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schulden festsetzen soll, und nur als eine öffentliche Missbilligung
des Wuchers 1 ).
Vom Standpuncte des Rechts aus betrachtet erscheint endlich
der Schutz, welchen die das Zinsenmass beschränkenden Gesetze
verleihen, als ein bloss einseitiger; indem sie nur darauf berechnet
sind, die Ungunst des Marktes zum Vortheile der einen Partei
zu heben, während sie die andere völlig ihrem Schicksale überlassen.
Sinkt der natürliche Preis der Capitale unter das gesetzliche
Ausmass, so müssen sich die Capitalisten diese Verminderung
ihres Einkommens gefallen lassen, ohne sich dafür erlaubter
Weise bei einem späteren Steigen entschädigen zu können. Diess
hängt mit der irrigen Ansicht zusammen, dass nur die Autborgenden
durch die Marktverhältnisse bedroht seien, dann mit der
unbesonnenen Freude, die man über den niederen Stand des Zinsfusses
überhaupt hegen zu können glaubt, während der letztere
auch eine Folge eines gar nicht gedeihlichen Zustandes der Industrie
sein kann. Man sagt freilich, ein solches Sinken des Zinsfusses
setze die Wuchergesetze überhaupt ausser Wirksamkeit,
weil es sie entbehrlich macht; allein eine solche Behauptung zeigt
deutlich, wie wenig man über den Einfluss des zweiten Hauptmomentes
bei der Bemessung der Zinsen zur klaren Einsicht gekommen
ist, nämlich der Grösse der bei dem Darleihensgeschäfte zu übernehmenden
Gefahr 3 ). Die beliebte Analogie zwischen den Wuchergesetzen
und den Satzungen zeigt sich auch hier unpassend, denn
bei der Festsetzung der letzteren verfährt man nicht einseitig, sondern
es wird von Fall zu Fall auch das Wohl der zu beschränkenden
Gewerbsleute in Betrachtung gezogen und darauf gesehen, dass
sie im Tarifspreise noch immer ihren angemessenen Gewinn finden,
während die Wuchergesetze das Interesse der Capitalisten bei den
auf dem Capital Markte vorgehenden Veränderungen ganz unbeachtet
lassen.
') Vergl. u. a. Dr. C. W. Cli. Schütz, Grundsätze der NationaUOekonomie.
Tübingen 1843, S. 304.
Als bei uns vor einigen Jahren ein Sinken der Zinsen eintrat, wurden
gegen volle Sicherheit Anlehen zu 4*/ a pCt. contrahirt, während bei unsicheren
Borggeschäften noch immer kein Geld zu 5 und 6 pCt. zu haben
war.