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fällen hatten meistens schon die Obrigkeiten der Städte und Flekken
so wie viele Herrschaftsbesitzer. Die Criminalslrafen waren
gewöhnlich Lebensstrafen, als auch Verstümmelungen und meistens
sprachen dabei ungelehrte Richter.
Die Richter wurden oft von den Landständen, den Städten,
den Herrschaftsbesitzern ernannt, und nur wenige Richterstellen
besetzte die Regierung.
Diese Zustände hatten ihre Licht- und Schattenseiten. Demjenigen,
welchem das Rechtsprechen durch Männer mit Rechtsstudien
notlnvendig scheint, mussten vor allem die Schattenseiten in
die Augen springen. Insbesondere musste sich für ihn aus den bestandenen
Zuständen die Folge ergeben, dass der Richter, welcher
in einer Provinz zur Zufriedenheit sein Amt führte, in einer andern
Provinz, in welcher andere Gesetze und Gewohnheitsrechte bestanden,
für das Richteramt unbrauchbar sein müsse. Eben so musste
der eigentliche Rechtsgelehrte, wenn er näher nachforschte, in den
Gesetzen neben manchen sehr vernünftigen Rechtsbestimmungen
andere finden, welche nicht vernünftig schienen, und nur zufolge
einer alten Gewohnheit ertragen werden konnten.
Diese Schattenseiten der alten Justizverfassung waren schon
seit Jahrhunderten bemerkt und von Vielen gerügt worden, aber
es war uicht leicht gewesen, andere Einrichtungen zu treffen. Die
Regentengewalt war uicht stark genug, um hier befehlsweise einzugreifeu,
das Volk hing au seinen Gewohnheiten, und da durch
diese Gewohnheiten eine Art volkstümlicher, von dcrimLande ansässigen
Bevölkerung ziemlich genau gekannter Rechtsvorschriften
entstanden war, wollte selbst die Regierung keine grossen
Justizreformen unternehmen, wozu es wohl auch, da man um jene
Zeit der Philosophie des Rechts wenig Aufmerksamkeit zuwendete,
an den leitenden Ideen und an brauchbaren Arbeitern gefehlt hätte.
Es gab aber um das Jahr 1747 bereits einen Staat, in welchem
die Regentenmacht unumschränkt war und zugleich ein Fürst
von grossen Talenten den Thron iune hatte. Dieser Staat warPreussen,
dieser Fürst F r i e d r i c h II. Re wundert als Feldherr und hoch
gestellt als Staatsmann war er umgeben von geistvollen Schmeiohlei’n,
welche jede seiner Ideen zu preisen gewohnt waren. Ihm, der
in seinem Lande, eine der österreichischen ähnliche Justizgesetzgebung
hatte, kam nun der Gedanken, die Justizverwaltung