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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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Man  kann  freilich  nicht  übersehen,  dass  —  in  so  weit  es
sich  um  den  Privat-Credit  handelt  —  der  mangelnde  Wille  des
Schuldners  seine  Vertrags-Verbindlichkeit  zuzuhalten,  durch  die
Gesetze  und  Gerichte  des  Staats  supplirtwerde.  Es  lässt  sich
jedoch  durchaus  nicht  behaupten,  dass  dadurch  alle  Gefahr  für  den
Gläubiger  beseitiget  werde.  Zunächst  ist  es  ja  demselben  nicht
gleichgültig,  ob  er  seine  Befriedigung  zur  verabredeten  Zeit  und
ohne  Umtriebe  erhalte,  oder  ob  er  erst  nach  der  Verfallzeit  zu
zwangsweisen  Eintreibungsmilteln  greifen  muss,  und  somit  selbst
im  günstigen  Falle  seine  Befriedigung  nur  nach  vielem  Verdrusse,
mit  Zeitverlust  und  gar  oft  nur  mit  empfindlichen  Kosten  erlangt.
Dieses  Bedenken  wird  von  dem  vorsichtigen  Darleiher  stets  ins
Auge  gefasst  werden.  Er  wird  aber  auch  nicht  umhin  können,  auf
die  B  e  s  ch  a  ff  e  n  h  e  i  t  jener  Gesetze,  die  Einfachheit  und  Schnelligkeit ­
  des  gerichtlichen  Verfahrens,  auf  die  Einrichtung  und  Besetzung ­
  der  Gerichte,  endlich  auf  die  Aussicht,  die  Einbringungskosten ­
  im  gerichtlichen  Wege  wieder  hereinzubringen,  sein  Augenmerk ­
  zu  richten.  Sobald  ihm  nun  in  einer  oder  der  andern  dieser
Beziehungen  Besorgnisse  aufstossen,  so  erblickt  er  darin  gleichfalls
Gefahren  für  sein  Geschäft,  die  er  an  sich  weder  geneigt  noch  verpflichtet ­
  ist,  ohneEntgelt  auf  sich  zu  nehmen,  und  positive  Verpflichtungen ­
  dazu  können  ihm  gerechter  Weise  nicht  aufgelegt  werden.
vSo  viel  demnach  über  das  Hauptgebrechen  der  Wuchergesetze, ­
  dass  nämlich  alle,  noch  so  verschiedene  Gefahren,  welche
merksam  gemacht,  (lass  der  Einfluss,  welchen  die  Gefahr  beim  Ausleihen
von  Capitalen  auf  die  Höhe  der  Zinsen  nimmt,  am  klarsten  hervortreten
wurde,  wenn  heim  Darleihensgeschäfte  eben  so  wie  z.  B.  beim  Seehandel
eine  Theilung  eingeleitet  würde,  vermöge  welcher  der  Geldbesitzer  nur
das  Geld  herbeischaffte,  eine  Assecuranz-Kammer  aber  die  Gefahr  auf
sich  nähme.  Gewiss  würden  die  Assecuranz-  Prämien  dabei  höchst  ungleich ­
  ausfallen.  Wenn  dann  die  Kammer  eine  grosse  Gefahr  auf  sich
zu  nehmen  hat,  und  desshalb  die  Prämie  hoch  stellt,  wird  cs  zuverlässig ­
  eben  so  wenig  jemand  in  den  Sinn  kommen,  über  Wucher  zu  klagen,
als  eine  solche  Klage  statthaft  wäre,  wenn  der  Versicherer,  der  ein  Schiff
in  stürmischer  Jahreszeit,  nach  einem  gefährlichen  Meere  bestimmt,  wo
Kaper  oder  Seeräuber  mit  Angriffen  drohen,  eine  hohe  Assecuranz-Prämie
verlangt.  Der  Umstand  aber,  dass  nach  der  bestehenden  Praxis  beim
Darleihensgeschäfte  der  Darleiher  die  Gefahr  selbst  übernimmt,  ändert
hieran  nichts.
            
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