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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 80. Band, (Jahrgang 1875)

Xenophontische  Studien.

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gefügt,  als  sie  das  Gebot  erliessen,  man  solle  sich  nicht  mit
jungen  Leuten  unterreden,  weil  dieses  Gebot  gegen  die  Gesetze
verstiess.  Erstlich  gaben  die  Dreissig  oder,  wenn  man  will,
Kritias  und  Charikles  als  Nomotheten  bloss  die  Verordnung
teyrrfi  p/ij  oioär/.Eiv,  das  toTc,  veot?  [avj  ,  StaXsyecOai  war  nur
eine  specielle  Weisung  der  beiden  für  Sokrates.  Xenophon,
der  dies  selbst  ausführlich  erzählt  hatte,  konnte  also  unmöglich
sagen  tolc,  te  yap  veoic  cbrayopeuövrtov  aütwv  (wer  damit  gemeint
sein  soll,  wird  Niemand  verstehen;  der  Stellung  nach  müsste
man  aürwv  auf  tou  3v)p,ou  beziehen,  also  durch  t<3v  toXitwv  erklären) ­
  [J.'b  SiaXeyeaOat....  p.ovo?  oüx,  raeiaGy;,  abgesehen  davon,  dass
Sokrates  I,  2,  33  ff.  ausdrücklich  erklärt  sich  der  Verordnung  und
der  speciellen  Weisung  fügen  zu  wollen  und  nur  in  seiner  gewohnten ­
  Weise  die  Verkehrtheit  demselben  darzulegen  sucht.  Man
sieht  übrigens  leicht,  wie  der  Interpolator  zu  jener  ungereimten
Fassung  kam;  er  wollte  nämlich  diesen  Fall  mit  dem  anderen,
welcher  den  Leon  betraf,  verknüpfen  und  dabei  möglichst  kurz
sein.  TJebrigens  erinnert  in  dem  zweiten  Gliede  icpoata^dvcwv  .  .  .
äyayeTv  an  TcpocsTaijav  ayayetv  bei  Plat.  Ap.  c.  20.  Im  dritten
Paragraphe  wird  viermal  hervorgehoben,  es  sei  durch  die  Gesetze ­
  verboten  gewesen,  dass  Angeklagte  den  Richtern  schmeicheln ­
  oder  sie  um  Lossprechung  bitten.  Die  Unwahrheit  dieser
Annahme  für  die  frühere  Zeit  hat  schon  Geel  nachgewiesen.
Man  braucht  nur  Aristoph.  Vesp.  389  ff.,  548  ff.  zu  vergleichen,
um  zu  sehen,  dass  im  Gegentheile  dies  stehende  Sitte  war  und
der  Demos  niemals  seine  Souveränität  besser  fühlte,  als  wenn
er  zu  Gerichte  sass  und  die  Angeklagten  ihn  knieend  anflehten.
Und  selbst  was  die  späteren  Zeiten  anbetrifft,  wird  wol  Niemand ­
  so  leicht  dem  Athenäos  XIII,  590  e  glauben,  dass  nach
dem  Processe  der  Pliryne  das  Gesetz  gegeben  worden  sei  p.Y)oeva
oixT^EcGai  Twv  ksyövTwv  'j~£p  tivoc  |j.y;oe  ßke^opiEVOv  t'ov  xavr)YOpo6p.svov
/.ptveaOai.  Wer  also  als  Beklagter  sich  zu  Schmeicheleien  und
demüthigen  Bitten  herabliess,  der  handelte  unwürdig  und  ungerecht, ­
  weil  er  den  Richter  von  seinem  Eide  abzulenken  suchte,
aber  nicht  gesetzwidrig.  Und  daher  lässt  Platon  Ap.  p.  3;>  B
den  Sokrates  sagen:  /wpi?  os  tvjc  2>  avSpec,  oüoe  or/.akv  p.ot
oo'/.eT  slvat  oeTcOai  toü  oixocgtou  ouoe  oeop.evov  <üo:psuyeiv.  Aus  den
Worten  ouoe  otxatov,  die  der  Interpolator  falsch  auffasste,  mag
sich  auch,  wie  Geel  bemerkt,  sein  Missverständnis  erklären.
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