nun die gedachte Beschränkung der Zinsenforderungen rechtfertigen
au können. Bei den für die Production aufgeborgten Capitaleu
sah man hohe Zinsen als Hindernisse oder doch als Erschwerung
ihrer weiteren Entwicklung an, da sie entweder den Gewinn
der Geschäftsleute , also gerade das , was sie zur Thätigkeit bestimmt,
schmälern oder gar verschlingen , oder auf den Preis der
Waaren fallen, sie vertheuern und somit deren Absatz und dem
Handel nachtheilig werden. Aber als noch weit dringender stelle
sich die Nothwendigkeit heraus, bei Nothsclnilden den Eigennutz
der Capitalsbesitzer zu zügeln, da hohe Zinsen bei diesen die
Verlegenheiten der Aufborgenden nur vergrössern , verlängern und
endlich vielfältig den gänzlichen Ruin der Schuldner herbeiführen.
Die Zulässigkeit von Gesetzen, welche der Gewinnsucht Einzelner
Schranken setzen, behauptet man ferner, werde auch sonst
allgemein anerkannt, wo damit wichtige Interessen des Volkes gewahret
werden sollen. Von einer gleichen Maxime gehe man aus,
wenn für die Preise nothwendiger Lebensbedürfnisse
gesetzlich ein Maximum (Polizeitaxe, Salzung) bestimmt wird.
Um wichtige Volksinteressen handle es sich aber bei dem Verkehre
mit Capitalen gewiss auch, bald nämlich um jene des Aufblühens
der Industrie, bald um die Rettung von Menschen aus ihren Verlegenheiten,
die so sehr das Mitgefühl ihrer Nebenmenschen (nur
nicht der Wucherseelen) in Anspruch nehmen. — Man machte dabei
wohl auch die Ansicht geltend, dass, in soferne am Capital-Markte
eine Collision zwischen den Interessen der Capitalisten
und der Aufborgenden obwalte , man sich nothweudig zu Gunsten
der letzteren entscheiden müsse, da man in den Capitalisten Leute
vor sich habe, welche nur vom fremden Fleisse mitzehren , die
Fruchte fremder Industrie im Müssiggange gemessen, für ihre
Person aber nichts zum allgemeinen Wohlstände beitragen.
Ausserdem glaubte man zur Erkenntniss gekommen zu sein,
dass die Leichtigkeit, gegen Zusicherung hoher Zinsen sich frem-Capitale
zu bewirkende Giitererzeugung, sondern auf Verzehrung oder
sonst unproductive Verausgabung derselben gerichtet ist. Darunter sind
jedoch viele Schulden begriffen, die nicht in Zahlungs- oder Subsistenz-Verlegenheiten,
sondern nur aus Leichtsinn, Genusssucht u. s. f. contrahirt
werden, welche letztere man daher nicht wohl als Nothschulden bezeichnen
kann.