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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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fer  hervor.  Der  Darleiher  sucht  nämlich  in  den  Zinsen  nicht  bloss
eine  Vergeltung  für  die  überlassene  Benützung  seines
Capitals,  sondern  auch  eine  Vergütung  für  die  bei  dem  Darleihens-Geschäfte ­
  übernommenen  Gefahren  nicht  alles,  was  er  zu
fordern  hat,  oder  es  nicht  zur  rechten  Zeit,  nicht  ohne  verdriessliche
  Einmahnungen  zu  erhalten,  oder  für  die  Einbringung  Kosten
verwenden  zu  müssen  ,  die  ihm  vielleicht  nicht  oder  doch  nicht
vollständig  ersetzt  werden  1 ).  Wie  viel  in  diesen  Beziehungen  gefordert ­
  wird,  hängt  von  dem  Credite  der  Aufborgenden  ab.  —
Im  Principe  ist  dieses,  wie  oben  bemerkt  wurde,  auch  durch
die  positiven  Gesetzgebungen  anerkannt,  welche  ein  doppeltes
Zinsenmass  festsetzen,  ein  niederes  nämlich  für  Darleihen  mit
Pfand-  oder  Hypothekbestellung,  und  ein,  meist  um  1  Procent  höheres ­
  ohne  dieselbe.  Allein  wie  unzulänglich  ist  eine  solche
Unterscheidung!  wie  wenig  sagt  sie  der  wahren  Natur  der  Sache
zu!  Hat  die  Gefahr  wirklich  nur  zwei  Stufen  und  ist  sie  bei
allen  ged  eckten  und  dann  bei  allen  ungedeckten  Anleihe-Forderungen
  wirklich  gleich  gross?  Man  braucht  hier  nicht
eigens  darauf  einzugehen,  dass  die  Gefahren  der  Gläubiger  für  die
sichere,  vollständige  und  rechtzeitige  Befriedigung  von  Seite  ihrer
Schuldner  selbst  bei  Bestellung  von  Hypotheken  oder  Pfändern  bei
weitem  nicht  durchaus  die  nämlichen  sind,  denn  jeder  Sachkundige ­
  ist  ohnehin  davon  überzeugt,  und  die  Gründe  davon  werden
durch  die  nachfolgende  Untersuchung  sich  klar  heraussteilen,  welche ­
  nun  über  die  Bildung  der  Assecuranz-Prämie  bei  den  ohne
Pfandbestellung,  oder,  vvie  man  sagt,  bloss  auf  den  Personaler ­
  e  d  i  t  d  e  s  Schuldners  contrahirten  Darleihen  angestellt  werden ­
  soll.  Bei  solchen  Geschäften  treten  die  Momente,  welche  den
Credit  des  Anleihers  bestimmen  (und  deren  Mangel  eigentlich
bei  dem  Darleiher  die  Vorstellung  von  den  Gefahren  erweckt,  dcl
 )  In  den  neueren  volkswirtschaftlichen  Werken  wird  dieser  Theil  der
Zinsen  die  Versiclierungs-  oder  Assecuranz-Prämie  genannt,
welche  der  Darleiher,  gleich  jedem  Andern,  der  Gefahren  in  einem  Geschäfte ­
  auf  sich  nimmt,  anspricht,  und  zwar  nicht  willkürlich,  sondern
nach  der  Natur  des  Geschäftes,  wenn  es  aufrecht  erhalten  werden  soll.
Ist  dieser  Theil  der  Zinsen  richtig  berechnet,  so  entfällt  davon  nicht
mehr  Gewinn  als  bei  andern  Versicherungen;  ist  er  zu  klein  bemessen,
so  kommt  der  Capitalist  dabei  zu  Schaden.
Sitzb.  d.  phil.-hist.  CI.  VII.  Cd.  UI.  Hft.  33
            
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