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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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fällen  hatten  meistens  schon  die  Obrigkeiten  der  Städte  und  Flekken
  so  wie  viele  Herrschaftsbesitzer.  Die  Criminalslrafen  waren
gewöhnlich  Lebensstrafen,  als  auch  Verstümmelungen  und  meistens
sprachen  dabei  ungelehrte  Richter.
Die  Richter  wurden  oft  von  den  Landständen,  den  Städten,
den  Herrschaftsbesitzern  ernannt,  und  nur  wenige  Richterstellen
besetzte  die  Regierung.
Diese  Zustände  hatten  ihre  Licht-  und  Schattenseiten.  Demjenigen, ­
  welchem  das  Rechtsprechen  durch  Männer  mit  Rechtsstudien ­
  notlnvendig  scheint,  mussten  vor  allem  die  Schattenseiten  in
die  Augen  springen.  Insbesondere  musste  sich  für  ihn  aus  den  bestandenen ­
  Zuständen  die  Folge  ergeben,  dass  der  Richter,  welcher
in  einer  Provinz  zur  Zufriedenheit  sein  Amt  führte,  in  einer  andern
Provinz,  in  welcher  andere  Gesetze  und  Gewohnheitsrechte  bestanden, ­
  für  das  Richteramt  unbrauchbar  sein  müsse.  Eben  so  musste
der  eigentliche  Rechtsgelehrte,  wenn  er  näher  nachforschte,  in  den
Gesetzen  neben  manchen  sehr  vernünftigen  Rechtsbestimmungen
andere  finden,  welche  nicht  vernünftig  schienen,  und  nur  zufolge
einer  alten  Gewohnheit  ertragen  werden  konnten.
Diese  Schattenseiten  der  alten  Justizverfassung  waren  schon
seit  Jahrhunderten  bemerkt  und  von  Vielen  gerügt  worden,  aber
es  war  uicht  leicht  gewesen,  andere  Einrichtungen  zu  treffen.  Die
Regentengewalt  war  uicht  stark  genug,  um  hier  befehlsweise  einzugreifeu,
  das  Volk  hing  au  seinen  Gewohnheiten,  und  da  durch
diese  Gewohnheiten  eine  Art  volkstümlicher,  von  dcrimLande  ansässigen ­
  Bevölkerung  ziemlich  genau  gekannter  Rechtsvorschriften
entstanden  war,  wollte  selbst  die  Regierung  keine  grossen
Justizreformen  unternehmen,  wozu  es  wohl  auch,  da  man  um  jene
Zeit  der  Philosophie  des  Rechts  wenig  Aufmerksamkeit  zuwendete,
an  den  leitenden  Ideen  und  an  brauchbaren  Arbeitern  gefehlt  hätte.
Es  gab  aber  um  das  Jahr  1747  bereits  einen  Staat,  in  welchem ­
  die  Regentenmacht  unumschränkt  war  und  zugleich  ein  Fürst
von  grossen  Talenten  den  Thron  iune  hatte.  Dieser  Staat  warPreussen,
  dieser  Fürst  F  r  i  e  d  r  i  c  h  II.  Re  wundert  als  Feldherr  und  hoch
gestellt  als  Staatsmann  war  er  umgeben  von  geistvollen  Schmeiohlei’n,
  welche  jede  seiner  Ideen  zu  preisen  gewohnt  waren.  Ihm,  der
in  seinem  Lande,  eine  der  österreichischen  ähnliche  Justizgesetzgebung ­
  hatte,  kam  nun  der  Gedanken,  die  Justizverwaltung
            
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