das Dasein der erwähnten Befugniss ableitete. Denn wenn sie behaupteten,
abgesehen von positiven Gesetzen gebe es keine Rechtsverletzung
durch wacherliche Handlungen, sobald die Compaciscenten
frei und ohne Arglist über ein gewisses, wenn gleich hohes
Zinsenmass übereingekommen sind (volenli non fit injuria)i aber
von einer solchen Rechtsverletzung könne allerdings dann die
Rede sein , wenn die Zinsen durch ein positives Gesetz normirt,
und dann diese Bestimmungen nicht beobachtet werden, so verkannten
sie keineswegs das Unsittliche, das in der Ausbeutung des
fremden Nothstandes liegen kann, sie behaupteten aber nicht, dass
Beschränkungen im Rechte der Zinsforderungen an sich rechtlich
noth wendig sind, sondern sie geben nur zu, dass, wenn
die Gesetzgebung zur Förderung des Wohles der Gesellschaft
solche beschränkende Gesetze zu erlassen sich bewogen findet,
die Uebertretung derselben als Wucher erscheine. Sie wendeten
dabei freilich den Ausdruck „Wucher” in ganz uneigentlichem
Sinne an und trugen damit auch etwas bei, die Begriffe in dieser
Abtheilung des Verkehres zu verwirren. Auf die Frage, ob solche
Beschränkungen zweckmässig sind, Hessen sie sich natürlich nicht
ein, um nicht in ein fremdes Gebiet überzugreifen; doch ging aus
ihrer ganzen Lehre klar hervor, dass sie deren Rechtlichkeit nur
zugestanden, wenn deren Zweckmässigkeit dargethan werden kann.
Aus der noch unvollkommenen Entwicklung der ökonomischen
Doctrinen und der mangelhaften Einsicht in die socialen Verhältnisse
erklärt es sich, wie inan in früherer Zeit um Scheingründe
nicht verlegen war, um die in Frage stehenden Beschränkungen
als wohlthätig darzustellen. Man war allerdings so weit vorgeschritten,
um die zweifache Veranlassung zum Aufborgen fremden
Geldes zu erkennen, da man wahrnahm, dass dieses bald zum
Betriebe von Unternehmungen geschah, bei welchen Gewinn
beabsichtiget wurde, bald zum Behufe des Verbrauches,
wenn dem Aufborgenden Zahlungs- oder Erhaltungsmittel fehlten,
die er nun bei einem Dritten suchte. Die Wissenschaft hat später
erstere Anleihen mit dem Namen Erwerbs-, letztere mit jenem
der Nothschulden belegt 1 )- Di Ansehung beider glaubte man
J ) Man könnte letztere noch passender V e rbr a ue h s s c hu 1 d en nennen,
da die Absicht der Aufborgenden dabei nicht auf eine mit dem fremden