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Zieht man die in der vierten Abtheilung dieser Abhandlung
in Frage gestellte Wirksamkeit der sogenannten Wuchergesetze
und was derselben etwa entgegen steht, in Erwägung, so
lässt sich wohl ohne Gefahr eines Irrthums behaupten, dass der
durch sie beabsichtigte Zweck nur sehr unvollkommen,
ja häufig gar nicht erreicht wird, ja dass sie noch besondere
üble Folgen für die Aufborgenden herbeiführen. Wer den Verkehr
der Capitale nur einigermassen kennen lernte, wird zugeben,
dass man sich bei den Darleihensgeschäften weit weniger durch die
Beschränkungen des Gesetzes binden lässt, als man dieses bei dessen
Strenge erwarten sollte. Wenn die Fälle, in welchen man
dessen Bestimmungen nicht beobachtet, nur verei nzelt vorkämen,
so könnte man dieses durchaus als nichts Auffallendes betrachten,
dennUebertretungen kommen auch bei den besten Gesetzen
vor. Dass diese Uebertretungen aber nicht vereinzelt Vorkommen,
weiss jedermann, der nicht bloss aus den darüber bei den Gerichten
verhandelten Processen urtlieilt, sondern den Verkehr mit Capita-Ien
näher beobachtet hat. Wäre cs sonst unter Andern nicht befremdend,
dass man sich selbst bei öffentlichen Anleihen auf das
gesetzliche Zinsenmass nicht beschränken kann, sobald entweder
die Verhältnisse des Capitalmarktes, oder der Stand des öffentlichen
Credits dieses Mass als unzulänglich zeigen.
Ueber die Ursachen dieser geringen Wirksamkeit ist schon so
viel bemerkt worden, dass hier einige Andeutungen genügen mögen.
Die Natur der Dinge wirkt stärker als positive Gesetze. Wenn der
Geldbesitzer wahrnimmt, dass sein ausgebotenes Gut stark gesucht
und nicht in gleicher Menge ausgeboten wird, dass er bei dem
Geschäfte Gefahren auf sich nehmen muss, so ist er gar nicht bereitwillig,
auf ein willkürlich bestimmtes, die Lage
der Dinge nicht beachtendes Zinsenmass einzugeben, und
zwar so wenig, wie jede andere anbietende Marktpartei, wenn ihr
ein nach den obwaltenden Verhältnissen zu geringer Preis geboten
wird; der Aufborgende dagegen, welcher dieses wahrnimmt, lässt
sich lieber herbei, einer höheren Zinsforderung sich zu unterwerfen,
als die Hilfe des ihm nöthigen Capitals zu entbehren, ja er kann —
von positiven Normen abgesehen— sich durch die Forderung höherer
Zinsen nicht einmal für verletzt halten, wenn nach den Gesetzen
des Marktes das gesuchte Gut nicht niedriger stehen kann, oder wenn