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den hochfahrenden Worten der Welschen und wiesen auf der
Deutschen Thaten. Sie schlugen einen dritthalbstiindigen Angriff
ah, wobei der Feind bei 2500 Mann verlor und die Belagerung
auf heben musste (vgl. Ehrenspiegel Seite 1295 und
1596. — Wilhelm und Wolfgang von Rogendorf waren bei Gelegenheit
jener zu Wien im Juli 1515 gefeierten Doppelvermählungen
in Missionen und bei den Festlichkeiten thätig und
theiluehmend ').
Im Jahre 1517 wurde er des jungen Königs Karl (V.)
Statthalter in Friesland ; 1518 des Erzherzogs und Infanten
Ferdinand I. geheimer Rath und oberster Hofmeister
(vgl. Nr. 260). Nach des Kaiser Maximilian’« Tode
ernannten dessen Enkel und Erben ddo. 27. Juli 1519 ihn neben
dem Cardinal Matthäus Gang, den Bischöfen von Trient und
Triest, Bernhard von Cles und Peter Bonomo, Jacob de Bannissis
3 ) Cyprian v. Sarnthein etc. zu einem der Commissäre,
um die einstweilige Satthalterschaft in den österreichischen
Landen zu führen und den Huldigungseid im Namen beider Brüder
zu empfangen. Im Jahre 1520 wurde er von demselben
in Botschaft aus den Niederlanden gen Innsbruck geschickt.
Am 11. December liess sich Frau Anna, geborne Königinn
von Ungern und Böhmen, im Namen des noch in Brüssel abwesenden
Erzherzogs Ferdinand mit v. Rogendorf als dessen
Stellvertreter zu Innsbruck öffentlich trauen, worauf das Beilager
gehalten wurde. Die Vermählung vollzog zu Linz am
26. Mai 1521 der Bräutigam selbst aufs Prachtvollste.
Zu dieser Zeit wurden laut des im Archiv des k. k. Ministeriums
des Innern verwahrten Entwurfes ddo. Worms 3. März
1521 die Gebrüder Wilhelm, Wolfgang und Georg mit
ihren ehelichen Nachkommen von Kaiser Karl V. mit dem
Titel Freiherren zu Rogendorf und Mollenburg in
des h. römischen Reichs) Freiherrenstand 3 ) erhoben.
*) Diarium in Froheri Script. Rerum German. II. 594, 538, 600, 015, 616.
~) S. meine Medaillen auf berühmte und ausgezeichnete Männer des österr.
Kaiserstaates I. S. 1. 5.
) Den österreichisch-erblän di sehen Freiherrenstand
hatten die Gebrüder Rogendorf schon im Jahre 1516 (vgl. S. 553, Anm. 2 und
537.)