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Kaltenbrunner.
orbium zu Wittenberg veröffentlicht. Es ist nicht unsere Aufgabe,
die Bedeutung dieser Werke zu besprechen, für uns sind sie nur
in so fern wichtig, als sie bei der Gregorianischen Kalenderreform
zu Grunde gelegt wurden. In dieser Hinsicht hatten
sie mehr eine moralische als praktische Bedeutung. 1 Wir
haben es mehrmals gesehen, wie sehr den Alphonsinischen
Tafeln Misstrauen entgegengebracht wurde, und wie unter
diesem Alp alle Bestrebungen nach Reform litten. Dieser war
nun behoben, und man konnte mit frischerem Muthe an das
lang besprochene Werk gehen.
5. Die grossen Fragen, welche das Concil von Trient beschäftigten,
verhinderten es, dass trotz mancher Aufforderung
an dasselbe die Kalenderfrage nicht zur Sprache kam. Aber
als man in der letzten Sitzung am 4. December 1563 dem
Pabste den Auftrag gab, Brevier und Messbuch zu reformiren,
da zog man auch den Kalender mit ein. 2 Wenigstens wurde
dies in Rom so aufgefasst, denn gestützt auf dieses Deeret,
nahm fünfzehn Jahre später Pabst Gregor XIII. den Reformgedanken
wieder auf und führte ihn in der bekannten Weise
durch. 3
Nun aber war es zu spät. Einst hatten die Väter des
Basler Concils die Kalenderreform verschoben, um nicht neuen
Grund zur Zwietracht zu geben. Zur Zeit, als Gregor XIII.
1 Namentlich gilt dies für das Sonnenjalir, welches Copernicus (Lib. III.
cap. 13) zu 365 T. 5 St. 49 M. 16 S., also nur um 4 Secunden kürzer
als Alphons ansetzt. Die Gregorianische Schaltregel entspricht genau dem
Copernikanischen Ansätze, nach welchem in. 133’/n Jahren die Anticipatio
der Jahrpunkte im Julianischen Jahre 1 Tag beträgt, während die
Alphonsinischen Tafeln sie zu 134 26 / 101 Jahren ansetzen.
2 Theiner: Acta Genuina Concilii Tridentini. T. II. pag. 505. — Deeretum
de indice librorum, catechismo, breviario et missali.
3 Bulle Gregor XIII. in Clavius: Calendarii Romani Explicatio pag. 13.
,Sane ejusdem concilii patres, cum ad reliquam cogitationem Breviani
quoque curam adjungerent, tempore tarnen exclusi, rem totam ex ipsius
concilii decreto ad auctoritatem et iudieium Romani Pontificis retuleruut.
Duo autem Breviario praecipue continentur, quorum unum preces laudesque
diviuas festis profestisque diebus persolvendas compleetitur, alterum
pertinet ad annuos pascllae festorumque ex eo pendentiuni
reeursus solis et lunae motu metiendos 1 . Und Clavius sagt pag. 3,
der Pabst habe die Reform vorgenommeu ,c.uin in saero concilio Tridentino
Breviarii missalisque emendatio Romano Pontifici reservata esset.