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wenden, so dass die Gesammtsumme 12,000 fl. ausniache. Der
König übergab Herrschaft und Schloss Tiernstein mit aller ihrer
Zugehörung also, dass R. und seine Erben dieselben als ihr rechtes
Unterpfand salz- und pfandweise samint dem Landgerichte
und mit aller Obrigkeit, Herrlichkeit, allen Leuten, Nutzen, Renten,
Gülten, Zinsen, Diensten, Fällen, Wandeln, Ungelt und anderen
Gerechtigkeiten und Zugehörungen, wie diese genannter
Johann Löble vor ihm innegehabt, genützt und genossen hat,
sein lebenlang unabgelöst und unentsetzt, und nach seinem Abgang
seine Erben auf landesfürstliches Wohlgefallen unverrait
pfand- und pflegweise innehaben, nützen und messen mögen. Der
König und seine Erben sollen und wollen nach seinem Tode seine
Erben davon nicht entsetzen, sie auch die vielgenannte Herrschaft
sammt Schloss abzutreten nicht schuldig sein, ihnen seien denn die
12,000 Guld. rhein. in Münz zuvor völliglich entrichtet und bezahlt.
Gedachter Wilhalbin von Rogeudorf vnd seine Erben sollen
auch gedachtes Sloss Tiernftain in Zeit Irer Inhabung, wesenlieh
vnd verwueftlich halten, vleifsigclich behueten vnd bewaren, vns
damit gehorfam vnd gewerttig sein, Vns vnd die vnfern, die wir
dartzue fchaffen , darein daraus vnd darinnen enthalten lassen,
zu allen vnfern notdurfften, als offt das begert wirdet, wider
menigclich nyemands ausgenommen doch auf vnsern costen, vnd
an (ohne) Iren mercklichen fchaden, Auch von oder aufs demfelben
Sloss kain krieg noch Vecht anfachen thueu noch treiben,
noch lieh damit g'egen den Veindten, ob wir die Ye zu Zeiten
haben wurden, befrideu noch fridlich anflandt annemen, oder Ainicherlai
auf vnfern cofften vber vorbewilligls pawgelt darauf verpawen,
Es gefchehe denn nach vnferm heiffen vnd Bevelch. Sy
follen auch gleich gericht vnd recht fueren. dem armen als dem
Reiehen. vnd dem Reichen als dem Armen, darzue Vnfere
Lewt vnd vnderthonen. zu derfelben vnfer Herrfchaft Tiernftain
gehörig, über die gewonlichen Nutz, Rennt, Zinns,
Dienft, falls wandel, Robat, vnd in vnpillich weg wider alt herkhunten
nit dringen noch befvvären, noch vnfer herlikait oder gerechtigkait
davon entziehen lassen, vnd das felbft auch nit thun.
Sonder die dabei biss an vns veftiglich handhaben vnd halten,
Vnd wan wir oder vnfer Erben, oder wem wir das vergönnen,
nach des gedachten Wilhalmeu von Rogendorf abgang. von feinen