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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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mit  folgenden  Anmerkungen  zurück:  1.  Soll  das  Gesetz-  und  Lehrbuch ­
  nicht  mit  einander  vermengt,  mithin  Alles,  was  nicht  in  den
Mund  des  Gesetzgebers,  sondern  ad  cathedram  gehört,  weggelassen.
2.  Alles  in  möglichster  Kürze  gefasst,  die  casus  rariores  übergangen, ­
  die  andern  aber  unter  allgemeine  Sätze  begriffen,  jedoch  3.
alle  Zweideutigkeit  und  Undeutlichkeit  vermieden  werden,  4.  in
den  Gesetzen  soll  man  sich  nicht  an  die  römischen  Gesetze  binden,
sondern  überall  die  natürliche  Billigkeit  zum  Grunde  legen,  endlich
6.  so  viel  als  möglich  die  Gesetze  simpliliciren,  daher  bei  allen
Fällen,  welche  wesentlich  einerlei  sind,  wegen  einer  etwa  unterwaltenden ­
  Subtilität  die  Gesetze  nicht  vervielfältigen.”
Die  Abkürzung  des  entworfenen  Gesetzbuches  übernahm  der
Regierungsrath  von  Horten,  dessen  Einsicht  und  Verdienst  (unter
Josef  II.)  durch  den  Entwurf  des  Ehepatentes,  und  der  einfachen ­
  gesetzlichen  Erbfolge  bewährt  sind.
Die  Ernennung  H  orten’s  zum  Referenten,  und  die  nach  1767
schon  sehr  gereiften  Entwürfe  der  Neuerungspartei  lassen  errathen,
  in  welchem  Geiste  an  dem  Gesetzbuche  gearbeitet  wurde,
auch  drängten  sich  nach  1770  schon  die  Männer  der  Aufklärung  in
die  Justizorganisation.  Die  Theorie  über  das,  was  bei  der  Justizgesetzgebung ­
  zu  leisten  sei,  wurde  immer  ungewisser  und  eben
dadurch  auch  die  Richtung,  welche  den  legislativen  Arbeiten  im
Einzelnen  zu  geben  sei.  Während  nämlich  noch  die  grosse  Mehrzahl ­
  der  höheren  Justizbeamten  die  alten  Ideen  über  die  väterliche,
ehemännliche  und  herrische  Gewalt  beibehaltcn  wollte,  und  die
Nothwendigkeit  der  Existenz  gesetzlicher  und  privilegirter  Pfandrechte ­
  vertheidigte,  die  Verschiedenheit  der  Processformen  nach
Gegenständen  und  Ständen  gut  hiess,  und  die  Nothwendigkeit  der
Gewohnheitsrechte  in  Schutz  nahm,  wollten  die  Neuerer  in  allen
diesen  Beziehungen  grosse  Veränderungen  und  nahmen  keinen  Anstand, ­
  geradezu  zu  behaupten,  dass  man  auf  die  Freiheit  des  Individuums ­
  und  auf  die  Erweiterung  der  Regierungsrechtc  zu  Gunsten ­
  jener  Freiheit  hinarbeiten  und  in  Ansehung  dessen,  was  man
überhaupt  zu  thun  habe,  die  Einsichten  des  Jahrhunderts  benützen ­
  müsse.  Der  nachmalige  Präsident  Freiherr  von  Martini,
welcher  unter  den  Regierungen  von  Maria  Theresia  und  Leopold ­
  II.  auch  für  das  geistliche  und  Studienfach  sehr  wichtig  geworden ­
  ,  wurde  um  diese  Zeit  für  die  Justizgesetzgebung  ein
            
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