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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 83. Band, (Jahrgang 1876)

Perioden  in  Herbart’s  philosophischem  Geistesgang.

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(als  1798)  Bogen'unmöglich,  aber  auch  unwichtig.  Herbart  scheint
(nach  dem  Bericht  im  Leben  seines  Freundes  Gries  vgl.  H.  R.  98)
damals  die  Idee  gehabt  zu  haben,  vielleicht  noch  durch  den
Werth  bestimmt,  den  Fichte  auf  die  producirende  Einbildungskraft ­
  legte,  ,die  Philosophie  poetisch'  darzustellen.  Dagegen
steht  er  zwei  Jahre  später,  als  er  in  Göttingen,  wohin  er  Anfang ­
  Mai  1802  von  Bremen  übergesiedelt  war,  zu  gleicher  Zeit
und  an  zwei  auf  einander  folgenden  Tagen  (22.  u.  23.  October
1802)  sich  um  die  philosophische  Doctorswürde  und  die  Aufnahme ­
  in  den  Ordo  philosophorum  der  Georgia  Augusta  bewarb, ­
  nicht  als  suchender  mehr,  sondern  als  fertiger  Denker
da,  dessen  Ideen  nach  allen  Richtungen  des  Nachdenkens  hin
die  volle  Reife  erlangt  hatten.  Aus  seinen  zu  beiden  Zwecken
aufgestellten  und  vertheidigten  Thesen  leuchtet  klar  hervor,
dass  er  in  jenem  Augenblick  in  allem  Wesentlichen  bereits
den  Standpunkt  einnahm,  den  er  seitdem  sein  ganzes  Leben
und  Denken  hindurch  fast  unverändert  behauptet  hat.
Die  erste  These  zur  Erlangung  des  Doctorats  bestimmte
das  Wesen  der  Philosophie  im  Allgemeinen  als  ,conatus  reperiendi
  nexum  necessarium  in  cogitationibus  nostris',  womit
die  Beschränkung  derselben  auf  das  Denken  und  dessen  Begriffe ­
  und  die  Ablehnung  jeder  vermeintlichen  Seinsphilosophie
klar  ausgedrückt  war.  Die  dritte  These  verneinte,  dass  die
Metaphysik,  ja  die  Philosophie  ein  ,totum  absolutum'  sei.  Die
vierte  zog  die  bisher  zugelassene  Behauptung,  ex  uno  eodemque
  principio  an  omnes  metaphysiese  veritates  possint  erui,
ernstlich  in  Zweifel.  Die  fünfte  stellte  die  Behauptung  auf,  dass
der  Satz  vom  zureichenden  Grunde  eines  Beweises  fähig  sei;
cujus  demonstrationis  hoc  est  fundamentum,  quod,  quae  res  commutata
  sit,  tarnen  ea  una  eademque  remansisse  judicanda  est.
Die  siebente  hob  die  Freiheit,  transcendentalis  quam  vocant,  als
keine  auf.  Die  achte  bestritt  deren  Erforderlichkeit  ad  ethicam
constituendam.  Die  neunte  vertheidigte,  dass  auch,  wenn  es
eine  gäbe,  wir  uns  derselben  doch  nicht  bewusst  zu  werden
vermöchten.  Adeoque  ejus,  qua  in  bono  malove  consilio  eligendo
  conscii  nobis  sumus  libertatis,  commercium  nullum  est
cum  i  11  o  philosophorum  mytho.  Die  zehnte  sprach  das
Naturrecht,  obgleich  eine  scientia  perfecta  atque  absoluta,  wieder
der  Sitten-  und  Staatslehre  als  unabtrennbaren  Bestandtheil  zu.
Sit/.ungsber.  d.  phil.-hist.  CI.  LXXX1II.  Bd.  11.  Ilft.  15
            
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