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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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er  einsieht,  dass  der  Gläubiger  wegen  des  misslichen  Creditszustandes
des  Aufborgenden  zu  einer  höheren  Zinsenforderung  desshalb  gezwungen ­
  wurde,  um  nicht  selbst  zu  Schaden  zu  kommen,  oder
die  Gefahr  ohne  ebenmässige  Vergütung  auf  sich  nehmen  zu
müssen;  dazu  kann  aber  der  Darleiher  mit  Billigkeit  nie  genöthiget
werden.
Soll  das  Interesse  des  Aufborgenden  durch  ein  S  t  r  a  fg  e  s  e  t  z
gewahrt  werden,  so  verschlimmert  dieses  gemeiniglich  seine
Lage,  indem  es  ihn  in  die  Alternative  versetzt,  entweder  kein
Darleihen  zu  erhalten,  oder  sich  einer  Zinsfordernng  zu  unterwerfen, ­
  welche  noch  höher  ist,  als  sie  ohne  das  Dasein  des
Gesetzes  ausgefallen  wäre.  Schon  Montesquieu  hat  bemerkt,
dass  der  Wucher  im  Verhältniss  der  Schärfe  des  Verbotes  zunehme.
Bestehen  strenge  Strafgesetze  gegen  die  Ueberschreitung  des  erlaubten ­
  Zinsenmasses,  so  entsteht  für  den  Darleiher,  der  sich
diese  Beschränkung  nicht  gefallen  lassen  will,  und  in  gewisser
Rücksicht  nicht  einmal  gefallen  lassen  kann,  noch  eine  neue
Gefahr,  die  nämlich,  dass  er  sich  nun  auch  den  Folgen  der  Uebertretung
  des  Gesetzes  aussetzen  muss  ;  auch  für  die  Uebernalune
dieser  Gefahr  fordert  er  dann  eine  Vergütung  in  den  Zinsen.  Es
erklärt  diess  auch  die  eigenthümliche  Erscheinung,  warum  in  den
Ländern,  in  welchen  alle  Forderung  von  Zinsen  als  unerlaubt  erklärt ­
  war 1 ),  der  Zinsfuss  am  höchsten  stand.

l )  Wie  dieses  nach  dem  Koran  in  den  islamitischen,  und  nach  missverstandenen ­
  Bibelstellen  auch  in  andern  Ländern  der  Fall  war.  —  Hier  zeigt
sich  nun  auch  von  andern  Seiten  her,  wie  schlecht  die  Analogie  von
den  Satzungsvorschriften  zur  Rechtfertigung  der  Wuchergesetze  gewählt
ist.  Wenn  bei  den  ersteren  das  Interesse  beider  Markt-Parteien  wirklich ­
  beachtet  wird,  so  werden  sie  häufig  —  nach  jedem  halben  oder
ganzen  Monat  —  revidirt,  um  sie  mit  den  auf  die  Feststellung  des
Preises  einwirkenden  Momenten  im  Rinklange  zu  erhalten.  Die  Zinsenbemessung ­
  in  den  Wuchergesetzen  hält  man  aber  durch  Decennien  aufrecht, ­
  ohne  Rücksicht,  ob  und  wie  beträchtlich  der  natürliche  Preis  der
Capitale  sich  inzwischen  mag  verändert  haben.  Dann  hat  man  es  bei  den
Satzungen  mit  solchen  Anbietenden  (conc  cssionirten  Gewerbsleutcn)  zu
thun,  die  gezwungen  sind,  jedem  Käufer,  der  den  Tarifspreis  bietet,  von
ihrer  Waare  abzulassen,  während  ein  solcher  Zwang,  gegen  den  Capitalisten
  nicht  Platz  greifen,  dieser  demnach  das  Darleihen  verweigern  kann,
wenn  ihm  der  bemessene  Preis  nicht  ansteht.
            
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