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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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verlangte  ferner  ein  in  der  Landessprache  abgefasstes  Gesetzbuch,
damit  Jeder  daraus  seine  Rechte  und  Pflichten  entnehmen  könne,
und  schien  ganz  zu  übersehen,  dass  in  einem  Staate  mit  mehreren ­
  Sprachen  einem  Theile  der  Bevölkerung  nur  Uebersetzungen
  geliefert  werden  können  und  ein  Gesetzbuch  niemals  den
Charakter  eines  streng  wissenschaftlichen  Werkes,  welches  also  nur
sehr  wenigen  Personen  verständlich  ist,  aufgeben  könne.  Kam  aber,
und  auch  das  schienen  viele  Männer  der  Neuernngspartei  zu  übersehen, ­
  wirklich  ein  neues  Gesetzbuch  von  was  immer  für  einer  Ausdehnung ­
  zu  Stande,  so  war  cs  bei  den  für  seine  Abfassung  getroffenen
Anstalten  doch  schwer  zu  vermeiden,  dass  dem  Gesetzbuch  etwas
Anders  als  eine  dem  Nationalgeiste  vielleicht  ganz  fremde  Theorie ­
  zum  Grunde  liege.  Endlich  war  es  auch  einer  der  oft  ausgesprochenen ­
  Wünsche  der  Neuernngspartei;'  dass  zufolge  der  sogenannten ­
  Forderungen  des  Vernunftsrechtes  manche  neue  Rechtssätze ­
  über  die  Familienverhältnisse,''die  Ehe,  die  Erbfolge,  die
Theilbarkeit  des  Grundeigenthums,  die  Hypotheken,  die  Servituten ­
  und  die  staatsbürgerlichen  Rechte  in  das  Gesetzbuch  aufgenommen ­
  würden,  weil  es  nur  auf  diese  Art  zeitgemäss  worden
könne.  Es  war  aber  unverkennbar,  dass,  wenn  dies  geschähe,
dem  gesellschaftlichen  Zustande  viele  neue  Grundlagen ­
  gegeben  und  d  es  Z  u  sa  m  m  en  h  ang  es  wegen  auch
in  den  an  d  ern  Ver  wa  11ungsz  vveigen  grosse  Ver  iin  d  erungen
  herbeigeführt  werden  müssten.
Bas  was  die  Presse  an  Forderungen  an  die  Gesetzgebuiigs-Commissionen
  stellte,  fand  auch  in  den  österreichischen  StählenBeifall
  bei  vielen  hochgestellten  Männern,  und  diese  mussten  daher
nicht  wenig  überrascht  sein,  als  bei  der  österreichischen  Gesetzgebungs-Commission ­
  im  Jahre  17(57  unter  dem  Namen  des  bürgerlichen
Gesetzbuches  ein  Werk  zu  Stande  kam,  welches  beinahe  das  Gegenthcil
  von  demjenigen  war,  was  man  gewünscht  halte.
Der  1-Iofrath  von  Zeil  ler  sagt 1 )  darüber:  „das  vollendete,
grösstentheils  aus  dem  römischen  Rechte  und  den  Commentatoren
über  dasselbe  zusammengetragene  in  einem  schleppenden  Style  auf
acht  starke  Foliobände  ausgedehnte  Werk  hatte  die  weisen  Absichten ­
  der  Monarchien  nicht  erreicht.  Sie  gab  es  der  Commission
’)  Commenfar,  Bd.  1,  S.  8.
            
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