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1. Die Venetianer sollen in allen Städten, festen Plätzen und
Häfen des trapezuntinischen Reiches sich, gleich den Genuesen,
unbelästigt aufhalten, und ungehindert Handel treiben
können.
2. Sie sollen dieselben Zölle und Abgaben bezahlen, w i e
die Genuesen, weder mehr noch weniger, nämlich von jeder
Saumlast, die zu Meer ankömmt und des Verkaufs wegen ausgeladen
wird, 20 Aspern 1 ).
3. Sollen die Venetianer von allen wägbaren Dingen, die sie
im ganzen Umfange desReiclies anNiclit-Venetianer verkaufen, eine
Abgabe von 3% nebst 2% Waggeld 3 ) bezahlen, die Käufer zahlen
ihre Abgabe nach Gewohnheit. Sind die Waaren nicht wägbar,
so bezahlen die Verkäufer bloss 3%.
4. Sind Käufer und Verkäufer Venetianer und die Waaren
wägbar, so bezahlt der Käufer 2% und der Verkäufer ebenso viel,
sind die Waaren nicht wägbar, so wird keine Abgabe entrichtet.
5. Abgabenfrei sind die Waaren, die gar nicht ausgeladen
werden, oder wohl ausgeladen worden sind, aber keinen Käufer
gefunden haben und zurückgeben. Gold, Silber, Perlen, kostbare
Gürtel und dergleichen Waaren können ebenfalls zollfrei eingeführt
und verkauft werden; dagegen sind bei der Ausfuhr von
jeder Saumlast dieser Gegenstände 20 Aspern Ausfuhrszoll zu
entrichten.
6. Waaren, die auf dem Landwege in das trapezuntinische
Reich gebracht werden, bezahlen von der Saumlast 12 Aspern
Eingangszoll und beim Verkaufe 1%.
7. Verkauft ein Venetianer einem andern Venetianer gokldurchwirkte
Stoffe, Seidenzeuge oder feine Leinwand, viel oder
wenig, so ist l°/ 0 zu entrichten, wie diess für die Genuesen
festgesetzt ist.
8. Da diese Verträge nur für die Bürger der Republik Venediggültig
sind, so werden alle Fremden, die etwa mit Venetianern
nach Trapezunt kommen, die gewöhnlichen, festgesetzten Abgaben
ZiU bezahlen haben.
0. Die Venetianer sollen ihr eigenes Mass und Gewicht haben.
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) Die giechischo Urkunde hat „äta ?yyiou», die lateinische „pro pensalura.”