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einer tiefgehenden Reform zu unterwerfen, als deren Resultat er
sich eine Verstärkung der Regentenmacht und eine grössere Sicherheit
des Rechts für seine Unterthanen dachte. Nebenher hoffte
er auch, einzelne harte Bestimmungen des positiven Rechtes durch
bessere ersetzen zu können.
In einem Edicte vom Monat December 1746 wurde die neue
Gesetzgebung als beschlossen angekündigt. Im §. 24 dieses Edietes
wurde auseinandergesetzt, in welchem Geiste und für welchen
Zweck die neue Gesetzgebung beschlossen worden. Es heisst daselbst:
„da die grössten Verzögerungen in der Justizverwaltung von
dem römischen Rechte tierrühren, welches ungewiss und in der
lateinischen Sprache geschrieben ist, und welches nicht nur ohne
irgendeine Ordnung compilirt ist, sondern in welchem auch die
Gesetze einzeln mit ihrem pro und contra discutirt, und nach dem
Eigensinn jedes Rechtsgelehrten beschränkt oder ausgedehnt werden,
verordnen wir unserm Minister ein neues allgemeines Gesetzbuch
in deutscher Sprache, welches auf die Vernunft allein
und die Verfassung des Landes gegründet sei, zu Stande
zu bringen, damit daselbst ein gewisses Recht einmal festgcstellt
werde.“ Es war auch bestimmt, dass alle Processe in allen Instanzen
binnen einem Jahre beendigt sein müssen.
Man sieht aus diesem Edicte, dass Friedrich II. sich die Arbeit
eines Gesetzgebers leichter dachte, als sie ist, und die Aufträge,
welche er den mit der Abfassung der neuen Gesetzgebung beauftragten
Beamten gab, beweisen dies noch mehr. Er verlangte, dass
das neue Recht einfach, leicht verständlich und dergestalt vollständig
sei, dass der Richter, ohne künstliche Auslegungen nothwendig
zu haben, es nur maschinenmässig auf die vorkommenden
Fälle anwenden dürfe. Demzufolge wollte er gar keine
doclri eile Auslegung, er war aber auch ein Feind der Rechtsgewohnheiten;
und daraus folgte, dass das neue Gesetzbuch keineswegs
bloss Regeln und allgemeine Grundsätze aufzustellen hatte,
aus denen der Richter Folgerungen ziehe, es musste vielmehr den
Richter an den todten Buchstaben des Gesetzes binden und der
Richter musste, wie auch wörtlich der König verlangte, in allen
Fällen, wo der Buchstabe des Gesetzes zur Entscheidung nicht
genügte, zur gesetzgebenden Macht des Königs seine Zuflucht
nehmen.