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Hypotheken, der Gesetzauslegung’ und der rechtlichen Wirkung der
Gewohnheiten unbestimmbar weit in alle Lehensverhältnisse eiugreifen.
Aber auch neue Vorschriften über das gerichtliche Verfahren
ändern oft vieles. Wenn Eine Processordnung dort gelten soll,
wo vorher zwanzig verschiedene galten, verlieren nothvvendig die
meisten dieser Anordnungen ihre Wichtigkeit, und wenn etwa die
neue Processordnung viel von einem gelehrten Anstrich hat, sind
Männer aus dem Volke nicht mehr zum Rechtsprechen geeignet,
und es geht nothwendig früher oder später an eigentliche Juristen
über.
In den Reihen der Neuerungspartei, welche schon Um das
Jahr 1753 am kaiserlichen Hofe eine grosse Rolle spielte, waren
ohne Zweifel einzelne Männer, welche wussten, was sich Alles
für ihre Zwecke durch eine neue Justizgeselzgebung erreichen
lasse, aber diese Partei hatte in ihrer Mitte keine eigentlichen
Juristen, man musste sich also für die neue Justizgesetzgebung
der Rechtsgelehrten bedienen, und diese waren in jener Zeit
zwar gewöhnlich gründliche Kenner jener positiven Gesetze, welche
in ihrem Geschäftskreise Anwendung hatten, aber fast nie Kenner
der Rechtsphilosophie und ohne Fertigkeit für legislative Arbeiten,
ja sie waren sogar meistens auch ohne eine genaue Kenntniss der
deutschen Sprache, welche überhaupt in den österreichischen
Staaten noch sehr gegen jenen Aufschwung, welchen sic seit 1744
bereits in dem nördlichen Deutschland genommen halte, zurück«
stand.
Die Gesctzgebungscommissiou musste nach der Natur ihrer
Zusammensetzung schon die Vollziehung ihrer Instruction äussersl
schwer finden; die Wortführer in der Presse stellten aber noch
ganz andere Forderungen. So wollten sie ein kurzes Gesetzbuch
und zeigten dadurch jene Wünsche, welche auch die Kaiserinn
Katharina II. (1767) ihrer Gesetzgebungscommission zu
erkennen gab. Die Neuerer, welche von der Nothwendigkeit der
kurzen Gesetzbücher sprachen, glaubten nämlich oder nahmen
wenigstens die Miene an, zu glauben, es sei möglich, ein das
ganze positive Recht enthaltendes Gesetzbuch in einem mässigen
Bande dem Volke zu übergeben, was aber jeder Rechtsgelehrte
für schlechterdings unmöglich erklären musste. Diese Partei