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jesläf die Waisen und viele getreue und gehorsame Unlertfianen
und Diener möglichst vor verderblichem Schaden. Dies um Euere
königliche Majestät unsern allergnädigsten Herrn zu verdienen,
würde die ganze Freundschaft in allerunterthättigstcm Gehorsam
beflissen sein.
Euerer königlichen Majestät unterthänigsle und gehorsamste
Christoph Freiherr v. Eitzing.
II a n n s Herr v. Liechtenstein.
Ulrich Freiherr v. Eitzing.
Von aussen: Der kün. Majestät überantwortet am 15. November
1546.
Des Königs erster Bescheid auf diese Supplication von des
landesflüchtigen Grafen Freunden, in der sie, besonders gegen das
Ende, wie auch in ihrem folgenden Schreiben, dessen Verbrechen
in minder grellem Lichte darzustellcn versuchen, um möglichste
Schonung Für die schuldlosen Verwandten , Gläubiger und Bürgen
zu erwirken, ist am 26. November desselben Jahres ausgefertigt.
Der König schickte jene Supplik, wie auch die beigelegten Originale
und Schriften an seine niederösterreichische Regierung und
Kammer mit dem Befehl, dieselben mit dem förderlichsten zu Händen
zu nehmen, notdurftiglich zu ersehen und alsdann ihm ihr Gutachten
und ihren Rath unverzüglich zu erkennen zu geben. Da der
entwichene Graf Vormund der nachgelassenen Kinder des jüngern
Wilh. Freiherrn v. Rogendorf gewesen, befiehlt der König als oberster
Vormund, der nieder-österreichischen Regierung und Kammer
jene Pupillen mit einem tauglichen, geschickten und erfahrenen Vormund
zu versehen, eine offene Crida auf den 8. Februar 1547
anzuschlagen, die Gläubiger zur Erscheinung vor der niederösterreichischen
Regierung auf den 2. Mai vorzuladeu, und die
vermeintlichen Forderungen beizubringen, wo auch zu weiterer
Verhandlung der k. Kammerprocurator zu erscheinen hat.
Nach einem weiteren königlichen Bescheid ddo. Prag am
22. Jänner 1547 ist des Grafen, der Leib, Ehr und Gut verwirkt
hat, sänuntlich Hab' und Gut demFiscus verfallen, die offene Crida
anzuschlagen, desgleichen sind auch alle Gläubiger mit ihren rechtmässigen
Ansprüchen und Forderungen und deren Belegen zur nieder-österreichischen
Regierung vorzuladen. Dieser Bescheid lautet: