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delte die Ertragnisse der Fonds dieser Anstalten in Handstipendien.
Dadurch hatte jene Erinnerung an den monastischen Geist,
welcher sich länger als an den andern Schulen an den Gymnasien
erhalten hatte, ein Ende.
Tiefer griffen die Veränderungen hei den höheren Schulen
in den Staatsorganismus ein. Dass die Universitäten von Innsbruck,
Grätz und Olmiitz (1782) in Lyceen verwandelt wurden, und die
Universität von Lemberg errichtet wurde, war an und für sich von
keiner grossen Wichtigkeit, allein sehr weitreichend war das
Hofdecret vom 3. Februar 1785, welches lautete: „Bei der Ertheilung
des Gradus -ist in allen Facultäten und bei Antretung was
immer für eines Lehramtes Alles, was einer geistlichen Feierlichkeitähnlich
ist, also auch das Glaubensbekenntniss und der Eid des
Gehorsams für den römischen Stuhl, wo er noch üblich ist, wegzulasseu.”
Zugleich wurde mit diesem Gesetze auch eine SponSionsformel
eingeführt, welche vor der Ertheilung des Gradus in Erinnerung
gebracht wurde und unterschrieben werden musste, in deren
Texte bei der Theologie auch das vorkam, dass sich der Candidat
die Reinigung der Religion von ungegründeten scholastischen Meinungen
werde angelegen sein lassen und der Theologie die Richtung
auf das im menschlichen Leben Brauchbare geben werde.
Dieses Gesetz war in Ansehung der Katholiken das, was unter
den Protestanten jener Zeit die auch in vielen Ländern gesetzlich
ausgesprochene Aufhebung des Eides auf die symbolischen Bücher
war, und da auch ein dem Staate zu leistender Eid in manchen
Beziehungen eine religiöse Feierlichkeit ist, so konnte , ohne dass
von Gesetzübertretungen die Rede sein konnte, der öffentliche
Lehrer allerdings Vorträge halten, welche die Missbilligung der
Kirche und wohl auch die des unbefangenen Publicums nach sich
ziehen konnten. Die Hauptpersonen der Regierung mochten unter
dem Andrange der Geschäfte die Tragweite dieser Massregel nicht
gehörig aufgefassl haben, so viel aber ist gewiss, dass jene Freiheiten,
welche sich in jener Zeit zuweilen Professoren erlaubten,
nicht wenig beigetragen haben, manchen Staatsmännern die Beschränkung
dieser Freiheit später als notlnvendig zu zeigen, und
dadurch Massregeln herbeizuführen, die, wenn auch richtig im
Grundsätze, dennoch in der Ausführung nicht immer den gehörigen
Punct zu beachten wussten.