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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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der  wichtiger  Art  fanden  auch  in  Belgien  und  der  österreichischen
Lombardie  Statt.
Für  die  Verfassung  des  Unterrichtswesens  in  Galizien  und
den  sämmtlichen  böhmisch-österreichischen  Provinzen  wurde  es
aber  sehr  wichtig,  dass  Leopold,  welcher  Sinn  für  Wissenschaften
hatte,  in  dieser  Sache  sein  volles  Zutrauen  dem  Staatsrathe  Freiherrn ­
  von  Martini  zuwendete.  Dieser  letztere  war  eine  Hauptperson ­
  bet  den  Neuerungen  unter  Maria  Theresia,  weniger  aber
unter  Joseph  II.  gewesen,  er  hatte  selbst  die  Lehrkanzel  inne  gehabt ­
  und  er  besass  in  einzelnen  Fächern  bedeutende  Kenntnisse.
Als  ein  aufmerksamer  Beobachter  der  Entwickelung  der  österreichischen ­
  Zustände  kannte  er  den  Zusammenhang  und  die  Wechselwirkung ­
  der  sämmtlichen  Staatsreformen,  er  begriff  also,  dass,
wenn  das  österreichische  Unterrichtswesen  eine  dauerhafte  Wendung ­
  zum  Bessern  erhalten  sollte,  ein  das  Ganze  auffassender
.Studienplan,  jedoch  nur  in  seinen  Grundzügen,  müsse  bearbeitet
werden,  von  welchem  dann  Pläne  über  einzelne  Abtheilungen
des  Unterrichtes  oder  einzelne  Fragen  der  Verwaltung  erst  ausgehen ­
  könnten.  Das  Resultat  dieser  Ansichten  war  das  Ilofdecret
vom  4.  Oct.  1790,  welches  einen  vollständigen,  allgemeinen  Studienplan ­
  gesetzlich  festsetzte.
Es  kann  hier  nicht  die  Absicht  sein,  dieses  in  so  vielen  Beziehungen ­
  reichhaltige  Gesetz  umständlich  in  Betrachtung  zu
ziehen.  Bloss  auf  einige  Hauptpunete  will  man  aufmerksam  machen.
Martini  glaubte  gleichfalls  dem  Staate  den  Unterricht  in  den
am  meisten  nothwendigen  Wissenschaften  sichern  zu  müssen.
Aber  er  wmllte  dieses  wichtige  Recht  mit  grosser  Umsicht  und
durch  Sachverständige  ausgeübt  sehen  und  verordnete  daher  die
Entfernung  aller  Directoren  und  Inspectoren  der  Studien,  welche
nicht  selbst  das  Amt  eines  Lehrers  geführt  haben.  Eben  so
wollte  das  Gesetz  eine  Verbesserung  der  ökonomischen  Lage
der  Lehrer,  theils  durch  periodische  Zulagen,  theils  an  den  hohen
Schulen  durch  Gestattung  von  Privalcollegicn  über  Fächer,  für
welche  keine  eigene  Lehrkanzel  gegründet  sei,  über  welche  aber
Vorträge  wünschenswerlh  wären.
Die  Verordnung  vom  4.  Oct.  1790  sagte  auch  verdienten
Lehrern  der  höheren  Facultälen  Amtstitel  zu,  welche  sie  in  ein
angemessenes  Verhältnis«  zu  andern  Staatsbeamten  setzen  sollten
            
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