504
Man kann freilich nicht übersehen, dass — in so weit es
sich um den Privat-Credit handelt — der mangelnde Wille des
Schuldners seine Vertrags-Verbindlichkeit zuzuhalten, durch die
Gesetze und Gerichte des Staats supplirtwerde. Es lässt sich
jedoch durchaus nicht behaupten, dass dadurch alle Gefahr für den
Gläubiger beseitiget werde. Zunächst ist es ja demselben nicht
gleichgültig, ob er seine Befriedigung zur verabredeten Zeit und
ohne Umtriebe erhalte, oder ob er erst nach der Verfallzeit zu
zwangsweisen Eintreibungsmilteln greifen muss, und somit selbst
im günstigen Falle seine Befriedigung nur nach vielem Verdrusse,
mit Zeitverlust und gar oft nur mit empfindlichen Kosten erlangt.
Dieses Bedenken wird von dem vorsichtigen Darleiher stets ins
Auge gefasst werden. Er wird aber auch nicht umhin können, auf
die B e s ch a ff e n h e i t jener Gesetze, die Einfachheit und Schnelligkeit
des gerichtlichen Verfahrens, auf die Einrichtung und Besetzung
der Gerichte, endlich auf die Aussicht, die Einbringungskosten
im gerichtlichen Wege wieder hereinzubringen, sein Augenmerk
zu richten. Sobald ihm nun in einer oder der andern dieser
Beziehungen Besorgnisse aufstossen, so erblickt er darin gleichfalls
Gefahren für sein Geschäft, die er an sich weder geneigt noch verpflichtet
ist, ohneEntgelt auf sich zu nehmen, und positive Verpflichtungen
dazu können ihm gerechter Weise nicht aufgelegt werden.
vSo viel demnach über das Hauptgebrechen der Wuchergesetze,
dass nämlich alle, noch so verschiedene Gefahren, welche
merksam gemacht, (lass der Einfluss, welchen die Gefahr beim Ausleihen
von Capitalen auf die Höhe der Zinsen nimmt, am klarsten hervortreten
wurde, wenn heim Darleihensgeschäfte eben so wie z. B. beim Seehandel
eine Theilung eingeleitet würde, vermöge welcher der Geldbesitzer nur
das Geld herbeischaffte, eine Assecuranz-Kammer aber die Gefahr auf
sich nähme. Gewiss würden die Assecuranz- Prämien dabei höchst ungleich
ausfallen. Wenn dann die Kammer eine grosse Gefahr auf sich
zu nehmen hat, und desshalb die Prämie hoch stellt, wird cs zuverlässig
eben so wenig jemand in den Sinn kommen, über Wucher zu klagen,
als eine solche Klage statthaft wäre, wenn der Versicherer, der ein Schiff
in stürmischer Jahreszeit, nach einem gefährlichen Meere bestimmt, wo
Kaper oder Seeräuber mit Angriffen drohen, eine hohe Assecuranz-Prämie
verlangt. Der Umstand aber, dass nach der bestehenden Praxis beim
Darleihensgeschäfte der Darleiher die Gefahr selbst übernimmt, ändert
hieran nichts.