501
fer hervor. Der Darleiher sucht nämlich in den Zinsen nicht bloss
eine Vergeltung für die überlassene Benützung seines
Capitals, sondern auch eine Vergütung für die bei dem Darleihens-Geschäfte
übernommenen Gefahren nicht alles, was er zu
fordern hat, oder es nicht zur rechten Zeit, nicht ohne verdriessliche
Einmahnungen zu erhalten, oder für die Einbringung Kosten
verwenden zu müssen , die ihm vielleicht nicht oder doch nicht
vollständig ersetzt werden 1 ). Wie viel in diesen Beziehungen gefordert
wird, hängt von dem Credite der Aufborgenden ab. —
Im Principe ist dieses, wie oben bemerkt wurde, auch durch
die positiven Gesetzgebungen anerkannt, welche ein doppeltes
Zinsenmass festsetzen, ein niederes nämlich für Darleihen mit
Pfand- oder Hypothekbestellung, und ein, meist um 1 Procent höheres
ohne dieselbe. Allein wie unzulänglich ist eine solche
Unterscheidung! wie wenig sagt sie der wahren Natur der Sache
zu! Hat die Gefahr wirklich nur zwei Stufen und ist sie bei
allen ged eckten und dann bei allen ungedeckten Anleihe-Forderungen
wirklich gleich gross? Man braucht hier nicht
eigens darauf einzugehen, dass die Gefahren der Gläubiger für die
sichere, vollständige und rechtzeitige Befriedigung von Seite ihrer
Schuldner selbst bei Bestellung von Hypotheken oder Pfändern bei
weitem nicht durchaus die nämlichen sind, denn jeder Sachkundige
ist ohnehin davon überzeugt, und die Gründe davon werden
durch die nachfolgende Untersuchung sich klar heraussteilen, welche
nun über die Bildung der Assecuranz-Prämie bei den ohne
Pfandbestellung, oder, vvie man sagt, bloss auf den Personaler
e d i t d e s Schuldners contrahirten Darleihen angestellt werden
soll. Bei solchen Geschäften treten die Momente, welche den
Credit des Anleihers bestimmen (und deren Mangel eigentlich
bei dem Darleiher die Vorstellung von den Gefahren erweckt, dcl
) In den neueren volkswirtschaftlichen Werken wird dieser Theil der
Zinsen die Versiclierungs- oder Assecuranz-Prämie genannt,
welche der Darleiher, gleich jedem Andern, der Gefahren in einem Geschäfte
auf sich nimmt, anspricht, und zwar nicht willkürlich, sondern
nach der Natur des Geschäftes, wenn es aufrecht erhalten werden soll.
Ist dieser Theil der Zinsen richtig berechnet, so entfällt davon nicht
mehr Gewinn als bei andern Versicherungen; ist er zu klein bemessen,
so kommt der Capitalist dabei zu Schaden.
Sitzb. d. phil.-hist. CI. VII. Cd. UI. Hft. 33