicherheit  heraus,  dass
beide  Privilegien  von  demselben  Tage,  dem  24.  Juni
1278,  datirt  sind  und  somit  wahrscheinlich  zu  gleicher  Zeit
den  Wiener  Bürgern  übergeben  wurden.  Dadurch  beheben  sich
zugleich  die  Bedenken,  die  man  wohl  hören  konnte,  dass  es
befremdend  sei,  dass  K.  Rudolf  der  Stadt  Wien  binnen  einem
Zeitraum  von  vier  Tagen  zwei  so  wichtige  Privilegien  ertheilt
haben  solle.
Wir  werden  jedoch,  um  Verwirrung  zu  vermeiden,  dem
Vorgänge  Lorenz’  folgend,  die  angeblich  vom  20.  Juni  datirte,
  also  frühere  Urkunde  fortan  mit  Urkunde  a,  die
vom  24.  Juni  datirte  mit  Urkunde  b  bezeichnen.

Gang  der  Untersuchung.
Der  Untersuchung  über  unsere  Frage  hat  schon  Lorenz
eine  fest  bestimmte  und  zugleich  die  einzig  richtige  Balm  angewiesen. ­
  Es  muss  vor  Allem  geprüft  werden,  ob  es  sich  nachweisen
  lässt,  dass  K.  Rudolf  der  Stadt  Wien  wirklich  zwei
Privilegien  ertheilt  habe,  von  denen  der  Inhalt  des  einen  sich
an  das  Leopoldinum,  des  anderen  an  das  Friedericianum  anschliesst.
  Ist  dies  constatirt,  so  muss  sodann  untersucht  werden,
in  welchem  Verhältnisse  die  unter  diesem  Namen  uns  erhaltenen ­
  Stadtprivilegien  vom  24.  Juni  1278  für  Wien  zu  einander
stehen  und  ob  sie  als  die  echten  Rudolfinischen  Privilegien
anzusehen  sind  oder  nicht.  Zu  diesem  Zwecke  muss  die  der
Rudolfinischen  Zeit  vorangehende  Rechtsentwicklung  Wiens  ins
Auge  gefasst,  dann  die  Zeitverhältnisse  unter  Rudolf,  endlich
die  späteren  Stadtrechte  für  Wien  mit  den  uns  vorliegenden
Aufzeichnungen  verglichen  werden.
Den  Nachweis,  dass  es  wirklich  zwei  echte  Rudolfinische
Privilegien  für  Wien,  und  zwar  mit  dem  erwähnten  Inhalt,
gegeben  habe,  hat  Lorenz  (S.  22—27)  in  so  unzweifelhafter
und  überzeugender  Weise  geführt,  dass  wir  uns  hier  blos  darauf
            
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