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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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wenden,  so  dass  die  Gesammtsumme  12,000  fl.  ausniache.  Der
König  übergab  Herrschaft  und  Schloss  Tiernstein  mit  aller  ihrer
Zugehörung  also,  dass  R.  und  seine  Erben  dieselben  als  ihr  rechtes ­
  Unterpfand  salz-  und  pfandweise  samint  dem  Landgerichte
und  mit  aller  Obrigkeit,  Herrlichkeit,  allen  Leuten,  Nutzen,  Renten, ­
  Gülten,  Zinsen,  Diensten,  Fällen,  Wandeln,  Ungelt  und  anderen ­
  Gerechtigkeiten  und  Zugehörungen,  wie  diese  genannter
Johann  Löble  vor  ihm  innegehabt,  genützt  und  genossen  hat,
sein  lebenlang  unabgelöst  und  unentsetzt,  und  nach  seinem  Abgang ­
  seine  Erben  auf  landesfürstliches  Wohlgefallen  unverrait
pfand-  und  pflegweise  innehaben,  nützen  und  messen  mögen.  Der
König  und  seine  Erben  sollen  und  wollen  nach  seinem  Tode  seine
Erben  davon  nicht  entsetzen,  sie  auch  die  vielgenannte  Herrschaft
sammt  Schloss  abzutreten  nicht  schuldig  sein,  ihnen  seien  denn  die
12,000  Guld.  rhein.  in  Münz  zuvor  völliglich  entrichtet  und  bezahlt.
Gedachter  Wilhalbin  von  Rogeudorf  vnd  seine  Erben  sollen
auch  gedachtes  Sloss  Tiernftain  in  Zeit  Irer  Inhabung,  wesenlieh
vnd  verwueftlich  halten,  vleifsigclich  behueten  vnd  bewaren,  vns
damit  gehorfam  vnd  gewerttig  sein,  Vns  vnd  die  vnfern,  die  wir
dartzue  fchaffen  ,  darein  daraus  vnd  darinnen  enthalten  lassen,
zu  allen  vnfern  notdurfften,  als  offt  das  begert  wirdet,  wider
menigclich  nyemands  ausgenommen  doch  auf  vnsern  costen,  vnd
an  (ohne)  Iren  mercklichen  fchaden,  Auch  von  oder  aufs  demfelben
  Sloss  kain  krieg  noch  Vecht  anfachen  thueu  noch  treiben,
noch  lieh  damit  g'egen  den  Veindten,  ob  wir  die  Ye  zu  Zeiten
haben  wurden,  befrideu  noch  fridlich  anflandt  annemen,  oder  Ainicherlai
  auf  vnfern  cofften  vber  vorbewilligls  pawgelt  darauf  verpawen,
  Es  gefchehe  denn  nach  vnferm  heiffen  vnd  Bevelch.  Sy
follen  auch  gleich  gericht  vnd  recht  fueren.  dem  armen  als  dem
Reiehen.  vnd  dem  Reichen  als  dem  Armen,  darzue  Vnfere
Lewt  vnd  vnderthonen.  zu  derfelben  vnfer  Herrfchaft  Tiernftain ­
  gehörig,  über  die  gewonlichen  Nutz,  Rennt,  Zinns,
Dienft,  falls  wandel,  Robat,  vnd  in  vnpillich  weg  wider  alt  herkhunten
  nit  dringen  noch  befvvären,  noch  vnfer  herlikait  oder  gerechtigkait
  davon  entziehen  lassen,  vnd  das  felbft  auch  nit  thun.
Sonder  die  dabei  biss  an  vns  veftiglich  handhaben  vnd  halten,
Vnd  wan  wir  oder  vnfer  Erben,  oder  wem  wir  das  vergönnen,
nach  des  gedachten  Wilhalmeu  von  Rogendorf  abgang.  von  feinen
            
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