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mochte 1 ), so glaubte der hohe Gesetzgeber zu anderen Vorkehrungen
schreiten zu sollen, zu deren Vorschlag die oberste Justizstclle
im Einvernehmen mit der Compilations - Commission aufgefordert
wurde, welche aber nach der in dem Cabinets-Schreiben ausgesprochenen
allerhöchsten Willensmeinung nicht in Strafgesetzen
oder liscalischen Actionen gegen den Wucher bestehen sollten. Da
die hierüber erstatteten Vorträge nicht völlig genügten, so schrieb
die Regierung die Preisfrage aus: „Was ist Wucher und durch
welche Mittel ist demselben ohne Strafgesetze Einhalt zu tliun?” —
Ungeachtet der Resultate, welche diese Anregung der Geister zur
Folge hatte 3 ), neigte man sich im Anfänge des laufenden Jahrhunderts
doch wieder den Wucher-Strafgesetzen zu, wahrscheinlich
weil man so manche der vorgeschlagenen zwanglosen Mittel
nicht anwenden zu können glaubte. Die Hof-Commission in Gesetzsachen
erhielt daher den Auftrag 3 ), ohne die Frage über die
Zweckmässigkeit eines Wuchergesetzes weiter in Verhandlung zu
nehmen, den Entwurf eines neuen, möglichst erschöpfenden Wucher-Strafgesetzes
vorzulegen, welcher dann auch die allerhöchste
Sanction erhielt 4 ).
In der dritten der Abtheilungen, in welche ich meine Erörterung
bringen zu wollen erklärte, soll nun nachgewiesen werden,
wie wenig probehältig jene Gründe sind, mit denen man die Beschränkung
der Zinsenforderungen auf ein gesetzliches Maximum
1 ) Wer etwa Lust haben sollte, daraus auf die Nothwendigkeit von Wucher-Strafgesetzen
Schlüsse zu ziehen, wie dieses wirklich schon öfters vorgekommen
ist, der kann die wahren, aber ganz andere Ursachen dieser
Erscheinung in meinen „Grundlehren der Volkswirtschaft’’ II. Bd. S. 308,
in der Note angedeulet finden.
2 ) Der Preis wurde Herrn Günther zu Hamburg zugctlieilt.
3 ) Cabinets-Schreiben vom 30. October 1S03.
4 ) Wucher-Patent vom 3. December 1803. Der um die österreichische Gesetzgebung
hochverdiente v. Zeiller, Heferent bei der Ausarbeitung dos
Wucher-Patents gab sich fim II. Bande seiner „Jährlichen Beiträge zur
Gesetzkunde und Rechtswissenschaft in den österreichischen Erbstaaten,”
S. 158 und ff.) viele Mühe , das neue Gesetz zu rechtfertigen. Er gellt
dabei aber auch von der Ansicht aus, dass hohe Zinsen an sich ein Uebel
seien, dass deren Forderung als Wucher anzusehen sei, und nur in der
unerlaubten Gewinnsucht der Darleiher ihren Grund haben; eine Ansicht,
die man bei näherer Erwägung der vSache nicht theilen kann.