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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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österreichische  Staat  in  seinen  Hauptländern,  das  heisst:  in
Oesterreich,  Steiermark,  Kärnten,  Krain,  Tirol,  Böhmen,  Mähren, ­
  Schlesien,  Ungern,  Siebenbürgen,  Croatien  und  Slavonien,
noch  grösstentheils  Constitutionen,  welche  an  das  Mittelalter,
aus  welchem  sie  herstammten,  erinnerten.  In  ganzen  Provinzen,
wie  z.  B.  in  Böhmen,  Mähren,  Krain,  Siebenbürgen  war  die  Leibeigenschaft ­
  vorherrschend  und  der  Bauer  nur  der  mehr  oder
weniger  beschränkte  Nutzniesser  seiner  Grundstücke.  Die  Provinzen, ­
  in  denen  Stände  bestanden  ,  zeigten  in  ihrer  Verfassung
ein  Uebergewicht  der  aristokratischen  Interessen.  Die  Armee
bestand  noch  grösstentheils  aus  unregelmässigen  Truppen,  und
selbst  das  regulirte  Militär  ergänzte  sich  durch  Menschen,  welche
man  sonst  zu  nichts  brauchen  konnte,  und  durch  unregelmässige,
im  Lande  und  ausserhalb  des  Landes  verunstaltete  Werbungen.
In  den  Gewerben  bestand  eine  strenge  Zunftverfassung.  Gute
Strassen  waren  äusserst  selten.  Die  Organisation  der  Provinzen
zeigte  wesentliche  Verschiedenheiten.  Selbst  in  den  westlichen
Provinzen  des  Staates  ,  nämlich  den  österreichischen  und  böhmischen, ­
  war  die  Landesverwaltnog  meistens  in  den  Händen  ständischer ­
  Ausschüsse,  so  wie  die  Gerichtsbarkeit  und  die  Polizeiverwaltung ­
  erster  Instanz  meistens  in  den  Händen  der  Herrschaftsbesitzer ­
  und  der  Städte  war.  Eine  Scheidung  der  Geschäfte ­
  nach  den  Verwaltungszweigen  war  nirgends  angestrebt,
eben  so  wenig  eine  Einheit  der  Gesetzgebung.  Die  Errichtung
und  Besorgung  der  Schulen  betrachtete  man  als  eine  Sache  der
Kirche,  auch  hatte  die  Kirche  bei  einem  grossen  Besitz  einen
durch  die  Staatsgewalt  nur  wenig  beengten  Wirkungskreis.  Die
zwei  Grundsätze,  welche  man  bei  der  Regierung  als  die  leitenden ­
  annehmen  konnte,  waren  bloss:  Aufrechthaltung  der  katholischen ­
  Religion,  so  wie  sorgfältige  Beachtung  des  Herkommens
und,  in  sofern  es  mit  diesen  zwei  Bestrebungen  vereinbarlich
war,  ein  Streben  nach  Erweiterung  der  Regentenmacht.
Bei  diesen  Zuständen  war  das  Vereinigungsband  der  Länder, ­
  welche  den  Hauptkörper  der  österreichischen  Monarchie
ausmachten,  der  gemeinschaftliche  Herrscher  und  eine  mehr
oder  weniger  lange  Gewohnheit,  die  von  ihm  regierten  Länder
als  befreundete  Länder  anzusehen.  Aber  dieses  Band  war  sogar
schwach  in  Ansehung  Belgiens  und  Mailands,  welche  erst  (1713)
            
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