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Fürsten seines Glaubens, an Hessen, Wirlemberg, Baden, Kurpfalz
und Pfalz-Zweibrücken. Diese erliessen gegen die Reichsgesetze
eine Art Reichsacht und Schelmetierklärung gegen alle
Reiter und Landsknechte, die Rogendorf im Reiche für das Triumvirat
geworben hatte 1 ). Endlich war im Jahre 1563 die Königinn
Katharina der fremden Helfer müde und wünschte zum Frieden
für die Nation die unverzügliche Entfernung der deutschen Plaggeister.
Auch die Schweizer und das Fussvolk des Rheingrafen
und Rogendorfs sollten heimgeschickt werden, wie Barthold
S. 519 erwähnt. Die weiteren Schicksale und das Lebensende
des Grafen Christoph von Rogendorf, der in seiner Jugend zu den
schönsten Hoffnungen berechtigte, sind mir gänzlich unbekannt.
Mit ihm erlosch Wilhelm’s I. Nachkommenschaft.
Nun setzen wir mit Wolfgang’s Freiherrn zu Rogendorf (S.539)
einzigem Sohne ^Vilhelm II. oder Jüngern den Stammbaum
dieses Geschlechtes fort. Wilhelm wurde laut des Dienstbriefes
vom 3. Juli 1532 zum Haupt mann des Viertels ob dem Wiener-Wald,
wo seine Gcmahlinn ihre Güter hatte, bestellt. Derselbe
nahm im Jahre 1541 nach seines Vaters Tode von Anton Fugger,
K. Ferdinand’s Rathe, eine Summe von 400011. rheinisch, je ein
Floren zu GO Kreuzern, oder 15 Batzen gerechnet, als Darlehen.
Für ihn verbürgte und verschrieb sein Schwager Hanns, Herrvo'n
Puecliaim zu Horn, sich als Selbstschulduer. Wilhelm versicherte
durch einen Schadlosbrief für sich und seine Erben diese
geleistete Bürgschaft aufseinen Satz zu Egenburg mit den lautern
Worten, dass Herrn Anton Fugger durch fünf Jahre jährlich
800 fl. von dem Ungeld daselbst zu Egenburg ohne Abgang und
Nachreisen bezahlt und entrichtet werden sollen, und falls dies
nicht geschehe und gedachter von Puechhaim oder seine Erben
ersucht oder ermahnt würden, dass dann dieser oder seine
Erben sich des Satzes und Pfandschillings, so von Rogendorf auf
dem landesfürstlichen Schloss, der Stadt und dem Ungclt zu
Egenburg und dessen Zugehörungen hat, unterwinden und zu seinen
oder ihren Händen bis zu völliger Bezahlung der 4000 0.
rheinisch, als ein Fürpfand einziehen mögen. Nun bewilligte
*) Der merkwürdige, nur französisch vorhandene Ban de l’Empire ist in den
Memoircs de Condd, Tom. III, 501, enthalten; bei Barthold S. 39t deutsch.
Sitzb. d. phil. hist. CI. VII. Bd. III. Hfl. 3!!