Die beiden Handfesten König Rudolfs I. für die Stadt Wien.
301
standen zu sein, indem der Schreiber statt VII fälschlich
XII las und dieses römische Zahlzeichen in Worte übertrug.
Wie dem auch sei, so viel stellt sich aus der ganz correcten
und noch aus dem XIII. Jahrhundert herrührenden Abschrift
in dem Codex der Hdfbibliothek mit Sicherheit heraus, dass
beide Privilegien von demselben Tage, dem 24. Juni
1278, datirt sind und somit wahrscheinlich zu gleicher Zeit
den Wiener Bürgern übergeben wurden. Dadurch beheben sich
zugleich die Bedenken, die man wohl hören konnte, dass es
befremdend sei, dass K. Rudolf der Stadt Wien binnen einem
Zeitraum von vier Tagen zwei so wichtige Privilegien ertheilt
haben solle.
Wir werden jedoch, um Verwirrung zu vermeiden, dem
Vorgänge Lorenz’ folgend, die angeblich vom 20. Juni datirte,
also frühere Urkunde fortan mit Urkunde a, die
vom 24. Juni datirte mit Urkunde b bezeichnen.
Gang der Untersuchung.
Der Untersuchung über unsere Frage hat schon Lorenz
eine fest bestimmte und zugleich die einzig richtige Balm angewiesen.
Es muss vor Allem geprüft werden, ob es sich nachweisen
lässt, dass K. Rudolf der Stadt Wien wirklich zwei
Privilegien ertheilt habe, von denen der Inhalt des einen sich
an das Leopoldinum, des anderen an das Friedericianum anschliesst.
Ist dies constatirt, so muss sodann untersucht werden,
in welchem Verhältnisse die unter diesem Namen uns erhaltenen
Stadtprivilegien vom 24. Juni 1278 für Wien zu einander
stehen und ob sie als die echten Rudolfinischen Privilegien
anzusehen sind oder nicht. Zu diesem Zwecke muss die der
Rudolfinischen Zeit vorangehende Rechtsentwicklung Wiens ins
Auge gefasst, dann die Zeitverhältnisse unter Rudolf, endlich
die späteren Stadtrechte für Wien mit den uns vorliegenden
Aufzeichnungen verglichen werden.
Den Nachweis, dass es wirklich zwei echte Rudolfinische
Privilegien für Wien, und zwar mit dem erwähnten Inhalt,
gegeben habe, hat Lorenz (S. 22—27) in so unzweifelhafter
und überzeugender Weise geführt, dass wir uns hier blos darauf