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von der Staatsverwaltung genommenen Massregeln und überdies
nahm, ohne Zweifel unter der Einwirkung einer unerlaubten Nachsicht
der Unterbehörden, eine Licena der Presse überhand, welche
das Höchste und das Heiligste nicht verschonte. Solche Zustände
waren wissenschaftlichen Leistungen nicht sehr günstig, auch erschien
wirklich nicht viel Bemerkenswerthes ausser einigen Gelegenheitsschriften.
Das Volk nahm diese Licena für einen Beweis von einer Einführung
der „Pressfreiheit” auch hatte die Aufklärungspartei ein
grosses Interesse daran, diese Meinung verbreitet au wünschen.
Gleichwohl kam es bis aum Jahre 1787 nicht zu einer eigentlichen
Pressfreiheit; damals aber wurde mit dem Gesetze vom 24. Februar
den Buchhändlern gestattet, ein Manuscript auch vor erhaltener
Censurbewilligung abzudrucken,vorausgesetzt, dass diese Abdrücke
in das Ausland gehen. Da aber von dieser Befugniss sogleich ein
grosser Missbrauch gemacht wurde, indem nun von österreichischen
Pressen gefährliche Schriften in das Ausland gingen, wurde
unter Anführung der Ursache das obenerwähnte Gesetz durch
die Verordnung vom 20. Jänner 1790 aufgehoben.
Das Volk, dem schon die Unterrichtsreformen der Periode von
1760 bis 1780 nicht gefallen hatten, war noch weniger mit der
Wendung zufrieden, welche die Sache zwischen 1780 und 1790
genommen hatte. Es konnte sich nicht gewöhnen an den Schulzwang
und an die kirchlichen Verhältnisse, welche man in den
Staafsschulen wahrzunehmen glaubte. Nach 1780 war nämlich
mit dem Gesetze vom 13. October 1781 die Toleranz für die
augsburgischen und helvetischen Coufessionsverwandten und die
nicht unirten Griechen eingeführt worden, welche Anfangs ungemein
viel Gehässigkeit und zwar sowohl unter den Katholiken,
welche das Hervortreten neuer Religionsparteien nicht gern sahen,
als auch unter den Protestanten, welche um sich greifen wollten und
überall Schwierigkeiten fanden, weckte. Auch die politische Stellung;
der Juden, welche damals noch eine, selbst unter dem gemeinen
Manne sehrverachteteMenschencIasse waren, erhielt durch
das Gesetz vom 12. Octobcr 1781, welches die unterscheidende
Judenkleidüng abstellte, und durch mehrere spätere Gesetze wesentliche
Verbesserungen. Ganz natürlich war es nun, dass man den
sämmtlichen tolerirten Religionsgenossen, wenn sie keine eigenen