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Rockinger.
des Freiherrn v. Lassberg' an dortselbst schon ilire Stelle gefunden
hat, von deren weiterer Berücksichtigung ich aber damals
abgesehen habe, um nicht in die Behandlung der drei
enge zusammenhängenden Handschriften durch Hineinziehen
eines nicht unmittelbar dazu gehörigen Gliedes eine Störung
zu bringen.
Theilweise die berührte Kürzung, theilweise auch der
Mangel des Lehenrechtes in der sonstigen Gestalt des sogenannten
Schwabenspiegels, welchen sie mit der Handschrift des
Appellationsgerichtes zu Bernburg gemein hat, ermöglichen es,
sie ohne zu grosse Ausdehnung dieses Berichtes hier mit zu
behandeln. Gerade hieraus aber ergibt sich auch jetzt ein
genauer Einblick in das gegenseitige Verhältniss.
Es bildet demnach den Gegenstand dieses Berichtes zunächst
die gedrängte Erörterung bezüglich der bemerkten
Handschrift, sodann aber hauptsächlich die bereits im
vorhergehenden angekündigte Mittheilung der wichtigeren
Kapitel der drei dortselbst untersuchten Handschriften,
in deren Noten zugleich auch den betreffenden Abweichungen
der Quedlinburger, soweit diese nicht selbstständig unter
III erscheinen, Rechnung getragen wird.
I.
Ihrer aus Seren Erscheinung nach ist sie auf Papier
im Grossfolioformat in zwei Spalten im 15. Jahrhunderte von
Tilemann Chip gefertigt.
Nach einer Einzeichnung auf der inneren Seite des Vorderdeckels
war sie im Jahre 1530 im Besitze eines [Kon]radt
Breytsprache.
Was ihren Inhalt 1 anlangt, bietet sie ausser den Stücken
des sächsischen Rechtes und ausser dem ,SloteP des Land-1
Der Schlüssel des Landrechtes bildet einen Bestandtlieil für sich auf
ursprünglich 16 Lagen, wovon jetzt so und so viel fehlt. Dieselben sind
je oben in der Mitte der einzelnen Seiten mit römischen rothen Zahlen
von 1—16 bezeichnet.
Der zweite Bestandtlieil beginnt, mit dem jetzigen Fol. 169, und ist
wieder in der Weise gefertigt, dass anfangs von den 11 Lagen, wovon
aber die zehnte nicht bezeichnet, die eilfte falsch als 10 gezählt ist, die