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Full text : Sitzungsberichte / Akademie der Wissenschaften in Wien, Philosophisch-Historische Klasse Sitzungsberichte der Philosophisch-Historischen Classe der Kaiserlichen Akademie der Wissenschaften, Wien, 7. Band, (Jahrgang 1851)

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1.  Die  Venetianer  sollen  in  allen  Städten,  festen  Plätzen  und
Häfen  des  trapezuntinischen  Reiches  sich,  gleich  den  Genuesen, ­
  unbelästigt  aufhalten,  und  ungehindert  Handel  treiben
können.
2.  Sie  sollen  dieselben  Zölle  und  Abgaben  bezahlen,  w  i  e
die  Genuesen,  weder  mehr  noch  weniger,  nämlich  von  jeder
Saumlast,  die  zu  Meer  ankömmt  und  des  Verkaufs  wegen  ausgeladen ­
  wird,  20  Aspern  1 ).
3.  Sollen  die  Venetianer  von  allen  wägbaren  Dingen,  die  sie
im  ganzen  Umfange  desReiclies  anNiclit-Venetianer  verkaufen,  eine
Abgabe  von  3%  nebst  2%  Waggeld  3 )  bezahlen,  die  Käufer  zahlen
ihre  Abgabe  nach  Gewohnheit.  Sind  die  Waaren  nicht  wägbar,
so  bezahlen  die  Verkäufer  bloss  3%.
4.  Sind  Käufer  und  Verkäufer  Venetianer  und  die  Waaren
wägbar,  so  bezahlt  der  Käufer  2%  und  der  Verkäufer  ebenso  viel,
sind  die  Waaren  nicht  wägbar,  so  wird  keine  Abgabe  entrichtet.
5.  Abgabenfrei  sind  die  Waaren,  die  gar  nicht  ausgeladen
werden,  oder  wohl  ausgeladen  worden  sind,  aber  keinen  Käufer
gefunden  haben  und  zurückgeben.  Gold,  Silber,  Perlen,  kostbare ­
  Gürtel  und  dergleichen  Waaren  können  ebenfalls  zollfrei  eingeführt ­
  und  verkauft  werden;  dagegen  sind  bei  der  Ausfuhr  von
jeder  Saumlast  dieser  Gegenstände  20  Aspern  Ausfuhrszoll  zu
entrichten.
6.  Waaren,  die  auf  dem  Landwege  in  das  trapezuntinische
Reich  gebracht  werden,  bezahlen  von  der  Saumlast  12  Aspern
Eingangszoll  und  beim  Verkaufe  1%.
7.  Verkauft  ein  Venetianer  einem  andern  Venetianer  gokldurchwirkte
  Stoffe,  Seidenzeuge  oder  feine  Leinwand,  viel  oder
wenig,  so  ist  l°/ 0  zu  entrichten,  wie  diess  für  die  Genuesen
festgesetzt  ist.
8.  Da  diese  Verträge  nur  für  die  Bürger  der  Republik  Venediggültig
  sind,  so  werden  alle  Fremden,  die  etwa  mit  Venetianern
nach  Trapezunt  kommen,  die  gewöhnlichen,  festgesetzten  Abgaben
ZiU  bezahlen  haben.
0.  Die  Venetianer  sollen  ihr  eigenes  Mass  und  Gewicht  haben.

Acnpcc  Tvji  yctf.a'yyjj  rijs  ßotaiMtac  pou.
)  Die  giechischo  Urkunde  hat  „äta  ?yyiou»,  die  lateinische  „pro  pensalura.”
            
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