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Pacten. Ein unparteiisches Gericht (Chur am 16. April 1707)
und eben so das Mehren der Gemeinde erklärte diese Abtretung lutungültig
und bestätigte das Urtheil vom Jahre 1701. Dieser Ausgang
vernichtete eine, ungeachtet der Religions verschiedenheit schon
verabredete Vermählung des Junkers Johann von Schauenstein mit
M. Elisabeth von Hartmannis. Bald darauf (1709) fiel er im Kriege,
und das Fräulein entwich aus ihrem mütterlichen Hause mit den
wichtigsten Urkunden der Herrschaft und verkaufte sie dem Magistrate
von Augsburg um eine unbedeutende Summe Geldes 1 ).
Nach dem Tode (1716) der Frau von Hartmannis, gebornen
von Schauenstein, blieb ihre Hälfte der Herrschaft Schuldenhalber
unter einem Sequester, bis Gubert von Salis, des verstorbenen
Johann Lucius ältester Sohn, sie am 1. August 1729 von den Gläubigern
kaufte, aber dieselbe wieder an den damaligen Landammann
und nachherigen französischen Minister Ulysses von Salis-Marschlins
verkaufte, um daselbst sein Seminarium zu errichten. Als das
Philanthropin nach Marschlins verlegt wurde, kaufte Freiherr Thomas
von Salis-Haldenstein diese zweite Hälfte und wurde somit
Besitzer der ganzen Herrschaft. Noch gehört sie seinen Nachkommen
mit Ausnahme der he rrschaftlichen Rechte, die durch
die Mediationsacte im Jahre 1803 aufgehoben wurden.
II.
Da auch die neuen Besitzer der Freiherrschaft Haldenstein,
die Freiherren von Salis - Maienfeld -Maldenstein, das
Münzrecht wieder ausübten, so wollen wir nach Mitlheilungen des
llrn. Anton Spr e c h e r von Bernegg auch diese Linie von Salis
genealogisch beleuchten.
Johann Lucius von Sa 1 is zu Maienfe 1 d, am 27. April
1672 geboren, zweiter Sohn des Bundeslandammanns Gubert von
Salis zu Maienfeld und der Ursula von Salis in Marschlins, trat
zuerst in preussische Dienste als Oberlieutenant, und war sodann
in holländischen Diensten Vicecapitän. Durch seine Vermählung
(am 24. December 1698) mit Ma r ia F landri n a , Freiinn von
’) Der neue Sammler, ein gemeinnütziges Archiv fiir Bünden. Chur 1811.
S. 184; und Landsatzungen des Hochgerichtes der fünf Dörfer im Eidgenössischen
Stand Graubünden. Chur 1837. S. XI.