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Kaltenbrunner.
nach demselben fiel, so handelte es sich darum, dieses Aequinoctium
festzusetzen und zweitens, die Möglichkeit zu geben,
den Ostervollmond zu bestimmen. Ersteres hatte das Concil
von Nicäa auf den 21. März gesetzt. Dies konnte nur dann
immer mit den wirklichen Erscheinungen des Sonnenjahres im
Einklang bleiben, wenn man die richtige Dauer des tropischen
Jahres bei der vorzunehmenden Schaltung berücksichtigte. Da
aber die Julianische Schaltregel diese Dauer zu 365 T. 6 St.
ansetzt, in Wahrheit dieselbe aber nur 365 T. 5 St. 48 M. 48 S.
beträgt, so war die Folge, dass das Aequinoctium vernum nach
Ablauf eines Jahres durchschnittlich um 11 M. 12 S. früher
eintrat, als es der Julianische Kalender ansetzte, und so immer
mehr und mehr — in je 128 Jahren um 1 Tag — auf frühere
Kalendertage fiel. Der zur Bestimmung des Ostervollmondes
und überhaupt zur Berechnung des Mondalters benützte neunzehnjährige
Cyclus hatte zur Voraussetzung, dass nach Ablauf
von 19 Jahren die Neumonde an denselben Stunden derselben
Monatstage wieder eintreten, d. h. dass 19 tropische Jahre
vollkommen gleich seien den in ihnen enthaltenen 235 Mondmonaten.
Nun betragen aber 235 synodische Mondmonate nur
6939 T. 16 St. 31 M. 48 S., 19 Julianische Jahre aber 6939 T.
18 St., somit ergibt sich nach jedem Cyclus ein Fehler von
1 St. 28 M. 12 S. Daher treten die Neumonde des nächsten
Cyclus um diese Differenz früher ein, als im abgelaufenen
Cyclus und in beiläufig 310 Jahren wächst dieser Fehler zu
1 Tag an.
Kirchliche Autorität und Unerfahrenheit in der Astronomie
halfen zusammen, um diese Fehler lange verborgen zu halten,
endlich aber waren sie derart angewachsen, dass sie auf fallen
mussten und alle Kalendereinrichtungen zur praktischen Benützung
unbrauchbar machten. Die vorliegende Arbeit hat sich
zur Aufgabe gestellt darzustellen, wie man allmälich zur Erkenntniss
der Fehler gelangte, und wie sich daraus der Wunsch nach
Reform entwickelte, steigerte und verallgemeinerte, bis Pabst
Gregor XIII. endlich dieselbe in Angriff nahm. Nur diese eine
Seite der Gregorianischen Kalenderreform soll hier in Betracht
kommen, von der Reform des Festkalenders sehe ich vollständig
ab. Aber auch hier bringt es die Beschaffenheit der Quellen
mit sich, dass auf Vollständigkeit kein Anspruch gemacht wer-