Skip to main content Jump to sidebar

Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

das  Dasein  der  erwähnten  Befugniss  ableitete.  Denn  wenn  sie  behaupteten, ­
  abgesehen  von  positiven  Gesetzen  gebe  es  keine  Rechtsverletzung ­
  durch  wacherliche  Handlungen,  sobald  die  Compaciscenten
  frei  und  ohne  Arglist  über  ein  gewisses,  wenn  gleich  hohes
Zinsenmass  übereingekommen  sind  (volenli  non  fit  injuria)i  aber
von  einer  solchen  Rechtsverletzung  könne  allerdings  dann  die
Rede  sein  ,  wenn  die  Zinsen  durch  ein  positives  Gesetz  normirt,
und  dann  diese  Bestimmungen  nicht  beobachtet  werden,  so  verkannten ­
  sie  keineswegs  das  Unsittliche,  das  in  der  Ausbeutung  des
fremden  Nothstandes  liegen  kann,  sie  behaupteten  aber  nicht,  dass
Beschränkungen  im  Rechte  der  Zinsforderungen  an  sich  rechtlich ­
  noth  wendig  sind,  sondern  sie  geben  nur  zu,  dass,  wenn
die  Gesetzgebung  zur  Förderung  des  Wohles  der  Gesellschaft
solche  beschränkende  Gesetze  zu  erlassen  sich  bewogen  findet,
die  Uebertretung  derselben  als  Wucher  erscheine.  Sie  wendeten
dabei  freilich  den  Ausdruck  „Wucher”  in  ganz  uneigentlichem
Sinne  an  und  trugen  damit  auch  etwas  bei,  die  Begriffe  in  dieser
Abtheilung  des  Verkehres  zu  verwirren.  Auf  die  Frage,  ob  solche
Beschränkungen  zweckmässig  sind,  Hessen  sie  sich  natürlich  nicht
ein,  um  nicht  in  ein  fremdes  Gebiet  überzugreifen;  doch  ging  aus
ihrer  ganzen  Lehre  klar  hervor,  dass  sie  deren  Rechtlichkeit  nur
zugestanden,  wenn  deren  Zweckmässigkeit  dargethan  werden  kann.
Aus  der  noch  unvollkommenen  Entwicklung  der  ökonomischen
Doctrinen  und  der  mangelhaften  Einsicht  in  die  socialen  Verhältnisse ­
  erklärt  es  sich,  wie  inan  in  früherer  Zeit  um  Scheingründe
nicht  verlegen  war,  um  die  in  Frage  stehenden  Beschränkungen
als  wohlthätig  darzustellen.  Man  war  allerdings  so  weit  vorgeschritten, ­
  um  die  zweifache  Veranlassung  zum  Aufborgen  fremden ­
  Geldes  zu  erkennen,  da  man  wahrnahm,  dass  dieses  bald  zum
Betriebe  von  Unternehmungen  geschah,  bei  welchen  Gewinn ­
  beabsichtiget  wurde,  bald  zum  Behufe  des  Verbrauches,
wenn  dem  Aufborgenden  Zahlungs-  oder  Erhaltungsmittel  fehlten,
die  er  nun  bei  einem  Dritten  suchte.  Die  Wissenschaft  hat  später
erstere  Anleihen  mit  dem  Namen  Erwerbs-,  letztere  mit  jenem
der  Nothschulden  belegt 1 )-  Di  Ansehung  beider  glaubte  man
J )  Man  könnte  letztere  noch  passender  V  e  rbr  a  ue  h  s  s  c  hu  1  d  en  nennen,
da  die  Absicht  der  Aufborgenden  dabei  nicht  auf  eine  mit  dem  fremden
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.