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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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Hypotheken,  der  Gesetzauslegung’  und  der  rechtlichen  Wirkung  der
Gewohnheiten  unbestimmbar  weit  in  alle  Lehensverhältnisse  eiugreifen.

Aber  auch  neue  Vorschriften  über  das  gerichtliche  Verfahren
ändern  oft  vieles.  Wenn  Eine  Processordnung  dort  gelten  soll,
wo  vorher  zwanzig  verschiedene  galten,  verlieren  nothvvendig  die
meisten  dieser  Anordnungen  ihre  Wichtigkeit,  und  wenn  etwa  die
neue  Processordnung  viel  von  einem  gelehrten  Anstrich  hat,  sind
Männer  aus  dem  Volke  nicht  mehr  zum  Rechtsprechen  geeignet,
und  es  geht  nothwendig  früher  oder  später  an  eigentliche  Juristen
über.
In  den  Reihen  der  Neuerungspartei,  welche  schon  Um  das
Jahr  1753  am  kaiserlichen  Hofe  eine  grosse  Rolle  spielte,  waren
ohne  Zweifel  einzelne  Männer,  welche  wussten,  was  sich  Alles
für  ihre  Zwecke  durch  eine  neue  Justizgeselzgebung  erreichen
lasse,  aber  diese  Partei  hatte  in  ihrer  Mitte  keine  eigentlichen
Juristen,  man  musste  sich  also  für  die  neue  Justizgesetzgebung
der  Rechtsgelehrten  bedienen,  und  diese  waren  in  jener  Zeit
zwar  gewöhnlich  gründliche  Kenner  jener  positiven  Gesetze,  welche
in  ihrem  Geschäftskreise  Anwendung  hatten,  aber  fast  nie  Kenner
der  Rechtsphilosophie  und  ohne  Fertigkeit  für  legislative  Arbeiten,
ja  sie  waren  sogar  meistens  auch  ohne  eine  genaue  Kenntniss  der
deutschen  Sprache,  welche  überhaupt  in  den  österreichischen
Staaten  noch  sehr  gegen  jenen  Aufschwung,  welchen  sic  seit  1744
bereits  in  dem  nördlichen  Deutschland  genommen  halte,  zurück«
stand.
Die  Gesctzgebungscommissiou  musste  nach  der  Natur  ihrer
Zusammensetzung  schon  die  Vollziehung  ihrer  Instruction  äussersl
schwer  finden;  die  Wortführer  in  der  Presse  stellten  aber  noch
ganz  andere  Forderungen.  So  wollten  sie  ein  kurzes  Gesetzbuch ­
  und  zeigten  dadurch  jene  Wünsche,  welche  auch  die  Kaiserinn
  Katharina  II.  (1767)  ihrer  Gesetzgebungscommission  zu
erkennen  gab.  Die  Neuerer,  welche  von  der  Nothwendigkeit  der
kurzen  Gesetzbücher  sprachen,  glaubten  nämlich  oder  nahmen
wenigstens  die  Miene  an,  zu  glauben,  es  sei  möglich,  ein  das
ganze  positive  Recht  enthaltendes  Gesetzbuch  in  einem  mässigen
Bande  dem  Volke  zu  übergeben,  was  aber  jeder  Rechtsgelehrte
für  schlechterdings  unmöglich  erklären  musste.  Diese  Partei
            
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