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abgesondert zu veröffentlichen ? Was ist dann mit jenen Urkunden
und Actenstücken anzufangen, die in die Erzählung der Scriptoren
eingeflochten sind? Sind sie aus diesem Zusammenhänge zu reissen,
oder lässt man sie da? Wie ist ferner dann vorzugehen, wenn dieselben
Beweisstücke bei den verschiedenen Quellen-Schriftstellern
wiederkehren? Wie dann, wenn diese einzelnen Texte nicht stimmen,
wenn die Scriptoren ihren Zwecken gemäss hinweglassen
oder hinzufügen? Sie sehen, meine Herren, derlei Fragen sind
schneller aufgeworfen, als gründlich beantwortet, und es lassen
sich für viele Ansichten darüber, oft für die entgegengesetztesten,
gleich schwer wiegende Gründe anführen.
Ich will Sie nicht mit den einzelnen Gründen und Gegengründen
der verschiedenen Vorschläge ermüden, ich will Sie nur
mit den Endbeschlüssen Ihres Ausschusses bekannt machen. Man
einigte sich endlich dahin, vorerst zwei Bände Scriptoren herauszugeben
und in diesen die mitgetheilten Acten und Urkunden an
den Stellen, an welchen sie eingereiht sind, so wiederzugeben,
wie sie sich dort erhalten haben. Kommt dasselbe Stück bei einem
folgenden Scriptor wieder vor, und ist es mit jenem früheren völlig
gleichlautend, so wäre auf den zuerst gegebenen Abdruck zurückzuverweisen
; finden sich nur geringe Abweichungen, so wären
diese unter dem Texte anzugeben-, sind sie zu bedeutend, so
wäre ein neuer Abdruck in den Text aufzunehmen, unter Verweisung
auf jenen früheren. Ueber diese eingeschalteten Actenstücke
und Urkunden sollten aber gleich von vorne herein auf einzelnen
fliegenden Blättern Regesten angefertigt werden, welche den Bearbeitern
der Texte gegenseitig mitzutheilen wären, um so stets im
Ueberblicke des Materiales zu bleiben. Diese Regesten sollten
dann, wenn es zur Veranstaltung von eigenen Sammelbänden für
die 'Acta’ selbst käme, in die chronologischen Uebersichten der einzelnen
Bände eingereiht werden, um die in den Bänden der
Scriptoren bereits abgedruckten ’Acta’ in jener abgesonderten
Sammlung ebenfalls in Uebersicht zu haben. Zudem wurde festgesetzt,
dass in diese Sammlung der 'Acta’, namentlich jener des
Basler Concils, nicht alles und jedes seiner ganzen Länge nach
solle aufgenommen werden. Für minder Wichtiges sollen blosse
Regesten genügen, namentlich von solchen Actenstücken, welche
nur die Ausführung der Beschlüsse des Concils, häufig sogar mit