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Schon ihre Anzahl ist beschränkt, weil viele von ihnen ihre Capitale
in eigenen Unternehmungen verwenden; weil ferner die Capitale
anderer, die sich mit dem ihnen nicht zusagenden Ausleihen an
verschiedene Parteien nicht befassen wollen, in die Hände von
Speculanten und Mäcklern gelangen; endlich haben heut zu Tage
viele von ihnen einen Weg gefunden, ihre Gelder zu höheren
Zinsen zu gemessen, ohne gegen das Gesetz zu verstossen, indem
sie auf die vörtheilhafte Erwerbung von Staatspapieren bedacht
sind, die häufig mehr Einkommen versprechen, als das Anlegen
bei Privaten unter Beobachtung der gesetzlichen Beschränkung
gewähren würde. — So ist es wohl auch richtig, dass die sogenannten
Wuchergesetze das Einkommen aus den unter öffentlicher
Controle an Privatpersonen ausgeliehenen Capitalen beschränken,
ob aber diese Schmälerung der Einkünfte der Capitals-Eigenthiimer
und in wiefern sie den Aufborgenden zu Guten komme, muss Allen
als sehr ungewiss erscheinen, welche die hierin geübte Praxis
näher kennen. Ausserdem darf man nicht übersehen, dass mit
allen diesen Capitalen jenen, welche auf ihren persönlichen Credit
öder selbst gegen Faustpfänder Anleihen suchen, nicht geholfen
ist, und gerade bei diesen ist die Gefahr hoher Zinsforderungen am
grössten. Capitalisten, welche der Zumuthung des Gesetzes sich
fügend, an den Zinsen Opfer bringen, wollen doch ihren Capitalstamm
gesichert wissen und leihen nur gegen volle Deckung;
und so müssen auch die unter Aufsicht der Behörden stehenden
Capitale sicher (gegen genügende Hypotheken) angelegt
werden. Die Concurrenz dieser Capitale kann also auf Borggeschäfte
nur sehr entfernt Einfluss nehmen, bei welchen sie gar
nicht zum Vorschein kommen, und das sind doch gerade
jene Darleihen, bei welchen das Gesetz vorzüglich Schutz gewähren
will.
Es erübrigt nun noch der fünfte Punct unserer Erörterung.
Wenn die Gründe für die gesetzliche Bestimmung des Zinsfusses
als unhaltbar erscheinen, so erheben sich die wichtigen Fragen :
Kann man es wagen, solche Gesetze, wo sie schon lange bestehen
ganz aufzuheben und völlige Ungebundenheit in dem Darleihensgeschäfte
herzustellen? und durch welche andere Mittel kann und
soll dann für das Wohl der Anfborgenden , für die Ermässigung
der Zinsforderungen und die Unterdrückung des eigentlichen Wu-