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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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delte  die  Ertragnisse  der  Fonds  dieser  Anstalten  in  Handstipendien. ­
  Dadurch  hatte  jene  Erinnerung  an  den  monastischen  Geist,
welcher  sich  länger  als  an  den  andern  Schulen  an  den  Gymnasien
erhalten  hatte,  ein  Ende.
Tiefer  griffen  die  Veränderungen  hei  den  höheren  Schulen
in  den  Staatsorganismus  ein.  Dass  die  Universitäten  von  Innsbruck,
Grätz  und  Olmiitz  (1782)  in  Lyceen  verwandelt  wurden,  und  die
Universität  von  Lemberg  errichtet  wurde,  war  an  und  für  sich  von
keiner  grossen  Wichtigkeit,  allein  sehr  weitreichend  war  das
Hofdecret  vom  3.  Februar  1785,  welches  lautete:  „Bei  der  Ertheilung
  des  Gradus  -ist  in  allen  Facultäten  und  bei  Antretung  was
immer  für  eines  Lehramtes  Alles,  was  einer  geistlichen  Feierlichkeitähnlich ­
  ist,  also  auch  das  Glaubensbekenntniss  und  der  Eid  des
Gehorsams  für  den  römischen  Stuhl,  wo  er  noch  üblich  ist,  wegzulasseu.”
  Zugleich  wurde  mit  diesem  Gesetze  auch  eine  SponSionsformel
  eingeführt,  welche  vor  der  Ertheilung  des  Gradus  in  Erinnerung ­
  gebracht  wurde  und  unterschrieben  werden  musste,  in  deren
Texte  bei  der  Theologie  auch  das  vorkam,  dass  sich  der  Candidat
die  Reinigung  der  Religion  von  ungegründeten  scholastischen  Meinungen ­
  werde  angelegen  sein  lassen  und  der  Theologie  die  Richtung ­
  auf  das  im  menschlichen  Leben  Brauchbare  geben  werde.
Dieses  Gesetz  war  in  Ansehung  der  Katholiken  das,  was  unter
den  Protestanten  jener  Zeit  die  auch  in  vielen  Ländern  gesetzlich
ausgesprochene  Aufhebung  des  Eides  auf  die  symbolischen  Bücher
war,  und  da  auch  ein  dem  Staate  zu  leistender  Eid  in  manchen
Beziehungen  eine  religiöse  Feierlichkeit  ist,  so  konnte  ,  ohne  dass
von  Gesetzübertretungen  die  Rede  sein  konnte,  der  öffentliche
Lehrer  allerdings  Vorträge  halten,  welche  die  Missbilligung  der
Kirche  und  wohl  auch  die  des  unbefangenen  Publicums  nach  sich
ziehen  konnten.  Die  Hauptpersonen  der  Regierung  mochten  unter
dem  Andrange  der  Geschäfte  die  Tragweite  dieser  Massregel  nicht
gehörig  aufgefassl  haben,  so  viel  aber  ist  gewiss,  dass  jene  Freiheiten, ­
  welche  sich  in  jener  Zeit  zuweilen  Professoren  erlaubten,
nicht  wenig  beigetragen  haben,  manchen  Staatsmännern  die  Beschränkung ­
  dieser  Freiheit  später  als  notlnvendig  zu  zeigen,  und
dadurch  Massregeln  herbeizuführen,  die,  wenn  auch  richtig  im
Grundsätze,  dennoch  in  der  Ausführung  nicht  immer  den  gehörigen
Punct  zu  beachten  wussten.
            
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