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österreichische Staat in seinen Hauptländern, das heisst: in
Oesterreich, Steiermark, Kärnten, Krain, Tirol, Böhmen, Mähren,
Schlesien, Ungern, Siebenbürgen, Croatien und Slavonien,
noch grösstentheils Constitutionen, welche an das Mittelalter,
aus welchem sie herstammten, erinnerten. In ganzen Provinzen,
wie z. B. in Böhmen, Mähren, Krain, Siebenbürgen war die Leibeigenschaft
vorherrschend und der Bauer nur der mehr oder
weniger beschränkte Nutzniesser seiner Grundstücke. Die Provinzen,
in denen Stände bestanden , zeigten in ihrer Verfassung
ein Uebergewicht der aristokratischen Interessen. Die Armee
bestand noch grösstentheils aus unregelmässigen Truppen, und
selbst das regulirte Militär ergänzte sich durch Menschen, welche
man sonst zu nichts brauchen konnte, und durch unregelmässige,
im Lande und ausserhalb des Landes verunstaltete Werbungen.
In den Gewerben bestand eine strenge Zunftverfassung. Gute
Strassen waren äusserst selten. Die Organisation der Provinzen
zeigte wesentliche Verschiedenheiten. Selbst in den westlichen
Provinzen des Staates , nämlich den österreichischen und böhmischen,
war die Landesverwaltnog meistens in den Händen ständischer
Ausschüsse, so wie die Gerichtsbarkeit und die Polizeiverwaltung
erster Instanz meistens in den Händen der Herrschaftsbesitzer
und der Städte war. Eine Scheidung der Geschäfte
nach den Verwaltungszweigen war nirgends angestrebt,
eben so wenig eine Einheit der Gesetzgebung. Die Errichtung
und Besorgung der Schulen betrachtete man als eine Sache der
Kirche, auch hatte die Kirche bei einem grossen Besitz einen
durch die Staatsgewalt nur wenig beengten Wirkungskreis. Die
zwei Grundsätze, welche man bei der Regierung als die leitenden
annehmen konnte, waren bloss: Aufrechthaltung der katholischen
Religion, so wie sorgfältige Beachtung des Herkommens
und, in sofern es mit diesen zwei Bestrebungen vereinbarlich
war, ein Streben nach Erweiterung der Regentenmacht.
Bei diesen Zuständen war das Vereinigungsband der Länder,
welche den Hauptkörper der österreichischen Monarchie
ausmachten, der gemeinschaftliche Herrscher und eine mehr
oder weniger lange Gewohnheit, die von ihm regierten Länder
als befreundete Länder anzusehen. Aber dieses Band war sogar
schwach in Ansehung Belgiens und Mailands, welche erst (1713)