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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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einer  tiefgehenden  Reform  zu  unterwerfen,  als  deren  Resultat  er
sich  eine  Verstärkung  der  Regentenmacht  und  eine  grössere  Sicherheit ­
  des  Rechts  für  seine  Unterthanen  dachte.  Nebenher  hoffte
er  auch,  einzelne  harte  Bestimmungen  des  positiven  Rechtes  durch
bessere  ersetzen  zu  können.
In  einem  Edicte  vom  Monat  December  1746  wurde  die  neue
Gesetzgebung  als  beschlossen  angekündigt.  Im  §.  24  dieses  Edietes
  wurde  auseinandergesetzt,  in  welchem  Geiste  und  für  welchen
Zweck  die  neue  Gesetzgebung  beschlossen  worden.  Es  heisst  daselbst:
  „da  die  grössten  Verzögerungen  in  der  Justizverwaltung  von
dem  römischen  Rechte  tierrühren,  welches  ungewiss  und  in  der
lateinischen  Sprache  geschrieben  ist,  und  welches  nicht  nur  ohne
irgendeine  Ordnung  compilirt  ist,  sondern  in  welchem  auch  die
Gesetze  einzeln  mit  ihrem  pro  und  contra  discutirt,  und  nach  dem
Eigensinn  jedes  Rechtsgelehrten  beschränkt  oder  ausgedehnt  werden, ­
  verordnen  wir  unserm  Minister  ein  neues  allgemeines  Gesetzbuch ­
  in  deutscher  Sprache,  welches  auf  die  Vernunft  allein
und  die  Verfassung  des  Landes  gegründet  sei,  zu  Stande
zu  bringen,  damit  daselbst  ein  gewisses  Recht  einmal  festgcstellt
werde.“  Es  war  auch  bestimmt,  dass  alle  Processe  in  allen  Instanzen ­
  binnen  einem  Jahre  beendigt  sein  müssen.
Man  sieht  aus  diesem  Edicte,  dass  Friedrich  II.  sich  die  Arbeit
eines  Gesetzgebers  leichter  dachte,  als  sie  ist,  und  die  Aufträge,
welche  er  den  mit  der  Abfassung  der  neuen  Gesetzgebung  beauftragten ­
  Beamten  gab,  beweisen  dies  noch  mehr.  Er  verlangte,  dass
das  neue  Recht  einfach,  leicht  verständlich  und  dergestalt  vollständig ­
  sei,  dass  der  Richter,  ohne  künstliche  Auslegungen  nothwendig
  zu  haben,  es  nur  maschinenmässig  auf  die  vorkommenden ­
  Fälle  anwenden  dürfe.  Demzufolge  wollte  er  gar  keine
doclri  eile  Auslegung,  er  war  aber  auch  ein  Feind  der  Rechtsgewohnheiten; ­
  und  daraus  folgte,  dass  das  neue  Gesetzbuch  keineswegs ­
  bloss  Regeln  und  allgemeine  Grundsätze  aufzustellen  hatte,
aus  denen  der  Richter  Folgerungen  ziehe,  es  musste  vielmehr  den
Richter  an  den  todten  Buchstaben  des  Gesetzes  binden  und  der
Richter  musste,  wie  auch  wörtlich  der  König  verlangte,  in  allen
Fällen,  wo  der  Buchstabe  des  Gesetzes  zur  Entscheidung  nicht
genügte,  zur  gesetzgebenden  Macht  des  Königs  seine  Zuflucht
nehmen.
            
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