553
ihn Abt Sigmund von Melk mit Gandersdorf, dann wieder 1533
Abt Wolfgang ihn und seine Brüder (iVr. 262 und 73). Auch sollte
diesem ddo. Innsbruck am 26. Jänner 1515 Ag’gstein eingegeben
werden. Wilhelm von Rogendorf stellt ddo. Innsbruck 30. Jänner
1515 einen Pfandbrief, in dem er sich kaiserl. ltath und Burggraf
zu Steyer nennt, auf K. Maximilian aus, um das Schloss zu Aggstei
n an der Donau für3000 fl. alte Schuldforderungen und 1000 fl.
Ablösungssumme, die Albrecht von Wolfstein auf diesem Schlosse
pfandweise gehabt hat. Im Jahre 1521 ernennt K. Karl V. ihn zum
Pfleger der Herrschaft Aggstein und übergibt sie demselben
(Nr. 51 und 52) '); 1530 bestätigt König Ferdinand ihm den
lebenslänglichen Genuss diesesSchlosses (Nr. 63). — Ferner wurde
eine Abrede ddo. Laufen (sine die et anno) zwischen dem Kaiser
und dem von Rogendorf wegen des Pfandschillings auf Steyer, der
Abledigung von St. Pölten und des Kaufes um die Herrschaft
Spitz getroffen. Wilhelm erlangte ddo.Augsburg2. Mai 1515 die Pflege
und das Amt St. Pöl ten mittelst Ablösung von genanntem Albrecht
von Wolfstein für 6000 fl. pflegweise auf sechs Jahre gegen Verrechnung.
Am 21. September 1502 verordnet K. Maximilian, dass
die Bürger von St. Pölten unabhängig in ihrer Jurisdiction sein
sollen und dass der k. Truchsess und Amtmann zu St. Pölten,
Albrecht von Wolfstein, keine Jurisdictions-Rechte über die
Bürgerschaft auszuiiben habe. (S. No t izenb 1 a 11. Beilage zum
Archiv für Kunde österr. Geschichtsquellen, 1851. Nr. 16, S. 21). —
Der Kaiser*) gibt ddo. Mindelheim am 25. Jänner 1516 durch
einen Gabbrief dem Freiherrn 3 ) Wilhelm von Rogendorf das Ungeld
zu W ilh e Im sb u rg, das durch Karl’s von Hohenberg und
seines Vaters Tod ihm heimgefallen war, lebenslang unverrait
mne zu haben, einzunehmen, zu nutzen und zu messen, mit dem
Vorbehalt, ihm eine eben so einträgliche Pflege oder ein Amt in
*) Gewiss einer der wenigen landesherrlichen Acte dieses Kaisers im Erzherzogthum
Oesterreich.
2 ) In dieser vom Kaiser ausgestellten Urkunde wird W i 1 h e 1 m v. R. dreimal,
dann inK. Karl’s V.Lehenbriefe vom 1. December 1520 Freiherr genannt;
desgleichen sein Bruder W o lfg a n g in einer Urkunde vom 5. Oclober 1518
(S. 537). Sie hatten demnach den österreichischen Freiherrnstand,
bevor sie im J. 1521 (S. 545) in den Re ichsfreiherrnstand erhoben wurden.
) Karl Herr von Hohenberg starb ledigen Standes nach 1514; dessen
Vater Johann | 1499. Vgl. Wissgrill IV. 387.