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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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Regierung  aufgestellter  Commissär  ist.  Zu  gleicher  Zeit  wurden
auch  in  den  Provinzen  ähnliche  Massregeln  genommen,  sie  beschränkten ­
  bereits  die  Wirksamkeit  der  Jesuiten  auf  der  Lehrkanzel, ­
  und  machten,  dass  manche  der  alten  Lehrer,  welchen  die
neuen  Verhältnisse  nicht  zusagten,  vom  Lehramte  zurücktraten.
Im  Jahre  1759  sah  sich  aber  unter  Begünstigung  der  Anklagen,
welche  von  Portugal  aus  gegen  den  Jesuitenorden  verbreitet  worden,
die  Regierung  schon  in  der  Lage,  einige  andere  grosse  Massregeln
zu  ergreifen.  Mit  dem  Gesetze  vom  10.  Sept.  wurden  die  Facultätsdirectoren
  aus  dem  Jesuitenorden  ihrer  Posten  enthoben  und  diese
Posten  ihren  Gegnern  anvertraut.  Zu  gleicher  Zeit  wünschte  man,
dass  auch  aus  den  Orden  der  Dominikaner  und  Augustiner,  welche
mit  den  Jesuiten  in  gewisse  theologische  Streitigkeiten  verflochten
waren,  Lehrer  an  die  hohen  Schulen  gestellt  würden,  welche  dann
die  nämlichen  Befugnisse  wie  die  Jesuiten  haben  sollten.  Deutlich
war  dadurch  die  Autonomie  der  Universitäten  beeinträchtigt.
Noch  deutlicher  zeigte  sich  dies,  als  mit  dem  Hofdecrete
vom  30.  October  1762  alle  Mitglieder  der  Facultäten  angewiesen
wurden,  sich  nach  demjenigen  zu  richten,  was  ihnen  von  ihren
Directoren  werde  eröffnet  werden.  Der  Befehl  der  Regierung  in
diesem  Gesetze  war  absichtlich  kurz  ausgedrückt,  man  begriff
daher  vieles  darunter.  Die  Gymnasien  der  Jesuiten  und  Piaristen
waren  schon  durch  das  Hofdecret  vom  20.  Nov.  1762  in  eine
grössere  Abhängigkeit  von  der  Regierung  gesetzt,  und  da  die  Regierung ­
  bereits  mit  dem  Hofdecret  vom  1.  April  1753  die  Censur
über  alle,  seihst  theologische  Werke  an  die  von  ihr  aufgestellten
Censoren  übertragen  hatte,  und  zufolge  des  Gesetzes  vom
31.  Oct.  1753  jene  Theologen  hei  der  Verleihung  von  Beneficien
begünstiget  werden  mussten,  welche  an  österreichischen  Universitäten ­
  studirt  hatten,  war  es  ziemlich  klar,  dass  die  Staatsgewalt
ein  von  ihr  und  nach  ihren  Ideen  organisirtes  Studienwesen
emporbringen  wollte.
Dieses  System  konnte,  man  mag  nun  auf  den  Zeitpunct  oder  den
Zweck  seiner  Einführung  sehen,  offenbar  nur  den  Fortschritt
«les  Wissens  wollen;  es  fanden  sich  aber  dabei  einige  Bestimmungen ­
  ein,  welche  einen  anderen  Charakter  zu  haben  scheinen
und  sich  dann  ganze  Menschenalter  hindurch  erhielten.  Eine
dieser  Bestimmungen  war,  dass  das  Institut  der  Directoren,  wenn
            
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