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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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wichtiger  Mann,  und  wer  das  von  ihm  abgefasste  System  des  allgemeinen ­
  Staatsrechtes  kennt,  kann  leicht  wissen,  wie  die  Wendung
der  Ideen  bei  der  Gesetzgebung^  -  Commission  beschaffen  sein
musste,  insofern  Martini’s  Ansichten  zur  Geltung  kamen.
Wie  sehr  sich  schon  im  Jahre  1770  die  Ideen  der  Justizreform ­
  auf  g  rosse  Neuerungen  gestellt  hatten,  darüber  fehlt  es
nicht  an  Beweisen.  So  war  in  der  Cahinets-Entscheidung  über  die
Gewohnheiten  des  fiirsterzbischöflichen  Lehnhofes  zu  Kremsier
vom  25.  Oct.  1779,  im  §.  61,  bereits  „bis  zur  alienfälligen  Publicirung
  unserer  höchsten  demnächst  festzusetzeuden  allgemeinen ­
  Processordnung”  manches  festgesetzt,  und  im  §.  67  wird
schon  von  einer  Regulirung  der  Gerichts-Instanzen,  welche  man
auszuführen  für  gut  linden  könnte,  gesprochen.  Im  Eingang  des  Patentes ­
  wird  auch  verboten,  sich  in  Lehenssachen  auf  das  canonische
Recht  zu  berufen,  und  im  §.  10  wird  erwähnt:  „dass  bei  dem  01-mützer
  fürstlichen  Lehenrechte  in  Ehesachen  nicht  nur  Aas  jus  canonicum ­
  sondern  auch  die  bürgerlichen  Landesgesetze  um  so  mehr
zur  Richtschnur  genommen  werden  sollen,  als  ein  Ehebüudniss  in
dem  Gesichtspuncte  eines  bürgerlichen  Vertrages  jedesmal  der  vorschriftlichen ­
  Ausmessung  der  bürgerlichen  Gesetze  vollkommen
unterliegt.“  Man  sieht  aus  dieser  Urkunde,  dass,  auch  wenn  die
Regierung  von  MariaTheresia  länger  gedauert  halte,  die  fast  gänzliche ­
  Aufhebung  der  alten  Justizgesetzgebung  und  »insbesondere
die  des  altern  Ehercehtes  erfolgt  wäre.
Einstweilen  halle  bei  dem  langsamen  Fortgang  der  Geselzgebungsarbcilen
  die  Regierung  von  Zeit  zu  Zeit  einige  wichtige  Juslizgesetze
  erlassen,  von  denen  hier  nur  einige,  weil  sie  weithin
Wirkungen  hervorbrachten,  sollen  erwähnt  werden.
Untor  diese  Gesetze  gehören  viele  nach  den  Verfassungen  der
Provinzen  eingerichtete  Reductionen  der  Criminalgerichte.  In
Böhmen,  Mähren  und  Schlesien  verloren  besonders  durch  die  Ge-»
setze  vom  24.  Januar  1754  und  22.  Juli  1765  viele  kleine  Städte,
Marktflecken  und  Herrschaften  die  Criminalgerichtsbarkeit,  weil
man  mit  Recht  annahm,  dass  ihnen  die  Mittel  zu  einer  gehörigen
Bestellung  der  Criminaljustizpflege  fehlten.
Diese  Gerichtsbarkeit  wurde  aber  gesetzlich  nur  als  „ruhend“
bezeichnet,  doch  wurden  die  Ortschaften,  welche  die  Criminalgerichtsbarkeit ­
  jetzt  nicht  mehr  ausüben  durften,  andern  Criminal-SiUb.
  <1.  phil.  hist.  CI.  VII.  Bd.  V.  Hft-  53
            
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