Die Vorgeschichte der Gregorianischen Kalenderreform.
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d. i. nach Ablauf des Cyclus, die Erscheinungen des Sonnenjahres
(Monatstage) und des Mondjahres (Mondalter) wieder in
derselben Ordnung zusammenfallen zu lassen.
Piere d’Ailly hatte den Tractat an Johann XXIII. eingeschickt,
und dieser ging wirklich auf die Sache ein und erliess
darüber ein Decret, welches sich — ohne die Protokolltheile —
am Schlüsse des Tractates im Cod. Vindob. 5113 iindet, und so
von H. v. d. Ilardt unter dem Titel: ,Aprobatio Johannis XXIII.
abgedruckt wurde. Ich hebe daraus die bedeutsameren Stellen
hervor: Johann XXIII. erzählt, dass ein ihm eingeschickter
Tractat deutlich die Fehlerhaftigkeit des kirchlichen Kalenders
zeige, imd da er eben zur Reformation der Kirche ein allgemeines
Concil einberufen habe und an die Spitze der Berathungen die
auf den Cultus bezüglichen Gegenstände stellen wolle, so habe
er befohlen, auch über diese Frage mit Herbeiziehung erfahrener
Astronomen Vorberathungen zu pflegen. Nach reiflicher Ueberlegung
mit Gelehrten, befehle er hiebei folgenden Weg einzuschlagen:
,Jener Vollmond, welcher auf oder zunächst nach dem
Aequinoctium vernum, das im gegenwärtigen Jahre 1412 auf den
12. März fällt, eintritt, ist der Frühlingsvollmond. Mit Berücksichtigung
dessen, dass die dem Kalender eingeschriebenen
nutneri auroi um vier Tage fehlerhaft geworden sind, werden
daher folgende termini paschales zur Bestimmung des Osterfestes
zu verwenden sein. Nun gibt das Decret für den neunzehnjährigen
Cyclus die termini. Dieselben sind in Vergleich
zu den bisher üblichen in den meisten Fällen um drei Tage
früher angesetzt. Da aber nun Aequinoctium vernum auf den
12. März angesetzt ist, so muss ein Vollmond, der zwischen
dem 12. und den 21. März fällt, bereits als Ostervollmond,
also als terminus paschalis gelten. Diess tritt ein in den numeri
aurei V, VII l, XI, XVI und XIX. In zwei Fällen, nämlich
in den numeri aurei V und XVI differiren die beiden Ansätze
auch nur um drei Tage, da sie nach dem kirchlichen Ansätze
auf den 22. und 21., nach dem neuen auf den 19. und 18. März
gesetzt sind. In den drei übrigen Fällen dagegen musste um
o Tage -|- 1 vollen Monat, also um 33 Tage zurückgegangen
werden, so dass sich diese Termini folgendermassen stellen: