511
er einsieht, dass der Gläubiger wegen des misslichen Creditszustandes
des Aufborgenden zu einer höheren Zinsenforderung desshalb gezwungen
wurde, um nicht selbst zu Schaden zu kommen, oder
die Gefahr ohne ebenmässige Vergütung auf sich nehmen zu
müssen; dazu kann aber der Darleiher mit Billigkeit nie genöthiget
werden.
Soll das Interesse des Aufborgenden durch ein S t r a fg e s e t z
gewahrt werden, so verschlimmert dieses gemeiniglich seine
Lage, indem es ihn in die Alternative versetzt, entweder kein
Darleihen zu erhalten, oder sich einer Zinsfordernng zu unterwerfen,
welche noch höher ist, als sie ohne das Dasein des
Gesetzes ausgefallen wäre. Schon Montesquieu hat bemerkt,
dass der Wucher im Verhältniss der Schärfe des Verbotes zunehme.
Bestehen strenge Strafgesetze gegen die Ueberschreitung des erlaubten
Zinsenmasses, so entsteht für den Darleiher, der sich
diese Beschränkung nicht gefallen lassen will, und in gewisser
Rücksicht nicht einmal gefallen lassen kann, noch eine neue
Gefahr, die nämlich, dass er sich nun auch den Folgen der Uebertretung
des Gesetzes aussetzen muss ; auch für die Uebernalune
dieser Gefahr fordert er dann eine Vergütung in den Zinsen. Es
erklärt diess auch die eigenthümliche Erscheinung, warum in den
Ländern, in welchen alle Forderung von Zinsen als unerlaubt erklärt
war 1 ), der Zinsfuss am höchsten stand.
l ) Wie dieses nach dem Koran in den islamitischen, und nach missverstandenen
Bibelstellen auch in andern Ländern der Fall war. — Hier zeigt
sich nun auch von andern Seiten her, wie schlecht die Analogie von
den Satzungsvorschriften zur Rechtfertigung der Wuchergesetze gewählt
ist. Wenn bei den ersteren das Interesse beider Markt-Parteien wirklich
beachtet wird, so werden sie häufig — nach jedem halben oder
ganzen Monat — revidirt, um sie mit den auf die Feststellung des
Preises einwirkenden Momenten im Rinklange zu erhalten. Die Zinsenbemessung
in den Wuchergesetzen hält man aber durch Decennien aufrecht,
ohne Rücksicht, ob und wie beträchtlich der natürliche Preis der
Capitale sich inzwischen mag verändert haben. Dann hat man es bei den
Satzungen mit solchen Anbietenden (conc cssionirten Gewerbsleutcn) zu
thun, die gezwungen sind, jedem Käufer, der den Tarifspreis bietet, von
ihrer Waare abzulassen, während ein solcher Zwang, gegen den Capitalisten
nicht Platz greifen, dieser demnach das Darleihen verweigern kann,
wenn ihm der bemessene Preis nicht ansteht.