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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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Schon  ihre  Anzahl  ist  beschränkt,  weil  viele  von  ihnen  ihre  Capitale
in  eigenen  Unternehmungen  verwenden;  weil  ferner  die  Capitale
anderer,  die  sich  mit  dem  ihnen  nicht  zusagenden  Ausleihen  an
verschiedene  Parteien  nicht  befassen  wollen,  in  die  Hände  von
Speculanten  und  Mäcklern  gelangen;  endlich  haben  heut  zu  Tage
viele  von  ihnen  einen  Weg  gefunden,  ihre  Gelder  zu  höheren
Zinsen  zu  gemessen,  ohne  gegen  das  Gesetz  zu  verstossen,  indem
sie  auf  die  vörtheilhafte  Erwerbung  von  Staatspapieren  bedacht
sind,  die  häufig  mehr  Einkommen  versprechen,  als  das  Anlegen
bei  Privaten  unter  Beobachtung  der  gesetzlichen  Beschränkung
gewähren  würde.  —  So  ist  es  wohl  auch  richtig,  dass  die  sogenannten ­
  Wuchergesetze  das  Einkommen  aus  den  unter  öffentlicher
Controle  an  Privatpersonen  ausgeliehenen  Capitalen  beschränken,
ob  aber  diese  Schmälerung  der  Einkünfte  der  Capitals-Eigenthiimer
und  in  wiefern  sie  den  Aufborgenden  zu  Guten  komme,  muss  Allen
als  sehr  ungewiss  erscheinen,  welche  die  hierin  geübte  Praxis
näher  kennen.  Ausserdem  darf  man  nicht  übersehen,  dass  mit
allen  diesen  Capitalen  jenen,  welche  auf  ihren  persönlichen  Credit
öder  selbst  gegen  Faustpfänder  Anleihen  suchen,  nicht  geholfen
ist,  und  gerade  bei  diesen  ist  die  Gefahr  hoher  Zinsforderungen  am
grössten.  Capitalisten,  welche  der  Zumuthung  des  Gesetzes  sich
fügend,  an  den  Zinsen  Opfer  bringen,  wollen  doch  ihren  Capitalstamm
  gesichert  wissen  und  leihen  nur  gegen  volle  Deckung;
und  so  müssen  auch  die  unter  Aufsicht  der  Behörden  stehenden
Capitale  sicher  (gegen  genügende  Hypotheken)  angelegt
werden.  Die  Concurrenz  dieser  Capitale  kann  also  auf  Borggeschäfte ­
  nur  sehr  entfernt  Einfluss  nehmen,  bei  welchen  sie  gar
nicht  zum  Vorschein  kommen,  und  das  sind  doch  gerade
jene  Darleihen,  bei  welchen  das  Gesetz  vorzüglich  Schutz  gewähren ­
  will.
Es  erübrigt  nun  noch  der  fünfte  Punct  unserer  Erörterung.
Wenn  die  Gründe  für  die  gesetzliche  Bestimmung  des  Zinsfusses
als  unhaltbar  erscheinen,  so  erheben  sich  die  wichtigen  Fragen  :
Kann  man  es  wagen,  solche  Gesetze,  wo  sie  schon  lange  bestehen
ganz  aufzuheben  und  völlige  Ungebundenheit  in  dem  Darleihensgeschäfte ­
  herzustellen?  und  durch  welche  andere  Mittel  kann  und
soll  dann  für  das  Wohl  der  Anfborgenden  ,  für  die  Ermässigung
der  Zinsforderungen  und  die  Unterdrückung  des  eigentlichen  Wu-
            
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