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verlangte ferner ein in der Landessprache abgefasstes Gesetzbuch,
damit Jeder daraus seine Rechte und Pflichten entnehmen könne,
und schien ganz zu übersehen, dass in einem Staate mit mehreren
Sprachen einem Theile der Bevölkerung nur Uebersetzungen
geliefert werden können und ein Gesetzbuch niemals den
Charakter eines streng wissenschaftlichen Werkes, welches also nur
sehr wenigen Personen verständlich ist, aufgeben könne. Kam aber,
und auch das schienen viele Männer der Neuernngspartei zu übersehen,
wirklich ein neues Gesetzbuch von was immer für einer Ausdehnung
zu Stande, so war cs bei den für seine Abfassung getroffenen
Anstalten doch schwer zu vermeiden, dass dem Gesetzbuch etwas
Anders als eine dem Nationalgeiste vielleicht ganz fremde Theorie
zum Grunde liege. Endlich war es auch einer der oft ausgesprochenen
Wünsche der Neuernngspartei;' dass zufolge der sogenannten
Forderungen des Vernunftsrechtes manche neue Rechtssätze
über die Familienverhältnisse,''die Ehe, die Erbfolge, die
Theilbarkeit des Grundeigenthums, die Hypotheken, die Servituten
und die staatsbürgerlichen Rechte in das Gesetzbuch aufgenommen
würden, weil es nur auf diese Art zeitgemäss worden
könne. Es war aber unverkennbar, dass, wenn dies geschähe,
dem gesellschaftlichen Zustande viele neue Grundlagen
gegeben und d es Z u sa m m en h ang es wegen auch
in den an d ern Ver wa 11ungsz vveigen grosse Ver iin d erungen
herbeigeführt werden müssten.
Bas was die Presse an Forderungen an die Gesetzgebuiigs-Commissionen
stellte, fand auch in den österreichischen StählenBeifall
bei vielen hochgestellten Männern, und diese mussten daher
nicht wenig überrascht sein, als bei der österreichischen Gesetzgebungs-Commission
im Jahre 17(57 unter dem Namen des bürgerlichen
Gesetzbuches ein Werk zu Stande kam, welches beinahe das Gegenthcil
von demjenigen war, was man gewünscht halte.
Der 1-Iofrath von Zeil ler sagt 1 ) darüber: „das vollendete,
grösstentheils aus dem römischen Rechte und den Commentatoren
über dasselbe zusammengetragene in einem schleppenden Style auf
acht starke Foliobände ausgedehnte Werk hatte die weisen Absichten
der Monarchien nicht erreicht. Sie gab es der Commission
’) Commenfar, Bd. 1, S. 8.