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wichtiger Mann, und wer das von ihm abgefasste System des allgemeinen
Staatsrechtes kennt, kann leicht wissen, wie die Wendung
der Ideen bei der Gesetzgebung^ - Commission beschaffen sein
musste, insofern Martini’s Ansichten zur Geltung kamen.
Wie sehr sich schon im Jahre 1770 die Ideen der Justizreform
auf g rosse Neuerungen gestellt hatten, darüber fehlt es
nicht an Beweisen. So war in der Cahinets-Entscheidung über die
Gewohnheiten des fiirsterzbischöflichen Lehnhofes zu Kremsier
vom 25. Oct. 1779, im §. 61, bereits „bis zur alienfälligen Publicirung
unserer höchsten demnächst festzusetzeuden allgemeinen
Processordnung” manches festgesetzt, und im §. 67 wird
schon von einer Regulirung der Gerichts-Instanzen, welche man
auszuführen für gut linden könnte, gesprochen. Im Eingang des Patentes
wird auch verboten, sich in Lehenssachen auf das canonische
Recht zu berufen, und im §. 10 wird erwähnt: „dass bei dem 01-mützer
fürstlichen Lehenrechte in Ehesachen nicht nur Aas jus canonicum
sondern auch die bürgerlichen Landesgesetze um so mehr
zur Richtschnur genommen werden sollen, als ein Ehebüudniss in
dem Gesichtspuncte eines bürgerlichen Vertrages jedesmal der vorschriftlichen
Ausmessung der bürgerlichen Gesetze vollkommen
unterliegt.“ Man sieht aus dieser Urkunde, dass, auch wenn die
Regierung von MariaTheresia länger gedauert halte, die fast gänzliche
Aufhebung der alten Justizgesetzgebung und »insbesondere
die des altern Ehercehtes erfolgt wäre.
Einstweilen halle bei dem langsamen Fortgang der Geselzgebungsarbcilen
die Regierung von Zeit zu Zeit einige wichtige Juslizgesetze
erlassen, von denen hier nur einige, weil sie weithin
Wirkungen hervorbrachten, sollen erwähnt werden.
Untor diese Gesetze gehören viele nach den Verfassungen der
Provinzen eingerichtete Reductionen der Criminalgerichte. In
Böhmen, Mähren und Schlesien verloren besonders durch die Ge-»
setze vom 24. Januar 1754 und 22. Juli 1765 viele kleine Städte,
Marktflecken und Herrschaften die Criminalgerichtsbarkeit, weil
man mit Recht annahm, dass ihnen die Mittel zu einer gehörigen
Bestellung der Criminaljustizpflege fehlten.
Diese Gerichtsbarkeit wurde aber gesetzlich nur als „ruhend“
bezeichnet, doch wurden die Ortschaften, welche die Criminalgerichtsbarkeit
jetzt nicht mehr ausüben durften, andern Criminal-SiUb.
<1. phil. hist. CI. VII. Bd. V. Hft- 53