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der wichtiger Art fanden auch in Belgien und der österreichischen
Lombardie Statt.
Für die Verfassung des Unterrichtswesens in Galizien und
den sämmtlichen böhmisch-österreichischen Provinzen wurde es
aber sehr wichtig, dass Leopold, welcher Sinn für Wissenschaften
hatte, in dieser Sache sein volles Zutrauen dem Staatsrathe Freiherrn
von Martini zuwendete. Dieser letztere war eine Hauptperson
bet den Neuerungen unter Maria Theresia, weniger aber
unter Joseph II. gewesen, er hatte selbst die Lehrkanzel inne gehabt
und er besass in einzelnen Fächern bedeutende Kenntnisse.
Als ein aufmerksamer Beobachter der Entwickelung der österreichischen
Zustände kannte er den Zusammenhang und die Wechselwirkung
der sämmtlichen Staatsreformen, er begriff also, dass,
wenn das österreichische Unterrichtswesen eine dauerhafte Wendung
zum Bessern erhalten sollte, ein das Ganze auffassender
.Studienplan, jedoch nur in seinen Grundzügen, müsse bearbeitet
werden, von welchem dann Pläne über einzelne Abtheilungen
des Unterrichtes oder einzelne Fragen der Verwaltung erst ausgehen
könnten. Das Resultat dieser Ansichten war das Ilofdecret
vom 4. Oct. 1790, welches einen vollständigen, allgemeinen Studienplan
gesetzlich festsetzte.
Es kann hier nicht die Absicht sein, dieses in so vielen Beziehungen
reichhaltige Gesetz umständlich in Betrachtung zu
ziehen. Bloss auf einige Hauptpunete will man aufmerksam machen.
Martini glaubte gleichfalls dem Staate den Unterricht in den
am meisten nothwendigen Wissenschaften sichern zu müssen.
Aber er wmllte dieses wichtige Recht mit grosser Umsicht und
durch Sachverständige ausgeübt sehen und verordnete daher die
Entfernung aller Directoren und Inspectoren der Studien, welche
nicht selbst das Amt eines Lehrers geführt haben. Eben so
wollte das Gesetz eine Verbesserung der ökonomischen Lage
der Lehrer, theils durch periodische Zulagen, theils an den hohen
Schulen durch Gestattung von Privalcollegicn über Fächer, für
welche keine eigene Lehrkanzel gegründet sei, über welche aber
Vorträge wünschenswerlh wären.
Die Verordnung vom 4. Oct. 1790 sagte auch verdienten
Lehrern der höheren Facultälen Amtstitel zu, welche sie in ein
angemessenes Verhältnis« zu andern Staatsbeamten setzen sollten