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mit folgenden Anmerkungen zurück: 1. Soll das Gesetz- und Lehrbuch
nicht mit einander vermengt, mithin Alles, was nicht in den
Mund des Gesetzgebers, sondern ad cathedram gehört, weggelassen.
2. Alles in möglichster Kürze gefasst, die casus rariores übergangen,
die andern aber unter allgemeine Sätze begriffen, jedoch 3.
alle Zweideutigkeit und Undeutlichkeit vermieden werden, 4. in
den Gesetzen soll man sich nicht an die römischen Gesetze binden,
sondern überall die natürliche Billigkeit zum Grunde legen, endlich
6. so viel als möglich die Gesetze simpliliciren, daher bei allen
Fällen, welche wesentlich einerlei sind, wegen einer etwa unterwaltenden
Subtilität die Gesetze nicht vervielfältigen.”
Die Abkürzung des entworfenen Gesetzbuches übernahm der
Regierungsrath von Horten, dessen Einsicht und Verdienst (unter
Josef II.) durch den Entwurf des Ehepatentes, und der einfachen
gesetzlichen Erbfolge bewährt sind.
Die Ernennung H orten’s zum Referenten, und die nach 1767
schon sehr gereiften Entwürfe der Neuerungspartei lassen errathen,
in welchem Geiste an dem Gesetzbuche gearbeitet wurde,
auch drängten sich nach 1770 schon die Männer der Aufklärung in
die Justizorganisation. Die Theorie über das, was bei der Justizgesetzgebung
zu leisten sei, wurde immer ungewisser und eben
dadurch auch die Richtung, welche den legislativen Arbeiten im
Einzelnen zu geben sei. Während nämlich noch die grosse Mehrzahl
der höheren Justizbeamten die alten Ideen über die väterliche,
ehemännliche und herrische Gewalt beibehaltcn wollte, und die
Nothwendigkeit der Existenz gesetzlicher und privilegirter Pfandrechte
vertheidigte, die Verschiedenheit der Processformen nach
Gegenständen und Ständen gut hiess, und die Nothwendigkeit der
Gewohnheitsrechte in Schutz nahm, wollten die Neuerer in allen
diesen Beziehungen grosse Veränderungen und nahmen keinen Anstand,
geradezu zu behaupten, dass man auf die Freiheit des Individuums
und auf die Erweiterung der Regierungsrechtc zu Gunsten
jener Freiheit hinarbeiten und in Ansehung dessen, was man
überhaupt zu thun habe, die Einsichten des Jahrhunderts benützen
müsse. Der nachmalige Präsident Freiherr von Martini,
welcher unter den Regierungen von Maria Theresia und Leopold
II. auch für das geistliche und Studienfach sehr wichtig geworden
, wurde um diese Zeit für die Justizgesetzgebung ein